LSA:Kreisverbände/Anhalt-Salzland/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Satzung des Regionalverbands Anhalt-Salzland

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 26.02.2012

Bisher Änderungen durch die Mitgliederversammlung:


Inhaltsverzeichnis

Kapitel 1 – Grundlagen

Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Art. 1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

  1. Der Regionalverband Anhalt-Salzland ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Sachsen-Anhalt ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei. Der Regionalverband ist ein Kreisverband im Sinne der Bundessatzung der Piratenpartei.
  2. Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Regionalverbands ist Köthen.
  3. Der Regionalverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland, Regionalverband Anhalt-Salzland; seine Kurzbezeichnung lautet PIRATEN RV Anhalt-Salzland. Gliederungen des Regionalverbandes führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.

Art. 2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

  1. Aufgabe des Regionalverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland in den Landkreisen Salzlandkreis und Anhalt-Bitterfeld. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.
  2. Die Kommunalpolitik in den Landkreisen Salzlandkreis und Anhalt-Bitterfeld ist eigene Aufgabe des Regionalverbandes; weiter nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in Städten und Gemeinden wahr, bis für deren Gebiet ein Ortsverband errichtet ist.
  3. Der Regionalverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind; das Verzeichnis hat sich an der Dokumentationsstruktur der nächsthöheren Gliederung zu orientieren, weiteres regelt die Geschäftsordnung des Regionalvorstandes.

Mitgliedschaft

Art. 3 – Mitgliedschaft kraft Wohnsitz

  1. Mitglied des Regionalverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei, das seinen angezeigten Wohnsitz in den Landkreisen Salzlandkreis, Anhalt-Bitterfeld und der Stadt Dessau* hat; die zulässigen Ausnahmen sind Nachstehenden geregelt.
  2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen; im Übrigen wird das Aufnahmeverfahren in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.

Art. 4 – Mitgliedschaft auf Antrag

  1. Solange kein berechtigtes Interesse entgegen steht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Landkreise Salzlandkreis, Anhalt-Bitterfeld und der Stadt Dessau* haben, auf ihren schriftlichen Antrag zum Regionalvorstand in den Regionalverband aufgenommen werden.
  2. Art. 3 Abs. 2 dieser Satzung gilt sinngemäß.

ANMERKUNG: Nach Abspaltung Dessau-Roßlaus auf der MV am 18.11.2012 wurden zwar gemäß Art. 30 Abs. 4 die Hinweise auf Dessau-Roßlau bzw. Dessau aus Art. 2 entfernt, aber über die Entfernung entsprechender Hinweise aus Art. 3 und 4 wurde nicht beschlossen.

Art. 5 – Wechsel der Verbandszugehörigkeit

  1. Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen angezeigten Wohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern es nichts Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Wohnsitz liegt.
  2. In Fällen entsprechend Art.4 gilt das Mitglied mit Annahme des Antrags auf Wechsel der Zugehörigkeit zu einem Gebietsverband von allen Parteiämtern als zurückgetreten, die es im abgebenden Verband inne gehabt hat; zugleich erlischt seine dortige Mitgliedschaft.

Art. 6 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband Sachsen-Anhalt erlischt auch die Mitgliedschaft im Regionalverband Anhalt-Salzland.
  2. Ein Ende der Mitgliedschaft ist dem Regionalverband schriftlich anzuzeigen.
  3. Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

Kapitel 2 – Organe

Art. 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes ist das oberste Organ des Regionalverbandes; sie dient der Willensbildung.
  2. Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Regionalverbandes fallen.
  3. Die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes kann abweichend von §33 Abs. 1 Satz 2 BGB mit einer Satzungsänderungsmehrheit den Zweck des Regionalverbandes ändern.
  4. Das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.

Art. 8 – Regionalverbandsvorstand

  1. Aufgabe des Vorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.
  2. Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Regionalverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.
  3. Das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.

Art. 9 – Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

Kapitel 3 – Die Regionalmitgliederversammlung

Aufgaben und Zusammentritt

Art. 10 – Aufgaben und Befugnisse der Regionalmitgliederversammlung

  1. Das oberste Organ der Willensbildung des Regionalverbandes ist seine Mitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Regionalverbandes fallen.
  2. Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Regionalverbandes, sie wählt den Regionalvorstand, nimmt dessen Tätigkeitsbericht entgegen und entscheidet über seine Entlastung. Sie beschließt weiter alle Anträge, die der Regionalverband Anhalt-Salzland zum Bundes- oder Landesparteitag stellt.

Art. 11 – Einberufung und Zusammensetzung

  1. Die Regionalmitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Regionalverbands; sie tritt innerhalb von 12 Monaten mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Regionalverbandes zusammen.
  2. Der Regionalvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Kenntnis des Verlangens in der Geschäftsstelle des Regionalverbandes, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.

Art. 12 – Ladungsformen und Fristen

  1. Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:
    1. den Anlass der Einberufung
    2. das kalendarische Datum
    3. den genauen Ort (postalische Adresse)
    4. die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung
    5. die vorläufige Tagesordnung
    6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind
    7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.
    Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.
  2. Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 29. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden; in Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf 14 Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung ausdrücklich angegeben ist.
  3. Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben versandt wurde. Hat ein Mitglied der elektrischen Einladung nicht zugestimmt, gilt die Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post an ihn abgesandt wurde.

Konstituierung der Versammlung

Art. 13 – Eröffnung der Versammlung

  1. Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Regionalverbandes die Tagung der Regionalmitgliederversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Regionalmitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.
  2. Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Regionalmitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.

Art. 14 – Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Schriftführer und, bei einer anstehenden Wahl, einem Wahlleiter besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.

Rechte und Pflichten

Art. 15 – Rede- und Stimmrecht

  1. Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der Regionalmitgliederversammlung zu. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der übergeordneten Gliederung.
  2. Die Versammlungsleitung kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt die Versammlungsleitung das Wort.

Art. 16 – Antragsrecht

  1. Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden: 1. von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung; 2. vom Vorstand des Regionalverbandes Anhalt-Salzland;
  2. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.
  3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art. 17 – Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen dem Vorstand spätestens am 14. Tag vor Zusammentritt der Versammlung vorliegen und den Stimmberechtigten spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
  2. Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind hier nicht mitzuzählen.
  3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art. 18 – Programmänderungen

  1. Anträge auf Änderung oder Ergänzung des Programms müssen dem Vorstand spätestens am 42. Tag vor Zusammentritt der Versammlung vorliegen und den Stimmberechtigten spätestens am 25. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut des Programms ausdrücklich ändert oder ergänzt.
  2. Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung des Programms erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen sind hier nicht mitzuzählen.
  3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art. 19 – Wahlen zu Parteiämtern

  1. Alle Wahlen zu Ämtern und Beauftragungen, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer kann jedoch von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
  2. Bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.
  3. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Kapitel 4 – Der Regionalvorstand

Aufgaben und Zusammensetzung

Art. 20 – Aufgaben des Regionalvorstands

  1. Der Regionalvorstand ist Stimme und Gesicht des Regionalverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Regionalmitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.
  2. Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Regionalverband. Weiter ist dem Regionalvorstand vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Regionalverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Regionalverbandes.
  3. Der Vorstand gibt sich eine ständige Geschäftsordnung, die das Nähere regelt, soweit der Satzung keine Vorgaben zu entnehmen sind; die Geschäftsordnung des Regionalvorstands ist in digitaler Form zu veröffentlichen.

Art. 21 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

  1. Der Vorstand des Regionalverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie optional weiteren Beisitzern, deren Zahl bei der Wahl festgelegt wird.
  2. Der Vorstand wird von der Regionalmitgliederversammlung auf 12 Monate gewählt; wählbar ist jedes Mitglied des Regionalverbandes Anhalt-Salzland. Alle Vorstandsämter enden mit der Wahl eines neuen Vorstands.

Kommissarischer und Not-Vorstand

Art. 22 – Kommissarische Vorstandsmitglieder

  1. Scheidet der Regionalvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige zweite Vorsitzende an seine Stelle.
  2. Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Regionalvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.

Art. 23 – Notvorstand

  1. Verbleiben weniger als 3 Vorstandsmitglieder ist unverzüglich eine Regionalmitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
  2. Ist der Vorsitzende des Regionalverbands, der zweite Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister ausgeschieden oder können sie auf absehbare Zeit ihr Amt nicht ausüben, oder ist der Regionalvorstand dauerhaft beschlussunfähig, dann hat der Vorstand der nächst höheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf dem der ganze Vorstand neu zu wählen ist; diese Regionalmitgliederversammlung darf keine Änderungen an der bisherigen Satzung oder dem Programm vornehmen und sich nur mit der Neuwahl des Vorstands befassen.
  3. Bis die Neuwahl des Regionalvorstandes zustande kommt, führen einer oder mehrere Beauftragte der nächst höheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte des Regionalverbandes; diese Beauftragten sind vom Vorstand der nächst höheren Gliederung durch einen Beschluss zu berufen, sofern die Satzung dieser Gliederung keine andere Regelung enthält.

Tätigkeitsberichtbericht und Kassenprüfer

Art. 24 – Tätigkeitsbericht und Kassenprüfer

  1. Vor jeder Regionalmitgliederversammlung erstellt der Regionalvorstand einen schriftlichen Tätigkeitsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt. Der Bericht ist Grundlage für die Beratung der Mitgliederversammlung über die Entlastung des Regionalvorstandes.
  2. Die Kassenprüfer unterstützen den Schatzmeister beim Erstellen des finanzrelevanten Teils des Tätigkeitsberichts; ihnen obliegt insbesondere die Prüfung der Buchhaltung und des Rechnungswesens.
  3. Der oder die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl des Vorstands. Dann sind auch die Kassenprüfer neu zu wählen.
  4. Der oder die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gemäß §9 Abs. 5 Satz 2 PartG gewählt.

Kapitel 5 – Kandidatenaufstellungen für Wahlen

Vorrang des staatlichen Rechts

Art. 25 – Subsidiarität der Satzung

  1. Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.
  2. Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, treten die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft.

Zuständigkeit und Verfahren

Art. 26 – Gebietsverband

  1. Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbandes abgedeckt, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.
  2. In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

Art. 27 – Aufstellungsversammlungen

  1. Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.
  2. Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zur Mitgliederversammlung.
  3. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus dem Verhältnis aus zustimmenden Stimmen und ablehnenden Stimmen; ist das Verhältnis bei mehreren Kandidaten identisch, so erhält derjenige den höheren Platz, der die meisten zustimmenden Stimmen erhält. Bleiben so mehrere Wahlsieger übrig, ist eine Stichwahl durchzuführen.

Kapitel 6 – Sonstiges

Finanzordnung

Art. 28 – Finanzordnung des Regionalverbandes

  1. Die anzuwendende Finanzordnung des Regionalverbandes Anhalt-Salzland der Piratenpartei Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Bundesfinanzordnung und der Finanzordnung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt der Piratenpartei Deutschland.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29 – Auflösung und Verschmelzung

  1. Über die Auflösung oder Verschmelzung mit anderen Gliederungen entscheidet die Mitgliederversammlung des Regionalverbands mit einer 2/3-Mehrheit.
  2. Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.

Art. 30 – Spaltung in Teilverbände

  1. Der Regionalverband kann auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern beschließen, sich in mehrere Regional- oder Kreisverbände aufzuspalten. Dies erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Antrag muss von mindestens 3 Mitgliedern bis spätestens am 42. Tag vor Beginn der Versammlung unterstützt und dem Vorstand zugesandt worden sein, Unterstützer können dem Antrag bis zur Abstimmung auf der Mitgliederversammlung hinzugefügt werden.
  2. Vor dem Beschluss der Spaltung muss der Mitgliederversammlung ein ausreichender Entwurf der Satzung der sich abspaltenden Gliederung vorgelegt werden. Sind über Art. 30a dieser Satzung hinaus weitere Angelegenheiten zu regeln, so ist den Mitgliedern ein Entwurf dieser Regelungen vorzustellen.
  3. Vor der Aufspaltung nimmt die Mitgliederversammlung die Tätigkeitsberichte des Vorstandes entgegen und entscheidet nach Bericht der Prüfer im Sinne des Art. 24 dieser Satzung über dessen Entlastung bis zur Spaltung.
  4. Der Vorstand des ehemaligen Regionalverbandes bleibt Vorstand des neuen Regionalverbandes oder Kreisverbandes, der sich nicht abgespalten hat. Für weitere Posten gilt Entsprechendes. Die Mitgliederversammlung des neuen Verbandes entscheidet über eine Namensänderung. Die abgespaltenen Kreise werden in der Satzung aus dem Tätigkeits- und Aufgabengebiet (Art. 2) entfernt.
  5. Auf der die Aufspaltung beschließenden Mitgliederversammlung müssen die Mitglieder der abspaltenden Gliederung ihre Gründungsabsicht dokumentieren, sich eine Satzung geben, Vorstände wählen und erforderliche Ämter besetzen. Geschieht dies nicht erfolgreich, so erfolgt eine Abstimmung, ob der abspaltungswillige Teil des Regionalverbandes in diesem verbleibt oder in die nächsthöhere Gliederung eingeht.

Art. 30a – Abwicklung der Aufspaltung

  1. Der Regionalverbands-Vorstand wickelt die Geschäfte des Regionalverbands Anhalt-Salzland ab und verteilt dessen Vermögen auf die neu entstandenen Gliederungen. Ist dies nicht möglich, übernimmt diese Aufgabe die nächsthöhere Gliederung. Der Abwicklungsbericht wird von den Vorständen der neu entstandenen Gliederungen entgegen genommen.
  2. Dem neuen Regionalverbands-Vorstand obliegt die Ausführung der Verteilung und insbesondere die Verfügung über die Sach- und Finanzmittel des Regionalverbandes.
  3. Die Verteilung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
    a) Forderungen, Barmittel und Verbindlichkeiten sind analog der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der neuen Kreisverbände zu verteilen. Sofern virtuelle Unterkonten existieren, sind jedoch diese als Grundlage zu nutzen. Bevorzugt werden Verbindlichkeiten vom RV beglichen, der dafür den finanziellen Ausgleich erhält. Die Verteilung der flüssigen Mittel hat zeitnah (bis spätestens 4 Wochen nach der Aufspaltung) zu erfolgen.
    b) Sachmittel sind nach Bruchteilen zu verteilen. Der Wert nicht teilbarer Sachen ist nach billigem Ermessen zu schätzen. Ergeben sich nach der Verteilung nicht teilbarer Sachen –die gegebenenfalls durch Losentscheid zu verteilen sind– Wertunterschiede, so sind diese auszugleichen. Käme es hierbei zu wirtschaftlich nicht vertretbaren Ergebnissen, werden die Gliederungen Miteigentümer des Sachmittels zu gleichen Teilen; im Falle von Streitigkeiten wird ein solches Sachmittel durch den Landesvorstand treuhänderisch verwaltet. Beschließen die Mitgliederversammlungen der Gliederungen die Veräußerung eines solchen Sachmittels, so hat der Landesvorstand es zu veräußern und den Erlös zu gleichen Teilen an die Gliederungen zu verteilen.


Art. 31 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

  1. Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Regionalmitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung des Regionalverbands Anhalt-Salzland in Kraft.
  2. Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Regionalverbands Anhalt-Salzland beschlossen worden ist.