LSA:Landesverband/Regionen/Halle/GruendungKV-Halle

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Header LSA.png
Gründung KV Halle

Formales

Einladung zur Gründungsversammlung

Die Einladung findet sich hier.

Tagesordnung

  • Vorläufige Tagesordnung:
    • TOP-1 Begrüßung und Eröffnung der Versammlung durch den Landesvorstand
    • TOP-2 Wahl der Versammlungsleitung
    • TOP-2.1 Wahl Versammlungsämter: Wahlleitung & Wahlhelfer, Protokoll
    • TOP-3 Zulassung von Presse, Gästen, Ton- und/oder Filmaufnahmen sowie evtl. Gastreden
    • TOP-3 Abstimmung über Tages- und Geschäftsordnung
    • TOP-4 Abstimmung über Gründung des Kreisverbandes
    • TOP-5 Diskussion über & Verabschiedung der Satzung
    • TOP-6 Vorstandswahl des Kreisverbandes (KV)
    • TOP-6.1 Vorstellung der Kandidaten für den KV-Vorstand
    • TOP-6.2 Wahl des/der KV-Vorsitzenden
    • TOP-6.3 Wahl der/des stellv. KV-Vorsitzenden
    • TOP-6.4 Wahl des/der KV-Schatzmeisters/in
    • TOP-6.5 Wahl der/des Beisitzenden
    • TOP-7 Wahl der KassenprüferIn für das kommende Jahr


Entwürfe Satzung und GO

  • § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
    • (1) Die Piratenpartei Deutschland Kreisverband Halle (PIRATEN) ist ein Kreisverband des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland und ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Basis des Gebietes der kreisfreien Stadt Halle.
    • (2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Halle.
    • (3) Das Tätigkeitsgebiet ist die kreisfreie Stadt Halle.
    • (4) Im Übrigen gilt die Landes- und Bundessatzung analog.
  • § 2 – Mitgliedschaft
    • (1) Für die Mitgliedschaft, ihren Erwerb und Beendigung gilt die Landes- und Bundessatzung analog.
  • § 3 – Rechte und Pflichten
    • (1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.
  • § 4 – Gliederung
    • (1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.
  • § 5 – Ordnungsmaßnahmen
    • (1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.
  • § 6 – Organe des Kreisverbandes Halle
    • (1) Organe sind der Kreisvorstand und der Kreisparteitag.
  • § 7 – Der Kreisvorstand Halle
    • (1) Dem Kreisvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister.
  • (2) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages.
    • (3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag in freier und geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit kann durch Abwahl vorzeitig beendet werden. Die Abwahl kann von 10% der Mitglieder des Kreisverbandes beantragt werden. Die Abwahl ist angenommen, wenn eine eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung die Abwahl beschließt.
    • (4) Der Kreisparteitag Halle kann weitere Beisitzer in den Vorstand wählen.
    • (5) Der Kreisvorstand Halle schlägt dem Kreisparteitag einen Geschäftsverteilungsplan vor
      • • Verwaltung der Mitgliederdaten
      • • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
      • • Organisation und Dokumentation der Vorstandssitzungen
      • • Form und Umfang der
    • • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
    • (6) Jedes Vorstandsmitglied erstellt zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht.
    • (7) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten. Die Geschäftsordnung des Kreisvorstandes ist entsprechend anzupassen. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss durch Kooption durch weitere Mitglieder bis zum nächsten Kreisparteitag erweitert werden um die Arbeitsfähigkeit zur gewährleisten oder zu erweitern. Zum nächsten KPT sind die Kooptionen mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.
    • (8) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
      • a) der Kreisvorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht
      • b) der Kreisvorstand sich selbst als handlungsunfähig durch Beschluss erklärt
    • c) die Kreisversammlung die Abwahl nach §7.3 beschließt.

Vom Landesverband ist so schnell wie möglich eine kommissarische Vertretung zur Weiterführung der Geschäfte zu ernennen. Eine Ämterhäufung ist zu vermeiden. Die Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. Die Neuwahl hat in einen schnellstmöglichen stattfindenden außerordentlichen Kreisparteitag zu erfolgen. Es gilt dazu §8.5 dieser Satzung.

  • § 8 – Der Kreisparteitag Halle
    • (1) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
    • (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal Jährlich. Die Einberufung erfolgt Aufgrund eines Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Kreisverbandes es beantragen. Die Einladung erfolgt spätestens 4 Wochen vorher in Schriftform.
    • (3) Eine vorherige Einladung in Textform ist zulässig. Hat der so eingeladene Pirat den Empfang bestätigt, kann die schriftliche Einladung entfallen.
    • (4) Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
    • (5) Ist der Kreisvorstand handlungsunfähig muss ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
    • (6) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
    • (7) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
    • (8) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Kassenprüfer. Den Kassenprüfern obliegen die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Prüfung, ob die Finanzordnung, Beschlüsse und das PartG sachlich und rechnerisch eingehalten wurden. Sie haben das Recht, kurzfristig und immer Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die Prüfung der Finanzen vor der für die Rechenschaftsberichte und Entlastungen des Kreisvorstandes durchzuführen.
    • (9) Der Kreisparteitag beschließt den Haushaltsplan des Kreisverbandes Halle
  • § 9 – Sonderkreisparteitag
    • (1) Der Sonderparteitag dient zur Aufstellung von Kandidaten für vorgezogene Wahlen und zur Verabschiedung von Koalitionsverträgen. Er hat eine Einladungsfrist von einer Woche. Eine Einladung erfolgt per Schriftform.
  • § 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
    • (1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.
  • § 11 – Satzungs- und Programmänderung
    • (1) Diese Satzung ist vorläufig und dient der Errichtung eines Kreisverbandes Halle. Sie ist zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu fassen, mit einer ständigen Geschäftsordnung, Finanzordnung, Materialordnung, Wahlordnung und weiteren möglichen Ordnungen die mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert werden können.
    • (2) Änderungen dieser Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit 2/3 Mehrheit vorgenommen werden. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens 2 Wochen vor Beginn des Parteitags beim Vorstand eingereicht werden.
    • (3) Für Programmänderungen gilt § 11 (1) dieser Satzung analog.
  • § 12 – Auflösung und Verschmelzung
    • (1) Es gilt die Landes- und Bundessatzung analog.
  • § 13 – Finanzen
    • (1) Jeder Pirat kann sich Aufwendungen auf Antrag beim Vorstand erstatten lassen.
    • (2) Erstattet werden können nur angemessene Aufwendungen, die im Rahmen von Tätigkeiten für politische und organisatorische Mitarbeit in der Piratenpartei entstehen.
    • (3) Der Vorstand entscheidet darüber endgültig nach eigenem Ermessen.
    • (4) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion muss von zwei Vorstandsmitgliedern genehmigt werden.
    • (5) Im Übrigen gilt die Bundesfinanzordnung analog.
  • § 14 – Verbindlichkeit dieser Kreissatzung
    • (1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Landessatzung, die Bundessatzung oder das Parteiengesetz verstoßen, so gelten deren Regelungen analog. Die Gültigkeit der gesamten Satzung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
    • (2) Im Übrigen gilt die Landes- und Bundessatzung analog.


Kandidaten

Ein Kreisverband benötigt mind. 3 Mitglieder des zu gründenden Kreisverbandes. Wer dafür kandidieren möchte, kann sich auf dieser Seite eintragen. Danke.

Helfer

Zur Durchführung der Gründungsversammlung werden noch Helfer gesucht.

Protokolle


Diskussion zur Gründung

WTF, nowadays politics suck, lets do politics. (Diskussion) 15:04, 19. Jun. 2016 (CEST)