LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2013.1/WO2

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§1 Begriffe

(1) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes stimmberechtigte Mitglied. Es ist möglich, sich selbst vorzuschlagen.
(2) Wählbar für die Landesliste Sachsen-Anhalt zur Bundestagswahl zum 18. Bundestag ist, wer

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • keiner anderen Partei angehört,
  • keiner anderen Partei die Zustimmung zur Aufstellung auf die Landesliste erteilt hat, und
  • seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und Eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 15 BWahlO bei der Versammlungsleitung zustimmt und
  • nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Bei Losverfahren zur Bestimmung von Reihenfolgen für Vorstellungs-/Fragerunden oder Listenplätze werden die betroffenen Kandidatennummern als aufsteigende Reihenfolge blind gezogen.
(4) Alle Wahlgänge finden geheim statt.

§2 Wahlverfahren

(1) Die Landesliste wird durch einen Wahlgang erstellt.
(2) Allen Kandidaten wird vom Wahlleiter eine während der gesamten Aufstellungsversammlung gültige Kandidatennummer (KN) zugewiesen und dem Kandidaten mitgeteilt. Die Zuweisung der KN wird vom Wahlleiter in der Kandidatenliste vermerkt.

§4 Kandidatenvorstellung

(1) Der Versammlungsleiter öffnet die Kandidatenliste. Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft und dem Kandidaten eine Kandidatennummer zugewiesen. Nach angemessener Zeit schließt der Versammlungsleiter die Kandidatenliste. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.
(2) Alle Kandidaten erhalten die Möglichkeit, sich und ihr Wahlprogramm maximal 10 Minuten vorzustellen.
(3) Die Reihenfolge bestimmt das Los.
(4) Es ist möglich mit einem GO-Antrag auf Kandidaturverschiebung an das Ende der Vorstellungsliste gesetzt zu werden.
(5) Nach der Vorstellung eines Kandidaten stimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob eine Befragung gestartet wird.
(6) Im Falle einer Kandidatenbefragung wird die Frageliste wie die in der Geschäftsordnung beschriebene Redeliste behandelt.
(7) Nach Abschluss der letzten Kandidatenvorstellung erfolgt die Wahl per Zustimmungswahl.

§5 Wahlgang

(1) Die Bestimmung der Listenkandidaten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren welches die Kandidaten in 2 Blöcken festlegt.
(2) Die Blöcke sind eingeteilt in Platz 1 - 3 und 4 - x
(3) Für jeden Block werden separate Wahlgänge durchgeführt.
(4) In einem Ersten Wahlgang werden die Listenkandidaten für den Block in einem Zustimmungs-Wahlverfahren festgelegt.
(4.1) Pro Kandidat kann eine Ja-Stimme vergeben werden.
(4.2) Für den zweiten Wahlgang sind die Kandidaten zugelassen, die ein Quorum von mehr als 50% bei den Ja-Stimmen erreicht haben.
(4.3) Bei weniger Kandidaten als Listenplätzen im ersten Block wird ein weiterer Wahlgang zur Bestimmung der restlichen Kandidaten durchgeführt.
(4.4) Im zweiten Block wird die Länge der Liste durch die Anzahl der gewählten Kandidaten im ersten Wahlgang bestimmt.
(5) In einem zweiten Wahlgang werden die Kandidaten in ihrem Block gewichtet.
(5.1) Pro Kandidat können 5 Punkte vergeben werden. Die Plätze werden aufsteigend nach Gewichtungspunkten vergeben.
(5.2) Bei mehr Kandidaten als Listenplätze entscheidet die Reihenfolge.
(5.3) Bei Punktgleichheit entscheidet das Los.