Kategorie:Wappen

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Hinweise und Regelungen

Public domain Dieses Bild stellt das Wikipedia-logo.pngWappen einer Wikipedia-logo.pngdeutschen Wikipedia-logo.pngKörperschaft des öffentlichen Rechts dar. Nach § 5 Abs. 1 Wikipedia-logo.pngUrhG (Deutschland) sind Wikipedia-logo.pngamtliche Werke wie Wappen Wikipedia-logo.pnggemeinfrei („public domain“).

Wappen sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Wikipedia-logo.pngNamensrecht, und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Wikipedia-logo.pngHoheitszeichen. Weitere Informationen dazu gibt es unter Wikipedia-logo.pngWikipedia:Wappen, Wikipedia-logo.pngAmtliches Wappen und Wikipedia-logo.pngWappensatzung.

Manche Bundesländer und Städte verbieten die Nutzung ihrer Wappen und Insignien durch Parteien. Unter Umständen sogar auch im Wiki. Hier Vorsicht walten lassen!

Wappen Deutschlands


Amtliche Wappen sind als amtliche Werke stets nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Sie können auch nicht markenrechtlich geschützt werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG). Der unbefugte Gebrauch von hoheitlichen Kennzeichen (Bundes- und Landeswappen) ist nach § 124 OWiG verboten. Für kommunale Wappen ist ein entsprechender Schutz meist landesrechtlich vorgesehen (für Baden-Württemberg: § 8 Abs. 1 Nr. 1 LOWiG).

Namensrechtlich erfolgt die Abgrenzung dagegen negativ: Jedes verwendete Werk, das geeignet ist, eine Verwechslung mit dem amtlichen Wappen herbeizuführen, fällt unter namensrechtliche Abwehrrechte der öffentlichen Körperschaft aus § 12 BGB. Dabei ist immer auf den Unterschied einer schlichten Darstellung dieses Werkes und der Verwendung im Sinne des Führens abzuheben. Während die Darstellung unabhängig vom urheberrechtlichen Status des Wappens zulässig bleibt, ist das Führen stets rechtswidrig.

Auszug Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 124 Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder

2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt.

(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Unterkategorien

Diese Kategorie enthält die folgende 2 Unterkategorien, von 2 insgesamt.

W

Medien in der Kategorie „Wappen“

Folgende 4 Dateien sind in dieser Kategorie, von 4 insgesamt.