LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2013.1/WO3

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Dies ist die gewählte WO für die AVLSA

§1 Begriffe

(1) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes stimmberechtigte Mitglied. Es ist möglich, sich selbst vorzuschlagen.

(2) Wählbar für die Landesliste Sachsen-Anhalt zur Bundestagswahl zum 18. Bundestag ist, wer

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • keiner anderen Partei angehört,
  • keiner anderen Partei die Zustimmung zur Aufstellung auf die Landesliste erteilt hat, und
  • seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 15 BWahlO bei der Versammlungsleitung zustimmt und
  • nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Bei Losverfahren zur Bestimmung von Reihenfolgen für Vorstellungs-/Fragerunden oder Listenplätze werden die betroffenen Kandidatennummern als aufsteigende Reihenfolge blind gezogen.

(4) Alle Wahlgänge finden geheim statt.


§2 Wahlverfahren

(1) Die Landesliste wird durch je 2 Wahlgänge pro Block erstellt. Ein Wahlgang ist beendet wenn ein Ergebnis feststeht. Ein Wahlgang kann mehrere Urnengänge enthalten.


§3 Kandidatenvorstellung

(1) Der Versammlungsleiter öffnet die Kandidatenliste. Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft und dem Kandidaten eine Kandidatennummer zugelost. Nach angemessener Zeit schließt der Versammlungsleiter die Kandidatenliste. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

(3) Alle Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich und ihr Wahlprogramm maximal 10 Minuten vorzustellen. Die Reihenfolge ergibt sich aufsteigend aus der KN.

(4) Es ist möglich mit einem GO-Antrag auf Kandidaturverschiebung, einen Kandidaten an das Ende der Vorstellungsliste gesetzt zu werden. (4.1) Der GO-Antrag benötigt die einfache Mehrheit

(5) Nach der Vorstellung eines Kandidaten stimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob eine Befragung gestartet wird.

(6) Im Falle einer Kandidatenbefragung wird die Frageliste wie die in der Geschäftsordnung beschriebene Redeliste behandelt.

(7) Nach Abschluss der letzten Kandidatenvorstellung erfolgt die Wahl per Zustimmungswahl.

§4 Wahlgang

(1) Die Bestimmung der Listenkandidaten und deren Reihenfolge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

(2) In einem Ersten Wahlgang werden die Listenkandidaten in einem Zustimmungs-Wahlverfahren festgelegt. (2.1) Pro Kandidat hat der Wähler eine Stimme, diese können auf Ja, oder Nein verteilt werden. (2.2) Gewählt sind die Kandidaten, die mehr Ja als Nein Stimmen auf sich vereinen können. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. (2.6) Die Anzahl der Listenplätze richtet sich nach der Anzahl der gewählten Kandidaten.

(3) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (3.1) Das Losverfahren führt der Versammlungsleiter durch. (3.2) Pro Kandidat wird ein DinA4 Lose mit dem jeweiligen Namen in eine Urne geworfen. Aus dieser zieht ein weiterer Versammlungs- oder Wahlleiter ein Los. (3.2) bei mehreren Stimmgleichen Kandidaten wird das Verfahren entsprechend erweitert. (3.3) Gezogen werden die Listenplätze in aufsteigender Reihenfolge.

(4) In einem zweiten Wahlgang werden die Kandidaten in ihrem Block gewichtet. (4.1) Pro Kandidat können 5 Punkte vergeben werden. Die Plätze werden aufsteigend nach Gewichtungspunkten vergeben. (4.2) Bei Punktgleichheit entscheidet das Los