LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2012.1/Antragsfabrik/Aufhebung von §§5,11 FeiertG LSA (Veranstaltungsverbot und Einschränkung der Versammlungsfreiheit an christlichen Feiertagen) (überarbeitet)

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Programmantrag für den LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2012.1 von NX.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der LSA:Landesverband/Organisation/Mitgliederversammlung/2012.1/Antragsfabrik.

Änderungsantrag Nr.
WPA026
Beantragt von
NX
Programm

Wahlprogramm

Schlagworte Pro
Schlagworte Contra
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen, folgenden Abschnitt an geeigneter Stelle in das Wahlprogramm aufzunehmen:

"Aufhebung des Veranstaltungsverbots und der Einschränkung der Versammlungsfreiheit an christlichen Feiertagen durch Abschaffung der §§ 5, 11 FeiertG LSA

Die Piratenpartei Sachsen-Anhalt strebt die Aufhebung der §§ 5 (Erhöhter Schutz) und 11 (Einschränkung von Grundrechten) des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) an. Das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen, die nicht der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen ist abzuschaffen. Weiterhin ist die Einschränkung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit an religiösen Feiertagen aufzuheben. Die Trennung von Religion und Staat bzw. die Selbstbestimmung des Individuums ist höher zu bewerten, als der erhöhte Schutz religiöser Bräuche. Durch Beibehalten von § 4 (Schutz der Gottesdienste) bleibt der besondere Schutz von Gottesdiensten jedoch bestehen."

Begründung

In § 5 FeiertG (http://st.juris.de/st/FeiertG_ST_P5.htm) ist festgelegt, dass an speziellen christlichen Feiertagen neben den Einschränkungen nach § 4 zusätzlich untersagt sind:

1. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, 2. öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie 3. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

In § 11 FeiertG (http://st.juris.de/st/gesamt/FeiertG_ST.htm#FeiertG_ST_P11) ist festgelegt, dass an speziellen christlichen Feiertagen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 12 der Landesverfassung durch die §§ 4 und 5 eingeschränkt sind.

Diese Abschnitte sind zu streichen, da sie eine Einschränkung insbesondere für alle Nicht-Christen darstellt. Im Sinne der Trennung von Kirche und Staat ist das Gesetz nicht mehr zeitgemäßg. Christen können allerdings weiterhin ihrem Glauben und Gottesdiensten uneingeschränkt nachgehen, da der § 4 bestehen bleibt, welcher sicherstellt, dass keine Veranstaltungen erlaubt sind, die einen Gottesdienst stören.

Diskussion & Informationen:






Antrag

Programmanträge an den Landesparteitag sollten für Landes-Themen gestellt werden. Es können aber durchaus auch Anträge einer Art sein, welche Landes-, Bundes- oder EU-Angelegenheiten zum Thema haben. Bei Annahme werden diese dem Bundesparteitag vorgelegt, Antragsteller ist dann das Landesverband Sachsen-Anhalt.

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. NX
  2. greemin
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

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