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BW:Kreisverband Konstanz/Satzung

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Inhaltsverzeichnis

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1. Grundlagen

1.1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

Art. 1 – Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Kreisverband Konstanz ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland; durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Baden-Württemberg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.

(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbands ist Konstanz; hier befindet sich auch seine Geschäftsstelle.

(3) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Konstanz; seine Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Gliederungen des Kreisverbands führen den Namen der Partei verbunden mit der Bezeichnung ihrer organisatorischen Stellung an nachfolgender Stelle.

Art. 2 – Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Kreisverbands ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Piratenpartei Deutschland im Landkreis Konstanz. Er pflegt die Kommunikation zu anderen Gliederungen der Partei und unterstützt diese bei ihren Aufgaben in der Bundes- und Landespolitik.

(2) Die Kommunalpolitik im Landkreis Konstanz ist eigene Aufgabe des Kreisverbands; weiter nimmt er kommunalpolitische Angelegenheiten in Städten und Gemeinden wahr, bis für deren Gebiet ein Ortsverband errichtet ist.

(3) Der Kreisverband und jede seiner Gliederungen führt ein Verzeichnis ihrer jeweiligen Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind; das Verzeichnis hat sich an der Dokumentationsstruktur der nächsthöheren Gliederung zu orientieren, weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kreisvorstands.

1.2 Mitgliedschaft

Art. 3 – Mitgliedschaft kraft Wohnsitz

(1) Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei, das seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Konstanz hat; die zulässigen Ausnahmen sind Nachstehenden geregelt.

(2) Neuaufnahmen von Personen, die im Landkreis Konstanz ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbands, in dessen Gebiet der Wohnsitz liegt, insofern es noch keine niedrigere Gliederung gibt.

(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen; im Übrigen wird das Aufnahmeverfahren in der Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.

Art. 4 – Mitgliedschaft auf Antrag

(1) Solange kein berechtigtes Interesse entgegen steht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landkreises Konstanz haben, auf ihren schriftlichen Antrag an den Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden.

(2) Art. 3 Abs. 3 dieser Satzung gilt sinngemäß.

Art. 5 – Wechsel der Verbandszugehörigkeit

(1) Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern es nichts Gegenteiliges beantragt, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt.

(2) In Fällen entsprechend Art. 4 gilt das Mitglied mit Annahme des Antrags auf Wechsel der Zugehörigkeit zu einem Gebietsverband von allen Parteiämtern als zurückgetreten, die es im abgebenden Verband inne gehabt hat; zugleich erlischt seine dortige Mitgliedschaft.

Art. 6 – Ende der Mitgliedschaft

(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband Baden-Württemberg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband Konstanz.

(2) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht.

2. Organe

Art. 7 – Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands; sie dient der Willensbildung.

(2) Sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbands fallen.

(3) Das Nähere regelt Kapitel 3 dieser Satzung.

Art. 8 – Kreisvorstand

(1) Aufgabe des Kreisvorstands ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbands vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut.

(3) Das Nähere regelt Kapitel 4 dieser Satzung.

Art. 9 – Schiedsgericht

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei, insbesondere über Auslegung und Anwendung der Satzungen, ist das Landesschiedsgericht zuständig.

3. Die Kreismitgliederversammlung

3.1 Aufgaben und Zusammentritt

Art. 10 – Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbands ist seine Kreismitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbands fallen.

(2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbands, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung. Sie beschließt weiter alle Anträge, die der Kreisverband Konstanz zum Bundes- oder Landesparteitag stellt, und sie beruft die Antragsvertreter.

Art. 11 – Einberufung und Zusammensetzung

(1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands; sie tritt innerhalb von 12 Monaten mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbands zusammen.

(2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Kreisverbands, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.

Art. 12 – Ladungsformen und Fristen

(1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten: 1. Den Anlass der Einberufung 2. das kalendarische Datum 3. den genauen Ort (postalische Adresse) 4. die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung 5. die vorläufige Tagesordnung 6. Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind 7. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden. Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten.

(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens am 28. Tag vor Beginn der Versammlung abzusenden; in Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, die unverzügliches Zusammentreten erfordern, kann diese Frist auf 7 Tage verkürzt werden, sofern die Fristverkürzung in der Ladung besonders hervorgehoben und der Grund der Fristverkürzung ausdrücklich angegeben ist.

(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem zugestimmt hat, an die jeweils letzte bekannte E-Mail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine E-Mail-Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen Einladung nicht zugestimmt, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post an ihn abgesandt wurde. Dem Ladenden bleibt es unbenommen, die Ladung und ggf. ihre Anlagen auch anderweitig zu veröffentlichen.

3.2 Konstituierung der Versammlung

Art. 13 – Eröffnung der Versammlung

(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbands die Tagung der Kreismitgliederversammlung; ist er verhindert oder lehnt er die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

(2) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.

Art. 14 – Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige Versammlungsleiter dem gewählten Versammlungsleiter die Leitung der Versammlung zu übergeben.

(2) Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.

3.3 Rechte und Pflichten

Art. 15 – Rede- und Stimmrecht

(1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem stimmberechtigten Mitglied der Kreismitgliederversammlung zu. Die Stimmberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der übergeordneten Gliederung.

(2) Die Versammlungsleitung kann Gästen das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Nach Maßgabe der Geschäftsordnung erteilt die Versammlungsleitung das Wort; sprechen darf immer nur, wer gerade das Wort hat.

Art. 16 – Antragsrecht

(1) Anträge zur Sache, Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden: 1. von jedem stimmberechtigten Mitglied der Versammlung; 2. vom Vorstand des Kreisverbands Konstanz;

(2) Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Versammlung gestellt werden.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung.

Art. 17 – Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten spätestens am 14. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird darüber offen abgestimmt, sind Enthaltungen hier nicht mitzuzählen.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art. 18 – Programmänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung des Programms müssen den Stimmberechtigten spätestens am 14. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut des Programms ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung des Programms erfordert eine absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

Art. 19 – Wahlen zu Parteiämtern

(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

4. Der Kreisvorstand

4.1 Aufgaben und Zusammensetzung

Art. 20 – Aufgaben des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand ist Stimme und Gesicht des Kreisverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nach Recht und Gesetz aus.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Kreisverbands.

(3) Der Vorstand gibt sich eine ständige Geschäftsordnung, die das Nähere regelt, soweit der Satzung keine Vorgaben zu entnehmen sind; die Geschäftsordnung des Kreisvorstands ist in digitaler Form zu veröffentlichen.

Art. 21 – Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Kreisverbands besteht aus seinem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Beisitzern. Die gerade Anzahl der Beisitzer wird durch die Kreismitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Vorstand wird von der Kreismitgliederversammlung auf 12 Monate gewählt; wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbands Konstanz. Alle Vorstandsämter enden mit der Wahl eines neuen Vorstands; kommt die Neuwahl nicht rechtzeitig zu Stande, dann führt der alte Vorstand die Geschäfte des Kreisverbands kommissarisch so lange weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist, jedoch längstens für weitere zwei Monate.

4.2 Kommissarischer- und Not-Vorstand

Art. 22 – Kommissarische Vorstandsmitglieder

(1) Scheidet der Kreisvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle.

(2) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Kreisvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.

Art. 23 – Notvorstand

(1) Ist mehr als die Hälfte der regulären Vorstandsmitglieder ausgeschieden oder können auf absehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben, dann ist unverzüglich eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.

(2) Ist der Vorsitzende des Kreisverbands, der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister ausgeschieden oder können sie auf absehbare Zeit ihr Amt nicht ausüben, oder ist der Kreisvorstand dauerhaft beschlussunfähig, dann hat der Vorstand der nächsthöheren Gliederung der Piratenpartei Deutschland unverzüglich eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen, in der der ganze Vorstand neu zu wählen ist; diese Kreismitgliederversammlung darf keine Änderungen an der bisherigen Satzung oder dem Programm vornehmen und sich nur mit der Neuwahl des Vorstands befassen.

(3) Bis die Neuwahl des Kreisvorstands zustande kommt, führen einer oder mehrere Beauftragte der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte des Kreisverbands; diese Kommissare sind vom Vorstand der nächsthöheren Gliederung durch einen Beschluss zu berufen, sofern die Satzung dieser Gliederung keine andere Regelung enthält.

4.3 Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

Art. 24 – Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

(1) Vor jeder Kreismitgliederversammlung erstellt der Kreisvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt; jedes Vorstandsmitglied erstellt dabei den Teil des Berichts in eigener Verantwortung, der sich auf sein Verantwortungsgebiet erstreckt. Jeder Teilbericht ist vom jeweils dafür verantwortlichen Vorstandsmitglied zu unterschreiben und vom Kreisvorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen; der Bericht ist Grundlage für die Beratung der Kreismitgliederversammlung über die Entlastung des Kreisvorstands.

(2) Die Kassenprüfer nehmen die Funktion der Rechnungsprüfer nach §9 Abs. 5 Satz 2 PartG wahr.

(3) Die Kassenprüfer unterstützen den Schatzmeister beim Erstellen des finanzrelevanten Teils des Rechenschaftberichts; ihnen obliegt insbesondere die Prüfung der Buchhaltung und des Rechnungswesens.

5. Kandidatenaufstellungen für Wahlen

5.1 Vorrang des staatlichen Rechts

Art. 25 – Subsidiarität der Satzung

(1) Alle Veranstaltungen der Piratenpartei Deutschland, in denen ihre Kandidaten für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten aufgestellt werden sollen, erfolgen strikt nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze sowie der zu ihrer Ergänzung erlassenen Rechtsnormen.

(2) Nur soweit diesen staatlichen Rechtsnormen keine anzuwendenden Regelungen zu entnehmen bzw. aus ihnen abzuleiten sind, treten die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft.

5.2 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 26 – Gebietsverband

(1) Deckt das satzungsgemäße Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands ein Wahlgebiet vollständig ab, dann ist dieser Gebietsverband für die Aufstellung verantwortlich. Wird das Wahlgebiet nicht vollständig von dem Tätigkeitsgebiet eines Gebietsverbands abgedeckt, dann ist der nächst höhere Gebietsverband für die Kandidatenaufstellung verantwortlich, dessen satzungsgemäßes Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig abdeckt.

(2) In Aufstellungsversammlungen können die Mitglieder der Versammlungsleitung nicht als Kandidaten für die öffentliche Wahl aufgestellt werden.

Art. 27 – Aufstellungsversammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der Piratenpartei für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.

(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlung.

(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte; die Reihenfolge der Listenkandidaten im beschlossenen Wahlvorschlag richtet sich nach der Zahl der auf sie entfallenden Stimmen.

6. Sonstiges

6.1 Finanzordnung

Art. 28 – Finanzordnung des Kreisverbands

Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbands Konstanz der Piratenpartei Deutschland ergibt sich im Übrigen sinngemäß aus der Finanzordnung des Landesverbands Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland.

6.2 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Kreisverbands Konstanz oder seine Verschmelzung mit anderen Gliederungen kann nur durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 3/4, bei einer Beteiligung von mindestens 2/3 seiner Mitglieder, angenommen wird.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.

Art. 30 – Inkrafttreten und Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung des Kreisverbands Konstanz in Kraft; zugleich tritt die vorher gültige Satzung des Kreisverbands außer Kraft.

(2) Diese Satzung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbands Konstanz beschlossen worden ist.

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