Landesverband Baden-Württemberg/Satzung

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Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Landesverband Baden-Württemberg am 25. November 2007 in Karlsruhe (in dieser Version).

Inhaltsverzeichnis

Geändert:

A. Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet, Grundsätze

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Baden-Württemberg ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Landesebene.

(2) Der Landesverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Landesverband Baden-Württemberg“.

(3) Seine Bezirks-, Kreis- und Stadt-/Ortsverbände führen den Namen „Piratenpartei Deutschland“ verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Die offizielle Kurzbezeichnung des Landesverbandes und seiner Untergliederungen lautet: PIRATEN.

(5) Der Sitz des Landesverbandes ist Reutlingen.

(6) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes ist das Bundesland Baden-Württemberg.

B. Mitgliedschaft

§ 2 Mitgliedschaft, Mitgliederrechte und -pflichten

(1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden grundsätzlich durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Mitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes. Ausnahmen regelt die Bundessatzung.

(3) Grundsätzlich wird die Mitgliedschaft in den weiteren nachgeordneten Gebietsverbänden abhängig von der Meldeanschrift erworben. Ein Wechsel in einen anderen Gebietsverband kann auf begründeten Antrag erfolgen, sofern der Vorstand des aufnehmenden sowie des diesem übergeordneten Gebietsverbands dem Wechsel zustimmt.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich und in voller Höhe zu entrichten. Das Nähere regelt die Bundessatzung bzw. deren Finanzordnung. Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt, wer seinen Pflichten als Mitglied dadurch nicht nachkommt, dass er über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und trotz Mahnung seine persönlichen Mitgliedsbeiträge oder sonstige satzungsrechtlich festgelegten Beiträge nicht entrichtet.

(5) Änderungen des Namens, der Anschrift bzw. des Wohnsitzes, der Staatsangehörigkeit, der E-Mail-Adresse, des für den Einzug der Mitgliedsbeiträge angegebenen Bankkontos oder der Verlust des aktiven oder passiven Wahlrechts müssen der Mitgliederverwaltung zeitnah in Textform mitgeteilt werden. Der Verlust von Zugangsdaten zu Benutzerkonten oder anderen sensiblen Informationen oder Materialien die Partei betreffend, muss sofort nach Kenntnisnahme den zuständigen parteiinternen Stellen gemeldet werden.

(6) Die weiteren Rechte und Pflichten regelt die Bundessatzung.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Ergänzend zu § 5 der Bundessatzung gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft:

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist bei freiwilligem Austritt, Tod oder Aberkennung des Wahlrechts durch das Mitglied oder einem dazu berechtigten Vertreter dem zuständigen Gebietsverband oder dem Landesvorstand anzuzeigen.

(2) Nachgeordnete Gebietsverbände sind verpflichtet, bekanntgewordene Änderungen der Mitgliedschaft unverzüglich an den Landesverband zu melden.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1) Alle Regelungen gemäß § 6 der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern gelten entsprechend auch auf Landesebene.

(2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand des zuständigen Gebietsverbands ausgesprochen.

(3) Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden.

§ 5 Stimmberechtigung

(1) Stimmberechtigt bei Parteitagen und Hauptversammlungen des Landesverbandes und der nachgeordneten Gebietsverbände sind alle zur Versammlung akkreditierten Mitglieder des jeweiligen Gebietsverbandes, die mit ihren Beiträgen zum Zeitpunkt der Akkreditierung nicht im Rückstand sind.

(2) Die Stimmberechtigung bei Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für Volksvertretungen richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen.

C. Gliederung und Aufbau

§ 6 Gebietsverbände

(1) Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. Der Landesverband gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Land- bzw. Stadtkreise, Städte und Gemeinden sind.

(2) Zur Gründung eines Gebietsverbands unterhalb der Bezirksebene müssen bei Ortsverbänden mindestens 10, bei Kreisverbänden mindestens 20 stimmberechtigte Piraten mit Wohnsitz im entsprechenden Tätigkeitsgebiet des Gebietsverbands zur Gründungsversammlung akkreditiert sein.

(3) Die Gründung, Auflösung, Aufspaltung oder Verschmelzung von Gebietsverbänden bedarf der Zustimmung des Landesvorstands.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gegenüber nachgeordneten Gebietsverbänden gelten entsprechend auch auf Landesebene.

(2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand ausgesprochen.

(3) Der Beschluss einer Ordnungsmaßnahme gegen Gebietsverbände durch den Landesvorstand tritt sofort in Kraft. Der Beschluss ist mit einfacher Mehrheit durch den nächsten Landesparteitag zu bestätigen.

(4) Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen kann beim Landesschiedsgericht Widerspruch eingelegt werden.

§ 8 Verhältnis zu nachgeordneten Gebietsverbänden

(1) Der Landesvorstand kann sämtliche Organe der nachgeordneten Gebietsverbände im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung aus begründetem Anlass einberufen.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zur Europa-, Bundes- und Landtagswahl sind die nachgeordneten Gebietsverbände an die Weisungen des Landesvorstands gebunden.

(3) Nachgeordnete Gebietsverbände sind zur Information des Landesvorstands verpflichtet. Hierzu zählt insbesondere:

  1. Einberufung von Mitgliederversammlungen
  2. Weitergabe von Versammlungsprotokollen und Wahlniederschriften
  3. Personelle Änderungen bei der Zusammensetzung der Vorstände, Weitergabe von Kontaktdaten
  4. Aussprache von Ordnungsmaßnahmen
  5. Regelmäßige, allgemeine Information zu laufenden Aktivitäten

(4) Diese Vorschriften gelten im Verhältnis der nachgeordneten Gebietsverbände der weiteren Stufen zueinander entsprechend.

I. Landesverband

§ 9 Aufgaben des Landesverbandes

(1) Der Landesverband bestimmt die Richtlinien der politischen und organisatorischen Führung der Piratenpartei in Baden-Württemberg.

(2) Der Landesverband hat die Aufgabe, durch seine Organe, Gebietsverbände und sonstige Einrichtungen:

  1. die politische Willensbildung in allen Ebenen der Piratenpartei zu verwirklichen und im öffentlichen Leben zu fördern;
  2. die Mitglieder über alle wichtigen politischen Fragen zu unterrichten und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen;
  3. die Ideale der Piratenpartei zu verbreiten und für die Ziele der Partei zu werben;
  4. die Belange der PIRATEN öffentlich zu vertreten.

§ 10 Organe des Landesverbands

Organe des Landesverbandes sind:

(1) der Landesparteitag

(2) der Landesvorstand

§ 11 Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene und das oberste Organ des Landesverbands. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen.

(2) Der Landesparteitag tagt grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen. Durch Parteitagsbeschluss kann hiervon abgewichen werden.

(3) Dem Landesparteitag als oberstem Organ des Landesverbandes obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Landesverbandes.

(4) Der Landesparteitag tritt als ordentliche Versammlung mindestens einmal je Kalenderjahr, jedoch spätestens 15 Monate nach dem letzten ordentlichen Landesparteitag zusammen.

(5) Der Landesparteitag kann als zentrale oder dezentrale Präsenzveranstaltung, über ein geeignetes Online-Medium, im Wege der Bild- und Tonübertragung oder in hybrider Form stattfinden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesparteitags.

(6) Aufgrund von höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht durch den Landesverband zu vertreten sind, kann sich die Maximaldauer von 15 Monaten zwischen zwei ordentlichen Landesparteitagen auf bis zu 24 Monate erhöhen.

(7) Außerordentliche Landesparteitage sind einzuberufen,

  1. aufgrund Beschlusses des Landesvorstands mit absoluter Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder,
  2. aufgrund von Beschlüssen von mindestens zwei Bezirksvorständen,
  3. aufgrund eines Antrags von mindestens zehn Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder,
  4. aufgrund vorliegender Handlungsunfähigkeit des Landesvorstands. In diesem Fall dient der außerordentliche Landesparteitag ausschließlich der Wahl eines neuen Landesvorstands.

Der außerordentliche Landesparteitag ist spätestens innerhalb von sechs Wochen durch den Landesvorstand, im Falle von Ziff. 4 ggf. durch den Bundesvorstand, einzuberufen.

§ 12 Aufgaben des Landesparteitages

Dem Landesparteitag obliegt insbesondere:

  1. Die Beschlussfassung über alle den Landesverband berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Aufstellung von Richtlinien der Landespolitik sowie die Annahme und Änderung des Landesprogramms der PIRATEN.
  2. die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und die Entlastung des Landesvorstandes,
  3. die Wahl der Mitglieder des Landesvorstandes
  4. die Wahl der Mitglieder des Landesschiedsgerichts sowie ihrer Stellvertreter
  5. die Wahl der zwei Rechnungsprüfer
  6. die Annahme und Änderung der Satzung
  7. die Annahme und Änderung der Finanzordnung
  8. die Annahme und Änderung der Verfahrensordnung
  9. die Annahme und Änderung der Geschäftsordnung des Landesparteitags

§ 13 Landesvorstand

(1) Die Mitglieder des Landesvorstands werden von einem Landesparteitag mindestens einmal in zwei Kalenderjahren, spätestens jedoch zwei Jahre nach der letzten Vorstandswahl, in geheimer Wahl gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(2) Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei Personen:

  1. dem Landesvorsitzenden
  2. dem Landesschatzmeister
  3. dem stellvertretenden Vorsitzenden

Darüber hinaus können bis zu fünf weitere, gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende, sowie ein stellvertretender Landesschatzmeister gewählt werden.

Der Landesparteitag kann zusätzlich zum Landesvorstand eine beliebige Anzahl von Nachrückenden wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen.

§ 14 Aufgaben des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse des Landesparteitags. Er unterhält zur Verwaltung des Landesverbands eine Landesgeschäftsstelle.

(2) Zu den Aufgaben des Landesvorstandes gehören insbesondere:

  1. die Beschlussfassung über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages,
  2. die Wahlkampfführung,
  3. die Vorbereitung des Landesparteitages,
  4. die Durchführung der Beschlüsse des Landesparteitages,
  5. die Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,
  6. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung für den Landesvorstand,
  7. die Beauftragung und Beaufsichtigung der Führung der Landesgeschäftsstelle,
  8. die Genehmigung der Satzungen und Satzungsänderungen der nachgeordneten Gebietsverbände. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die übergeordnete Parteisatzungen, die Finanz- und Beitragsordnungen oder die Schiedsgerichtsordnung vorliegt. Die Entscheidung über die Genehmigung hat innerhalb von einem Monat nach Zugang der Satzungsbeschlüsse beim Landesverband zu erfolgen.

(3) Der Landesvorstand tagt in der Regel parteiöffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.

§ 15 Landesschiedsgericht

(1) Die Zuständigkeit des Landesschiedsgerichts sowie das Verfahren ergibt sich aus der Bundesschiedsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei Richter.

(3) Die Richter werden auf zwei Jahre gewählt. Der Landesparteitag kann eine beliebige Anzahl von Nachrückenden wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen.

II. Bezirksverbände

§ 16 Organisation der Bezirksverbände (BV)

(1) Die Bezirksverbände sind nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes für die Regierungsbezirke Karlsruhe, Freiburg, Stuttgart und Tübingen.

(2) Für Bezirke, in denen keine Bezirksverbände existieren, wird deren Aufgabe vom Landesverband übernommen.

(3) Die Regionalpolitik auf Regierungsbezirksebene in seinem Tätigkeitsgebiet ist eigene Aufgabe des Bezirksverbandes.

(4) Notwendige Organe des Bezirksverbandes sind der Bezirksparteitag sowie der aus mindestens drei Personen bestehende Bezirksvorstand.

(5) Der Bezirksparteitag findet als ordentliche Versammlung innerhalb von zwei Kalenderjahren mindestens einmal statt. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder ist ein außerordentlicher Bezirksparteitag einzuberufen.

(6) Der Bezirksparteitag wählt den Bezirksvorstand und die Rechnungsprüfer für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren. Er nimmt den Rechenschaftsbericht des Bezirksvorstands und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Bezirksvorstands. Er fasst über die Bezirkssatzung und deren Änderungen Beschluss. Der Bezirksparteitag beschließt über Programm und politische Positionen sowie über die sonstigen Angelegenheiten im eigenen Tätigkeitsgebiet.

(7) Das weitere regelt die jeweilige Satzung der Bezirksverbände.

III. Kreisverbände

§ 17 Organisation der Kreisverbände

(1) Die Kreisverbände sind nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes für die Verwaltungskreise. Ein Kreisverband kann auch mehrere Verwaltungskreise (z. B. Stadtkreis und dazugehöriger Landkreis, mehrere Landkreise) umfassen.

(2) Für Kreise, in denen keine Kreisverbände existieren, wird deren Aufgabe vom Bezirksverband übernommen. Existiert auch kein Bezirksverband, übernimmt der Landesverband.

(3) Die Kommunalpolitik in seinem Tätigkeitsgebiet ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes.

(4) Notwendige Organe der Kreisverbände sind die Kreishauptversammlung als oberstes Organ des Kreisverbandes sowie der aus mindestens drei Personen bestehende Kreisvorstand.

(5) Die Kreishauptversammlung tritt als ordentliche Versammlung einmal je Kalenderjahr, jedoch spätestens 15 Monate nach der letzten ordentlichen Kreishauptversammlung zusammen. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder ist eine außerordentliche Kreishauptversammlung einzuberufen.

(6) Die Kreishauptversammlung wählt den Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstands. Sie fasst über die Kreissatzung und deren Änderungen Beschluss. Die Kreishauptversammlung beschließt über Programm und politische Positionen sowie über die sonstigen Angelegenheiten im eigenen Tätigkeitsgebiet.

(7) Das weitere regelt die jeweilige Satzung des Kreisverbands.

§ 18 Virtuelle Kreisverbände

(1) Mitglieder, welche ihren angezeigten Wohnsitz in einem Verwaltungskreis ohne Kreisverband haben, können sich in einem virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. Ein virtueller Kreisverband kann auch mehrere Verwaltungskreise (z. B. Stadtkreis und dazugehöriger Landkreis, mehrere Landkreise) umfassen.

(2) Ein virtueller Kreisverband ist kein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes. Die Geschäfte werden durch den übergeordneten Gebietsverband geführt.

(3) Die Kommunalpolitik in ihrem Tätigkeitsgebiet ist eigene Aufgabe des vKV. Die Mitgliederversammlung beschließt über Programm und politische Positionen für das entsprechende Tätigkeitsgebiet.

(4) Die Bildung eines virtuellen Kreisverbands erfolgt im Rahmen einer durch den Landesvorstand einberufenen Mitgliederversammlung der im Tätigkeitsgebiet erfassten Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt eine Person zum Vorsitz des virtuellen Kreisverbands. Diese Person vertritt den virtuellen Kreisverband nach innen und nach außen. Sie ist verantwortlich für allgemeine Organisationsaufgaben, die Betreuung der Mitglieder des vKV und Beantragung eines Budgets beim Landesverband, sowie gemeinsam mit dem Landesvorstand für die Planung und Durchführung von Mitgliederversammlungen.

(6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Funktionsämter vergeben werden. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen, die für die Amtsinhaber bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bindend ist.

(7) Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Funktionsträger werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. Sie nehmen diese Funktion so lange wahr, bis der Landesvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben oder die Mitglieder des virtuellen Kreisverbands eine andere Person für Vorsitz oder Funktionsamt wählen. Ein Widerruf der Beauftragung durch den Landesvorstand muss begründet werden. Den Mitgliedern des virtuellen Kreisverbands steht es frei, bisherige Beauftragte erneut zur/m Vorsitzenden bzw. für ein Funktionsamt zu bestimmen.

(8) Der Landesvorstand kann die Beauftragung entziehen und in einer neuen Mitgliederversammlung neue Verantwortliche wählen lassen, wenn der virtuelle Kreisverband nicht mehr agiert und die Verantwortlichen keine Berichte nach Beauftragten-Geschäftsordnung liefern. Sollte die Wahl neuer Verantwortlicher nicht gelingen, wird der vKV per Beschlussfassung des Landesvorstands aufgelöst.

(9) Die Auflösung eines virtuellen Kreisverbands kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung desselben beschlossen werden.

D. Kandidatenaufstellung

§ 19 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Satzungen der zuständigen Gebietsverbände sowie der Allgemeinen Wahlordnung gemäß Abschnitt A der Verfahrensordnung des Landesverbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist.

E. Allgemeine Bestimmungen

§ 20 Grundsatzprogramm

Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Landesverband übernommen. Der Landesverband führt außerdem ein Landesprogramm und kann auf Landesebene für Kommunalwahlen bei Bedarf ein landesweites Grundsatz-Wahlprogramm verabschieden.

§ 21 Satzungs- und Programmänderungen, weitere Antragsformen

(1) Anträge zur Änderung/Ergänzung von Satzung und Programm oder von Positionspapieren sowie sonstige Anträge erfordern die Beschlussfassung eines Landesparteitags oder eines Basisentscheids. Zulässige Antragsarten sind:

  1. Satzungsänderungsanträge (SÄA) - zur Änderung der Satzung,
  2. Verfahrensordnungsantrag (VA) - zur Änderung und Ergänzung der Verfahrensordnung, inkl. Finanz- und ggf. Schiedsgerichtsordnung,
  3. Programmanträge (PA) - zur Änderung und Ergänzung des Landesprogramms,
  4. Positionspapieranträge (PP) - zur Änderung oder Neubeschlussfassung von Positionspapieren,
  5. Sonstige Anträge (SO) - zur Beschlussfassung zu Themen, die nicht von anderen Antragsformen abgedeckt werden,
  6. Leitantrag des Landesvorstands (LA) - zur Beschlussfassung über eine umfassende Änderung von Satzung, Verfahrensordnung oder Programm. Leitanträge sind ausschließlich dem Landesvorstand als Organ vorbehalten und werden vorrangig behandelt.

(2) Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen, Änderung der Gliederung und Nummerierung, Aktualisierung von Querverweisen und andere redaktionelle Änderungen können vom Landesvorstand oder durch eine vom Landesvorstand beauftragte Antragskommission jederzeit auch ohne Beschluss des Landesparteitags durchgeführt werden. Hierzu zählt auch die Erstellung einer zusammengefassten Kapiteleinleitung. Die Mitglieder sollen über Änderungen in geeigneter Weise informiert werden.

(3) Anträge gemäß Absatz (1) können nur von Mitgliedern des Landesverbandes eingereicht werden.

(4) Das Weitere regelt die Antragsordnung gemäß Abschnitt B der Verfahrensordnung im Anhang zu dieser Satzung sowie die jeweils geltende Geschäftsordnung des Landesparteitags.

§ 22 Rechtliche Vertretung

Alle Mitglieder des Landesvorstands sind auf Basis vorliegender Vorstandsbeschlüsse gerichtlich und außergerichtlich einzelvertretungsberechtigt. Dies gilt analog für nachgeordnete Gebietsverbände.

§ 23 Haftung

Die Haftung des Landesverbands, seiner Organe und Mitglieder, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

§ 24 Ladungsfristen, Umfang der Ladung, Geschäftsordnung

(1) Zu Parteitagen und Hauptversammlungen auf Landes-, Bezirks- und Kreisebene ist bei ordentlichen Parteitagen und Hauptversammlungen spätestens am fünfzehnten Kalendertag, bei außerordentlichen Parteitagen und Hauptversammlungen spätestens am siebten Kalendertag vor der Versammlung einzuladen. Bei außerordentlichen Parteitagen mit verkürzter Ladungsfrist wegen besonderer Eilbedürftigkeit ist spätestens am dritten Tag vor der Versammlung einzuladen.

(2) Ist der Vorstand des Landesverbands oder eines Gebietsverbands handlungsunfähig, so muss unverzüglich ein außerordentlicher Parteitag einberufen werden. Die Versammlung muss spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit stattfinden. Die Einladung ist spätestens am fünfzehnten Kalendertag nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit aufzugeben. Der außerordentliche Parteitag dient in diesem Fall ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstands.

(3) Die Einladung erfolgt in Textform und in der Regel per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse an alle Mitglieder des jeweiligen Gebietsverbands sowie durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbands bzw. seiner Gebietsverbände. Mit der Veröffentlichung auf der Webseite bzw. einem anderen, hierzu geeigneten Medium der Piratenpartei gilt die Einladung als formgemäß mitgeteilt. Sofern die Einladung weder in Textform noch auf der Website rechtzeitig erfolgen kann, erfolgt die Einladung durch den Bundesanzeiger.

(4) Einladungen zu Parteitagen, Hauptversammlungen und sonstigen Mitgliederversammlungen ergehen unter Angabe von Tagungsort, Tagungsbeginn, geplanter Tagungsdauer, der vorläufigen Tagesordnung sowie der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen einzusehen sind. Bei Parteitagen und Hauptversammlungen muss die Einladung zudem darüber informieren, wie und wo aktuelle Anträge einzusehen sind und eigene Anträge eingereicht werden können.

(5) Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße und fristgerechte Ladung liegt beim zuständigen Vorstand.

(6) Die Parteitage, Haupt- und Mitgliederversammlungen können durch eine Geschäftsordnung die Regularien für den Ablauf festlegen. Die Geschäftsordnung kann als ständige Geschäftsordnung gefasst sein.

§ 25 Dokumentations- und Transparenzpflicht

(1) Über die Sitzungen der Parteiorgane sind Niederschriften in Textform zu fertigen. Neben Ort, Zeitpunkt und Dauer der Sitzung müssen sie mindestens die bei der Sitzung gestellten Anträge und erfolgten Beschlüsse im Wortlaut, die durchgeführten Abstimmungen und die Feststellungen über die Ergebnisse dieser Abstimmungen enthalten. Die Niederschriften sind von der Protokollführung sowie der Versammlungsleitung zu signieren.

(2) Finden im Rahmen von Parteitagen, Haupt- und Mitgliederversammlungen sowie Aufstellungsversammlungen Personenwahlen statt, so muss die Wahlniederschrift je Wahlgang alle zur Wahl angetretenen Bewerber, die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen, das Ergebnis des Wahlgangs sowie die Feststellung, ob die Wahl offen oder geheim durchgeführt wurde, enthalten. Die Wahlniederschrift ist durch die Wahlleitung sowie zwei Wahlhelfenden zu unterzeichnen.

(3) Niederschriften sind von der zuständigen Geschäftsstelle zu archivieren und auf einer mindestens parteiöffentlichen Dokumentationsplattform innerhalb von vier Wochen zu veröffentlichen. Für personenbezogene Daten sowie nichtöffentliche Inhalte entfällt ggf. die Pflicht zur Veröffentlichung gemäß geltenden Gesetzen und Vorgaben.

(4) Die jeweils aktuelle Fassung von Satzungen und Geschäftsordnungen sowie weiteren Statuten des Landesverbandes und der nachgeordneten Gebietsverbände sowie ihrer Organe sind auf geeignete Weise zu veröffentlichen und dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

§ 26 Abstimmung / erforderliche Mehrheiten

(1) Sofern nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Es muss die Möglichkeit bestehen, eine gültige Stimme abzugeben, mit der alle zur Auswahl stehenden Optionen abgelehnt werden können (Nein-Stimme).

(3) Für die Änderung der Satzung sowie des Programms ist eine qualifizierte Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Für die Änderung der Verfahrensordnungen zur Satzung und von Positionspapieren sowie der Abstimmung über Sonstige Anträge ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Für die Beschlussfassung der Auflösung des Landesverbands ist eine qualifizierte Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine absolute Mehrheit aller zur Abstimmung akkreditierten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich in geheimer Wahl.

§ 27 Basisentscheid und Basisbefragung

Der Landesverband führt den Basisentscheid gemäß §16 der Bundessatzung durch. Die Bestimmungen der Bundessatzung sind hierbei sinngemäß auf den Landesverband Baden-Württemberg anzuwenden. Es gilt jeweils die aktuelle Entscheidsordnung, wie sie vom Bundesparteitag beschlossen wurde. Auch die Bestimmungen der Entscheidsordnung sind auf den Landesverband Baden-Württemberg sinngemäß anzuwenden. Jedoch kann der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit eigene Quoren beschließen, welche dann anstatt derer, die in der Entscheidsordnung des Bundes vorgesehen sind, gelten.

§ 28 Urabstimmung

(1) Über alle Fragen der Politik der Piratenpartei, insbesondere auch des Programms, kann urabgestimmt werden. Die Stimmberechtigung ergibt sich analog §5 Abs. 1 dieser Satzung.

(2) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag

  1. von 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder oder
  2. von zwei Bezirksverbänden oder
  3. des Landesparteitags oder
  4. des Landesvorstands.

(3) Die Antragsteller legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. Es können zeitgleich mehrere, auch konkurrierende Antragsschriften verschiedener Antragssteller in einer Urabstimmung zusammengefasst werden.

(4) Der Landesvorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen.

(5) Der Landesvorstand oder eine durch diesen beauftragte Person oder Kommission ist für die Durchführung der Urabstimmung verantwortlich.

(6) Die Urabstimmung erfolgt durch geheime postalische Abstimmung und/oder durch ein technisches Verfahren, das einer geheimen Briefabstimmung gleichsteht. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Landesvorstand erlässt.

(7) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein. Eine Urabstimmung über die Auflösung des Landesverbands aufgrund eines Beschlusses des Landesparteitags ist davon ausgenommen.

§ 29 Wahlperiode

(1) Die Wahl zu allen Parteiämtern des Landesverbandes und seiner Gebietsverbände findet mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt, sofern durch geltendes Recht oder Satzung nicht anders bestimmt.

(2) Finden für ein Amt Nach- oder Ergänzungswahlen statt, so verkürzt sich die Amtszeit der Gewählten bis zum Zeitpunkt der regulären Wahl.

§ 30 Wahlverfahren

Für die Durchführung von Wahlen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Wahlordnung gemäß Abschnitt A der Verfahrensordnung des Landesverbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 32 Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen

Die Vorschriften des § 15 der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland gelten entsprechend.

§ 33 Finanzen

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden insbesondere durch Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, Sonderbeiträge, Sammlungen, Spenden und Öffentliche Zuwendungen aufgebracht. Das Nähere regelt die Finanzordnung des Landesverbandes, die Bestandteil der Landessatzung ist, sowie die Bundessatzung.

(2) Einnahmen und Ausgaben des Landesverbandes und seiner nachgeordneten Gebietsverbände müssen ohne Inanspruchnahme von Krediten im Gleichgewicht sein. Die Finanzwirtschaft des Landesverbandes folgt den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung. Der Landesschatzmeister hat die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Der Etat des Landesverbandes wird vom Landesschatzmeister mit Zustimmung des Landesvorsitzenden aufgestellt und vom Landesvorstand beschlossen. Die Etats der nachgeordneten Gebietsverbände bedürfen der Zustimmung des Landesschatzmeisters.

(4) Über Herkunft und Verwendung der Mittel, die dem Landesverband innerhalb eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) zugeflossen sind, sowie über das Vermögen des Landesverbandes ist im Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht ist bis spätestens 31.05. eines jeden Jahres zu erstellen und an den Bundesverband weiterzuleiten.

(5) Rechenschaftsberichte der Kreisverbände sind bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu erstellen und an den Bezirks- sowie Landesvorstand weiterzuleiten. Rechenschaftsberichte der Bezirksverbände sind bis spätestens 30.04. eines jeden Jahres zu erstellen und an den Landesvorstand weiterzuleiten.

§ 31 Vermögen

(1) Der Landesvorstand kann treuhänderisch über das auf ihn insoweit übertragene Parteivermögen des Landesverbandes verfügen, soweit es nicht besonderen Vermögensträgern übertragen ist. Er kann insbesondere Parteivermögen an die besonderen Vermögensträger übertragen. Der Landesvorstand kann ferner alle dem Landesverband zustehenden immateriellen und materiellen Rechte auch im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.

(2) Abs. 1 gilt für die Bezirks- und Kreisverbände entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 32 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

G. Schlussvorschriften

§ 33 Geschäftsordnung

Die Organe des Landesverbandes und der nachgeordneten Gebietsverbände können sich im Rahmen ihrer satzungsrechtlichen Bestimmungen eigene Wahl- und Geschäftsordnungen geben. Wurde hiervon kein Gebrauch gemacht, gelten die Wahl- bzw. Geschäftsordnungen des nächsthöheren Gebietsverbands.

§ 34 Auflösung

(1) Der Landesverband kann mit qualifizierter Zwei-Drittel-Mehrheit durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden. Ebenfalls ist der Bundesparteitag berechtigt, über die Auflösung des Landesverbandes zu beschließen.

(2) Über einen Antrag auf Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn dieser gemäß den in der Antragsordnung genannten Fristen in Textform beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Hat der Landesparteitag die Auflösung beschlossen, so führt der Landesvorstand eine Urabstimmung der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 28 Abs. 6 zur Bestätigung des Beschlusses durch.

(4) Der Stimmzettel muss den Wortlaut des Beschlusses über Auflösung enthalten und so ausgestaltet sein, dass die Mitglieder mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen können. Darüber hinaus darf der Stimmzettel keine weiteren Angaben enthalten. Stimmzettel sind nur gültig, wenn sie entweder mit „Ja“ oder „Nein“ gekennzeichnet sind. Die Abstimmung ist geheim.

(5) Für die Bestätigung des Beschlusses ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Der bestätigte Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes benötigt die Zustimmung des Bundesparteitags.

(7) Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Auflösung eines nachgeordneten Gebietsverbands, wobei die Zustimmung eines übergeordneten Gebietsverbands analog Ziff. 6 nicht notwendig ist.

§ 35 Verbindlichkeit der Landessatzung

(1) Die Landessatzung gilt sinngemäß für alle nachgeordneten Gebietsverbände und Organe des Landesverbandes. Ihre Satzungen, Verfahrens- und Geschäftsordnungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

(2) Der Landessatzung widersprechende Bestimmungen in Satzungen und Ordnungen nachgeordneter Gebietsverbänden werden durch die Landessatzung aufgehoben und durch deren entsprechenden Bestimmungen ersetzt.

(3) Soweit die Satzung eines nachgeordneten Gebietsverbands zu einem Sachverhalt keine Regelung enthält oder eine Satzung nicht vorhanden ist, sind die Vorschriften der Landessatzung bzw. der Bundessatzung entsprechend anzuwenden.

(4) Verfahrensordnung, Finanzordnung sowie ggf. weitere ähnliche Regelwerke von übergeordneter Bedeutung sind als Satzungsbeiordnungen Bestandteil der Landessatzung.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach Schließung des Landesparteitags vom 11.03.2023 in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen des Landesverbands.

(2) Zukünftige Änderungen der Satzung treten jeweils nach Schließung des jeweils beschließenden Landesparteitags in Kraft, sofern nichts anderes beschlossen wurde.