HE:Gemeinden/Hattersheim/Probleme/Vertrag-Nestle-Hattersheim

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Urkundenrolle Nr. ..... 12011 Geschehen am ............ in ........................ Vor dem amtierenden Notar ....... mit Amtssitz in ............... .. erscheint heute: Herr Ulrich Walter, ausgewiesen durch amtlichen Lichtbildausweis, handelnd für die Firmen Nesflf Deutschland AG,... ..... und Fucatus Vermietungsgesellschaft mbH, Mercedesstraße 6, 40470 Düsseldorf aufgrund Vollmachten vom .......... (Hinweis: Vervollständigung des Rubrums erfolgt durch den beurkundenden Notar). und erklärt zur Beurkundung: Angebot auf Abschluss eines städtebaulichen Vertrages die Firmen

1. Nestl6 Deutschland AG - im Folgenden: Vorhabenträger - und

2. Fucatus Vermietungsgesellschaft mbH & Co Objekt Mainz KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Fucatus Vermietungsgesellschaft mbH, beide mit Sitz in Düsseldorf (Veftretungsbefugnis und Firma wird vom beurkundenden Notar nachgetragen). - im Folgenden: Grundstückseigentümerin - beide als Gesamtschuldner haftend und vertreten durch Herrn Ulrich Walter bieten hiermit der Stadt Hattersheim am Main, Sarceller Straße 1,65795 Hattersheim am Main, vertreten durch Frau Bürgermeisterin Antje Köster und Frau Erste Stadträtin Karin Schnick - im folgenden: Stadt - den Abschluss des nachfolgenden städtebaulichen Vertrags zur Erschließung und Bebauung des Bebauungsplangebietes Ngl,,Schokoladenfabrik" in Hattersheim am Main - im folgenden: Vertragsgebiet - an.

1. Dieses Angebot gilt bis zum 31 .12.2A11 Es erlischt, wenn es nicht innerhalb der Frist angenommen wird.

2. Es genügt, wenn die Annahme des Angebots innerhalb der Frist von einem deutschen Notar beurkundet wird, ohne dass es des Zugangs der Annahme innerhalb der Annahmefrist an Vorhabenträger und Grundstückseigentümerin bedarf.

3. Der dieses Angebot als auch der die Annahme beurkundende Notar werden vom Vorhabenträger und von der Grundstückseigentümerin ermächtigt, in ihrem Namen alle Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen, insbesondere auch Anträge einzeln zu stellen und zurückzunehmen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug oder dem Erlöschen dieses Angebots stehen.

4. Die Kosten der Beurkundung dieses Angebots trägt der Vorhabenträger. Städtebaulicher Vertrag gem. SS 11 , 124 BauGB lnhaltsverzeichnis Seite

lnhalt

Städtebaulicher Veftrag gem. SS 11, 124 BaUGB ................ 3
I Vorbemerkungen: ................. ......................5
ll Allgemeines, Grunderwerb............... .........6
ll $ 2 Grunderwerb Stadtmuseum und KiTa ..................6
lll Vorhaben.. ..............7
lll $ 2 Leitungsrechte auf dem Vorhabengrundstück ..........................8
lV PIanungsrecht............. ............. I
lV $ 2 Ausarbeitung des Bebauungsplans............... ...........................9
V Erschließungsmaßnahmen .............. .......... I
V $ 1 Ertüchtigung Hessendamm.......... ........................9
V $ 3 Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen .........................11
V$ 3 aArtenschutzrechtliche Maßnahmen .................12
V $ 4 Abwasserentsorgung, Wasserversorgung.......... .....................12
V $ 5 Brücke über den Schwazbach ........................... 13
V $ 6 Lärmschutz zum Hessendamm ..........................13
V $ 7 Anschluss weiterer Bauflächen ..........................14
Vl Erschließungsdurchführung .....14
Vl S 1 Übertragung der Erschließung ..........................14
Vl $ 2 Bindung an den Bebauungsplan ................ ....... 15
Vl $ 5 Ausschreibung und Vergabe ........ 16
Vl $ 7 Baudurchführung, Erfüllungsbürgschaft........... ......................16
Vl $ 8 Gefahrtragung, Haftung und Verkehrssicherung .................... 18
Vl S 10 Haftung für Mängelfreiheit.............. .................19
Vl S 1 1 Übernahme der Erschließungsanlagen, Widmung ............... 19
VIS 12 Eigentumsübergang ...................20
Vl S 13 Ausführungs- und Bestandsunterlagen.... .......20
Vll Bodenbelastungen, KiTa........... ...............21
Vll $ 1 Bodenbelastungen, archäologische Fundstellen ...................21
VllS 3 KiTa Bodenbelastungen .........-....23
Vlll Kosten ......-...........23
Vlll S 2 Kostenverteilung für weitere Erschließungs- und lnfrastrukturmaßnahmen.............. ...................,.,....24
Vlll S 3 Zahlungsweise und Fättigkeit................ ..........25 lX
Rücktritt.... ............2S
lX $ 2 Erklärung des Rücktritts ...............26
X Schlussbestimmungen ..........26
X $ 1 Beiderseitige Verpflichtungen........ .....................26
X $ 3 Bestandteile des Vertrags -........-...27
X $ 5 Kosten des Vertra9es............,...... ......................29

1.

Inhaltsverzeichnis

I Vorbemerkungen:

Die Grundstücke Fl. St. Nr. 6617,62113 (Teilfläche),62111 (Teilfläche),85/2 und 85/3 westlich des Hessendamms (L 3011) und südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans N85 ,,Nahversorgungszentrum Hattersheim Süd" im südlichen Bereich Hattersheims liegen im vorgesehenen Geltungsbereich des Bebauungsplans N91 ,,Schokoladenfabrik", der zur Zeit von der Stadt in Abstimmung mit dem Vorhabenträger aufgestellt wird. Die Grundstücke Flurstücke 6617, 62113, 62111 und B5/3 stehen im Eigentum des Vertragschließenden Zift. 3, das Grundstück Flurstück Nr. B5/2 steht im Eigentum der Stadt. Diese Flächen werden im Folgenden als Vorhabengrundstücke bezeichnet. Es ist beabsichtigt, auf dieser Fläche Wohn- und Mischnutzungen sowie öffentliche lnfrastruktureinrichtungen (Stadtmuseum im ehemaligen Werkstattgebäude, Quartiersplatz, KiTa) zu realisieren. Die Stadt führt ein Bebauungsplanverfahren durch, um die bebauungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplanten Projekte zu schaffen und die bauliche Entwicklung städtebaulich zu ordnen. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt hat in ihrer Sitzung am 25.03.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes für die Vorhabengrundstücke beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf lag vom 03.0'1.2011 bis 03.02.2011 gem. $ 3 Abs.2 BauGB aus. Der künftige Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem Bebauungsplanentwurf des Büros Prof. Dr. lng. Gerd Baldauf vom 08.03 .2011 - Anlage 1 dieser Vereinbarung.

- im folgenden: Bebauungsplangebiet -

Die Stadt und die Rechtsvorgängerin der Grundstückseigentümerin haben am 23./30.09.1998 eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, die die seitens der Grundstückseigentümerin und der Stadt angestrebte Umnutzung des ehemaligen ,,Sarotti - Geländes" regeln sollte. ln dieser Vereinbarung hat sich die Grundstückseigentümerin unter anderem verpflichtet, die gesamte Umwandlungsmaßnahme durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Stadt und Grundstückseigentümerin sind sich darin einig, dass mit dem hier vorliegenden städtebaulichen Vertrag die Rahmenvereinbarung 1998 für das Vorhabengrundstück weiter konkretisiert wird. Den Veftragschließenden ist bekannt, dass der entlang des Hessendamms nach den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Bebauung Lärm abschirmende Wirkung für das westlich anschließende Wohngebiet zukommt. Aus diesem Grund ist die Errichtung dieser Bebauung entlang des Hessendamms Voraussetzung für die Errichtung der Wohngebäude. 2. 4. 5.

II Allgemeines, Grunderwerb

II§ 1 Vertragsgebiet

Das Vertragsgebiet ergibt sich aus dem diesem Vertrag beigefügten Lageplan vom 1g.01.2011 (Anlage 2) das Vertragsgebiet ist in roter Farbe dargestellt. - lm folgenden: Vertragsgebiet -

ll § 2 Grundenrerb Stadtmuseum und KiTa

(1) Der Grundstückseigentümer übereignet der Stadt unentgeltlich eine im beiliegenden Lageplan

vom 03.03.2011 Anlage 3 mit den Buchstaben A und B bezeichnete Teilfläche des Grundstücks Fl. St. Nr. 62/13 Flur 15 mit ca. 1.342 m2 und 607 m2 einschließlich des aufstehenden, denkmalgeschützten ehemaligen Werkstattgebäudes der Schokoladenfabrik zur Einrichtung eines Stadtmuseums oder einer anderweitigen öffentlich zugänglichen Nutzung. Die vorbezeichnete Grundstücksfläche soll auch dann im Eigentum der Stadt verbleiben, wenn sich zeigen sollte, dass das Museum trotz der beschlossenen Unterstützung durch die Stadt (Kostenzuschuss nach derzeitiger Beschlusslage max. € 25.000,00 pro Jahr) dort nicht eingerichtet oder betrieben werden kann. Die Zweckbindung endet zum 31 .12.2016. Ein Entgelt für die übertragung dieser Fläche ist auch in diesem Fall nicht zu bezahlen.

(2) Die Grundstückseigentümerin verpflichtet sich, einen Gesamtbetrag von bis zu einer Million Euro (netto) für die Renovierung des Werkstattgebäudes einschließlich der Außenanlagen auszugeben; die Stadtverordnetenversammlung hat beschlossen, sich an weiteren Renovierungskosten nicht zu beteiligen, die lnnenausstattung soll durch den Geschichtsverein erbracht werden. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien, Art und Umfang der Renovierung im Einzelnen unter Berücksichtigung des vorgenannten Gesamtbetrages, des Denkmalschutzes und der Betriebs kosten festzu legen.

(3) Die Vertragschließenden sind sich darin einig, dass die Auflassung des Werkstattgebäudes einschließlich des vorbezeichneten Grundstücks erst erfolgen soll, wenn die Stadt das renovierte Gebäude samt Außenanlagen nach vollständiger Renovierung mängelfrei abgenommen hat.

(4) Der Grundstückseigentümer verkauft an die Stadt eine weitere, im beiliegenden Lageplan Antage 3 mit dem Buchstaben C bezeichnete und in roter Farbe dargestellte Fläche des Grundstücks Fl. St. Nr. 62113, Flur 15 mit ca.4.000 m2 zur Errichtung einer Kindertagesstätte mit max. 130 plätzen zum Preis von 248,00 €/m2, insgesamt also 992.000,00 €. Die Stadt übernimmt das Grundstück in

(5) (6) ihr Eigentum, sobald durch entsprechende Gutachten nachgewiesen ist, dass die Maßnahmen

nach Vll $ 3 durchgeführt sind.

Die Flächen nach Abs. 1 und 4 sind lastenfrei an die Stadt zu übereignen. Die Stadt beantragt, der Grundstückseigentümer bewilligt die Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten der Stadt. Der Kaufpreis für die Fläche nach Abs. 4 ist zur Zahlung fällig, wenn die Maßnahmen nach Vll S 3 durchgeführt sind und die Zahlung nach VIll $ 2 Abs. 3 dieses Vertrages geleistet ist.

III Vorhaben

III § 1 Vorhabenbeschreibung

(1) Auf den Vorhabengrundstücken sollen folgende Nutzungen venrvirklicht werden: - eine Kindertagesstätte mit max. 130 Plätzen,
- ein Stadtmuseum im ehemaligen Werkstattgebäude der Schokoladenfabrik,
- ein Quartiersplatz mit durchgrünten Aufenthalts- und Erholungsflächen,
- Mischnutzungen (Wohnen und wohnverträgliche Dienstleistungen),
- Wohnbebauung teils in verdichteter (Reihen- , Atriumhäuser), teils in aufgelockerter
(Einzelhäuser) Bauweise.

- im Folgenden: Vorhaben -

(2) Die Errichtung der Wohnbebauung ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass zuvor die lärmabschirmende Bebauung sowie die Lärmschutzwand entlang des Hessendamms entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans N91 ,,Schokoladenfabrik" errichtet worden sind. Grundstückseigentümer und Vorhabenträger sind damit einverstanden, dass die als WA festgesetzten Bauflächen des Bebauungsplans N91 ,,schokoladenfabrik" erst dann genutzt werden dürfen, wenn die lärmabschirmende Bebauung entlang des Hessendamms tatsächlich realisiert ist. Als realisiert in diesem Sinne gilt die Bebauung am Hessendamm, wenn eine bestandskräftige Baugenehmigung für eine geschlossene Bebauung entlang des Hessendamms für mindestens dreigeschossige Gebäude vorliegt und der Rohbau dieser Gebäude mindestens die Höhe des dritten Geschosses erreicht hat bzw. wenn die im Bebauungsplan festgesetzte Lärmschutzwand errichtet ist. Die Wohngebäude dürfen erst bezogen werden, wenn in dem Gebäude entlang des Hessendamms bis in Höhe des zweiten Geschosses die Fenster eingebaut sind' Grundstückseigentümer und Vorhabenträger sind damit einverstanden, dass die Baugenehmigungen für die Wohngebäude mit Bedingungen versehen werden, die der vorstehend übernommenen vertraglichen Verpflichtung zur Erstellung der lärmabschirmenden Bebauung bzw. zur Anbringung passiven Lärmschutzes entsprechen.

(3) Vorhabenträger und Grundstückseigentümer verpflichten sich, die Festsetzungen des Bebauungsplans einzuhalten und beim Verkauf von Baugrundstücken an Dritte die Einschränkungen gem. Abs. 2 jeweils im Kaufvertrag an die Erwerber mit der Verpflichtung weiterzugeben, dass diese evtl. Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten haben.

III § 2 Leitungsrechte auf dem Vorhabengrundstück

(1) Vorhabenträger und Grundstückseigentümerin verpflichten sich, in den Vorhabengrundstücken vorhandene Leitungen in den Bereich künftig öffenilicher Verkehrsund Grünflächen zu verlegen.

(2) Die Vertragschließenden streben an, zukünftig erstmals herzustellende Ver- und Entsorgungsleitungen soweit als möglich in zukünftig öffenflichen Verkehrsflächen herzustellen. lst dies im Einzelfall aufgrund der Leitungsführung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, verpflichtet sich der Vorhabenträger, auch Leitungen auf Baugrundstücken unentgeltlich zu dulden und durch Eintragung entsprechender Rechte zu sichern, soweit dadurch die bauliche Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke nicht beeinträchtigt wird.

IV Planungsrecht

IV § 1 Bebauungsplan

(1) Die Stadt beabsichtigt, für das Vorhaben den Bebauungsplan N91 ,,schokoladenfabrik,,in der Fassung des Entwurfs vom 08.03.2011 aufzustellen. Diesem Vertrag wird der Bebauungsplanentwurf, Stand: 08.03.2011 (Anlage 1) zu Grunde gelegt. Die erforderlichen Ausbaumaßnahmen am Hessendamm werden im Bebauungsplan N89 ,,Hessendamm Süd', vom 17.03.2011 (Anlage 4) festgesetzt (im Folgenden: Ausbau Hessendamm). (2) Das Plangebiet soll im derzeit in der Aufstellung befindlichen RegFNp teilweise als W-Fläche, teilweise als M-Fläche dargestellt werden. Die Festsetzungen des aufzustellenden Bebauungsplans für das Vorhaben werden aus den geänderten Darstellungen des RegFNp entwickelt sein. (3) Aus diesem Vertrag leitet sich keine Verpflichtung der Stadt zur Aufstellung des Bebauungsplans N9l,,Schokoladenfabrik" ab. (4) Andern sich im weiteren Bebauungsplanaufstellungsverfahren die Festsetzungen für das Vorhabengrundstück gegenüber der in Absatz 1 genannten Planfassung, verpflichten sich die Vertragsparteien, über eine Ergänzung dieses Vertrages zu verhandeln. Diese Ergänzung ist in einer Fodschreibung des vorliegenden städtebaulichen Vertrages festzuhalten. Einigen sich die Parteien über diese Fortschreibung nicht, steht lhnen ein Rücktrittsrecht entsprechend IX S 1 Abs. 1,lit.1.2zu.

IV § 2 Ausarbeitung des Bebauungsplans

(1) Die Ausarbeitung des Bebauungsplans (lV S 1 Abs. (1)) erfolgt durch das vom Vorhabenträger auf eigene Kosten und eigene Rechnung beauftragte Planungsbüro Prof. Dr. lng. Baldauf, Stuttgart. Die Stadt ist gegenüber dem Planungsbüro weisungsbefugt. (2) Der Vorhabenträger hat sich im Planungskostenvertrag vom 20.126.07.201A verpflichtet, die Kosten der städtebaulichen Planung für die Vorhabengrundstücke zu tragen. Der vorstehend näher bezeichnete Planungskostenvertrag einschließlich des Schreibens des Vorhabenträgers vom 26.07.2010 werden hiermit in den vorliegenden städtebaulichen Vertrag übergeleitet und gelten im Rahmen dieses Vertrages weiter, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist.

V Erschließungsmaßnahmen

V § 1 Ertüchtigung Hessendamm

(1) Die Erschließung der Vorhabengrundstücke erfolgt über die vom Hessendamm (L3011) abzweigenden Sammelstraßen 1a und 1b des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans N9 l,,Schokoladenfabrik". (2) Zur dauerhaften Erschließung der Vorhabengrundstücke sind folgende Baumaßnahmen im Bereich des Hessendamms notwendig: Anlegung einer dritten Spur auf dem Hessendamm beginnend an der Kreuzung HessendammA/oltastraße und endend an der Wasserwerkchaussee, Umprogrammierung der Lichtsignalanlage an der Kreuzung HessendammA/oltastraße, Anlegung eines Geh- und Radwegs entlang des Hessendamms, beginnend an der Kreuzung mit HessendammA/oltastraße und endend an der Wasserwerkchaussee, - Herstellung einer lichtsignalgesteuerten Querungshilfe auf Höhe der zentralen Fuß/Radwegeachse, - Verlegung der Bushaltestelle am Hessendamm auf Höhe der zentralen Fuß/Radwegeachse. Maßgeblich für die Baumaßnahmen ist der Lageplan vom 03.03.2011 Anlage 5 zu diesem Vertrag. Die Baumaßnahmen werden von der Stadt durchgeführt. Die Stadt wird statt der Lichtsignalanlage HessendammA/oltastraße einen Kreisverkehr anlegen. Die Stadt verpflichtet sich, die Mehrkosten dieser Lösung gegenüber der lichtsignalgesteuerten Kreuzung selbst zu tragen. Der Hessendamm steht als Landesstraße nicht in der Baulast der Stadt. Die Stadt wird die vorstehend beschriebenen Ertüchtigungsmaßnahmen deshalb im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen FrankfurUMain in Vertretung des Landes Hessen vereinbaren. Der Vorhabenträger nimmt zur Kenntnis, dass der Abschluss der Verwaltungsvereinbarung wegen der damit verbundenen Kostentragungspflicht unter dem Vorbehalt steht, dass die für die Stadt zuständige Aufsichtsbehörde der Kostenbereitstellung im jeweiligen Haushaltsplan der Stadt zustimmt. Der Vorhabenträger beteiligt sich ferner an den Kosten der Ertüchtigung des Hessendamms gem. Abs. 2 nach Maßgabe der Regelungen unter Vlll g 2 dieses Vertrages. Der Vorhabenträger hat sich gem. V $ 1 Abs. 2 des Vertrags vom 02.02.2006 UR. Nr. 30/2006 des Notars Eckart Drost in Frankfurt am Main verpflichtet, eine Verbreiterung des Hessendamms in Form einer Linksabbiegespur auf eigene Kosten herzustellen. Die Stadt stellt den Vorhabenträger von dieser vertragllchen Verpflichtung unter der Voraussetzung frei, dass sie den Hessendamm ausbaut und der Vorhabenträger sich auch für die Fläche des im vorgenannten Vertrag geregelten Nahversorgungszentrums an den Kosten der Ertüchtigung des Hessendamms nach Maßgabe der Regelungen unter Vlll g 2 dieses Vertrages beteiligt. Die Herstellung der vorstehend näher beschriebenen Maßnahmen erfordert die Abtretung von Flächen durch den Grundstückseigentümer an die Stadt zugehend zum Hessendamm. Maßgebend ist der Lageplan ,,Grunderwerb" des Referats Bauen, Planen, Umwelt vom Anlage 13 dieses Vertrages. Die Grundstückseigentümerin überträgt diese Flächen unentgeltlich an die Stadt. Den Vertragschließenden ist bekannt, dass zur Anlegung der Verbreiterung des Hessendamms auch der Erwerbffausch von Grundstücksteilflächen erlorderlich ist, die im Eigentum der Hessenwasser GmbH stehen bzw. für die Dritte einen Anspruch auf Eigentumsübertragung haben. Der Grunderwerb aller zum Hessendamm zugehenden Flächen ist (3) (4) (s) (6) (7) 10 Sache der Stadt. Die hierfür anfallenden Kosten werden insgesamt in die Kostenermittlung für die Ertüchtigung des Hessendamms eingestellt und auf die Bauquartiere des Rahmenplangebiets zugeordnet.

V § 2 Quaftierserschließung

(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Herstellung aller zur Erschließung der Bauflächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans N91 ,,Schokoladenfabrik" erforderlichen, dem öffentlichen Verkehr zu widmenden Verkehrsanlagen einschließlich aller ihrer Bestandteile (2. B. Fahrbahn, Parkierungsflächen, Geh- und Radwege, Verkehrsgrünflächen, Straßenentwässerung, Wassergräben, Straßenbeleuchtung) nach Vorgabe der Stadt auf eigene Kosten und eigene Rechnung. (2) Bestandteil der Quartierserschließung ist auch die Anlegung des im Bebauungsplan ausgewiesenen Quartiersplatzes als Fußgängerbereich und öffentliche Grünfläche mit Aufenthalts- und Erholungsflächen, Wegebeziehungen sowie Kinderspielbereichen. Der Vorhabenträger wird diesen Quartiersplatz auf eigene Kosten und eigene Rechnung nach Maßgabe einer von ihm noch vorzulegenden Ausführungsplanung, die der vorherigen Zustimmung der Stadt bedarf, herstellen. (3) Maßgeblich für die Herstellung der genannten Erschließungsanlagen sind die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans N91 ,,Schokoladenfabrik" einschließlich der Festlegungen in der Begründung zu diesem Bebauungsplan und die vom Vorhabenträger noch herzustellenden und vozulegenden Ausführungspläne und Baubeschreibungen, die der vorherigen Prüfung und Freigabe durch die Stadt bedürfen. (4) Der Vorhabenträger übereignet die Flächen der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans öffentlichen Verkehrs- und Grünanlagen nach Abnahme der Anlagen unentgeltlich auf die Stadt.

V § 3 Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

(1) Zur Realisierung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erwirbt der Vorhabenträger die Grundstücke Fl. St. Nr. 158/73 und 7111, Flur 15. Er wird auf diesen Grundstücken . eine Aufforstungsmaßnahme durchführen. Planung und Ausschreibung der Arbeiten erfolgen in Abstimmung mit der Stadt. Der Vorhabenträger wird die Grundstücke nach erfolgter Abnahme der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen und nach Beendigung der fünfjährigen Anwuchspflege unentgeltlich und lastenfrei an die Stadt übertragen. Die 11 (2) (3) Übertragungsverpflichtung wird durch Eintragung einer Vormerkung zu Gunsten der Stadt ins Grundbuch gesichert. Die Stadt wird den Bebauungsplan Ng1 ,,schokoladenfabrik" erst in Kraft setzen, wenn der Grunderwerb nach Abs. 1 erfolgt ist. Für die dauerhafte Unterhaltung der Maßnahmen durch die Stadt wird der Vorhabenträger eine Zahlung von € 5.530,00 an die Stadt leisten. Der Betrag berechnet sich auf der Basis einer 30- jährigen Pflege und Unterhaltung der Maßnahmen und ist einen Monat nach übertragung der Flächen nach Abs. 1 zur Zahlung fällig. Der Vorhabenträger beteiligt sich ferner an den Kosten der für die Ertüchtigung des Hessendamms erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der Regelungen unter Vlll S 2 dieses Vertrags.

V § 3 a Artenschutzrechtliche Maßnahmen

(1) Der Vorhabenträger hat die erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich gem. S 44 Abs. 5 BNatSchG (CEF-Maßnahmen) gem. A 1g.4 der Bebauungsplanfestsetzungen im Hinblick auf die auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesene Zauneidechsenpopulation in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf eigene Kosten in Auftrag gegeben. Die Maßnahmen werden derzeit realisiert. (2) Die Stadt ist verpfllchtet, die Funktionsfähigkeit der CEF-Maßnahmen für einen Zeitraum von 30 Jahren sicherzustellen. Zur Abgeltung der Kosten dieser Unterhaltungsmaßnahmen leistet der Vorhabenträger an die Stadt eine einmalige Zahlung in Höhe von € 37.400,00.Der Betrag ist einen Monat nach lnkrafttreten des Bebauungsplans N91 zur Zahlung fällig.

V § 4 Abwasserentsorgun g, Wasserversorgung

(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Anlagen zur Wasserversorgung und Entwässerung der Vorhabengrundstücke auf eigene Kosten und eigene Rechnung herzustellen. Maßgeblich sind die Ausführungspläne, die vom Vorhabenträger noch vorzulegen sind und die der vorherigen Zustimmung der StadUstadtwerke und zusätzlich, bezüglich der Entwässerung, auch des Abwasserverbandes Main-Taunus bed ürfen. (4) 12 (2) (3) (4) (5) (6) Der Vorhabenträger wird die Kapazität der Wasserversorgungshauptleitung des Vertragsgebiets so bemessen, dass auch die westlich an das Vedragsgebiet anschließenden bebaubaren Fläche über diese Leitung versorgt werden können. Die Kosten hierfür trägt der Vorhabenträger. Die Kanalanschlussleitungen und die Wasseranschlussleitungen sind vom Vorhabenträger herzustellen. Es gelten die Regeln der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssatzung der Stadt. Die Hausanschlüsse sind bei der Stadt zu beantragen. Abweichende Regelungen bedüden einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, die vor Baudurchführung abzuschließen ist. Vom Vorhabenträger hergestellte und nicht mehr genutzte Anschlüsse werden innerhalb des Vertragsgebietes vom Vorhabenträger beseitigt. Die Kosten trägt der Vorhabenträger. Der auf dem beigefügten Lageplan der Stadt Anlage 6 in roter Farbe markierte Kanal DN 300 ist aus dem Vorhabengrundstück herauszunehmen und im Hessendamm neu zu verlegen. Die Kosten der Kanalverlegung gemäß Planung des lngenieurbüros Schirmer vom I Anlage 7 trägt der Vorhabenträger. Der Vorhabenträger überträgt den Regenwasserkanal DN 800 in technisch ordnungsgemäßem Zustand unentgeltlich an die Stadt Hattersheim. Die Stadt übernimmt diesen Kanal unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten für die Querung der betroffenen Grundstücke in den jeweiligen Grundbüchern eingetragen sind.

V § 5 Brücke über den Schwarzbach

Die Stadt wird eine Fußgängerbrücke über den Schwarzbach herstellen. Planung und Realisierung der Brücke erfolgen koordiniert mit der Realisierung des Retentionsraums, der gem. städtebaulichem Vertrag vom 14.06.2010 von den Grundstückseigentümern im sog.,,Mühlenquartie/'herzustellen ist. Die Kosten der Brücke sind in der Folgekostenberechnung gem. Vlll S 2 Abs. 2 dieses Vertrages in Verbindung mit Anlage 12 ausgewiesen und in dem sich dort ergebenden Umfang vom Vorhabenträger zu tragen.

V § 6 Lärmschutz zum Hessendamm

Nach den schalltechnischen Untersuchungen des Büros as Beratung in lmmissionsschutz, Kelkheim, Anlagen I a bis I g zu diesem Vertrag sind im gesamten Vertragsgebiet Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere die Errichtung lärmabschirmender Bebauung entlang des Hessendamms erforderlich. 13

V $ 7 Anschluss weiterer Bauflächen

(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Straßenräume im Vertragsgebiet, die Kanäle und Trinkwasserleitungen sowie weitere Versorgungsleitungen (Gas, Strom, Nahwärme und Telekommunikation) so dimensioniert werden, dass der Anschluss weiterer Bauflächen westlich des Vertragsgebiets unbedenklich möglich ist. (2) Die Planungen und Ver-/Entsorgungskonzepte sind der Stadt vor Beginn der Baumaßnahmen im Vertragsgebiet vorzulegen und bedürfen der Zustimmung der Stadt vor Beginn der Bauausführung.

VI Erschließungsdurchführung

VI S 1 Übertragung der Erschließung

(1) Die Stadt überträgt nach $ 124 BauGB die öffentliche Erschließung im Vertragsgebiet nach Maßgabe dieses Vertrages auf den Vorhabenträger. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung der Erschließungsmaßnahmen nach diesem Vertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes vereinbart ist. Die Ertüchtigung des Hessendamms gehört nicht zu den Aufgaben des Vorhabenträgers. Diese Baumaßnahme wird von der Stadt durchgeführt.

(2) Soweit zur Herstellung der Erschließungsanlagen Grundstücke oder Grundstücksteile des Vorhabenträgers oder der Stadt vorübergehend in Anspruch genommen werden müssen, verpflichten sich Vorhabenträger und Stadt, die lnanspruchnahme dieser Flächen entschädigungslos zu dulden.

(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich gegenüber der Stadt, die Planung, die Bauleitung und die Herstellung der Erschließungsanlagen durchzuführen. Er führt diese Aufgaben nicht selbst durch, sondern hat hierfür mit Zustimmung der Stadt fachlich geeignete lngenieurbüros beauftragt. Die Ausführung der Baumaßnahmen an öffentlichen Erschließungsanlagen wird der Vorhabenträger nach vorheriger Zustimmung der Stadt einer fachlich geeigneten Baufirma übertragen. Die Stadt ist gegenüber dem bauleitenden lngenieurbüro weisungsbefugt. Erteilte Weisungen werden dem Vorhabenträger mitgeteilt. Die Übertragung der Ausführung dieser Arbeiten lässt die Verpflichtungen des Vorhabenträgers gegenüber der Stadt unberührt.

(4) Die Stadt verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen nach V SS 2 bis 4 bei Vortiegen der in Vt g 9 genannten Voraussetzungen gem. Vl S 11 in ihr Eigentum, ihre Unterhaltung und ihre Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. 14

VI § 2 Bindung an den Bebauungsplan

Grundlage für die Herstellung der unter V näher beschriebenen Erschließungsanlagen sind die Festsetzungen des aufzustellenden Bebauungsplanes bzw. die Regelungen unter V dieses Vertrages. VIS 3 Verkehrsanlagen

(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Freilegung der nach dem Bebauungsplan zukünftig öffentlichen Flächen vorzunehmen, sowie alle, von der Stadt nach Herstellung und Übernahme gem. Vl S 11 Abs. (1) dem öffentlichen Verkehr zu widmenden Erschließungsanlagen einschließlich aller ihrer Bestandteile (Fahrbahn, Parkierungsflächen, Geh- und Radwege, Grünflächen, Wassergräben, Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen usw.) nach V S 2 dieses Vertrages herzustellen. Die Freilegung der Trassen der Verkehrsanlagen umfasst auch die Altlastensanierung, soweit diese von der zuständigen Behörde gefordeft werden sollte.

(2) Die Herstellung richtet sich im Einzelnen nach den vom Vorhabenträger noch herzustellenden Entwurfs- und Ausführungsplanungen, Erläuterungen sowie den Baubeschreibungen auf der Grundlage der HOAI, Sämtliche Unterlagen bedürfen der vorherigen Prüfung und Freigabe durch die Stadt.

(3) Die Herstellung der Beleuchtungsanlagen für alle Verkehrsanlagen innerhalb des Vertragsgebiets mit Ausnahme der Beleuchtungseinrichtungen entlang des Hessendamms ist auf Kosten des Vorhabenträgers durch die Süwag Energie AG, Niederlassung Mitte, 61348 Bad Homburg in Abstimmung mit der Stadt zu planen und auszuführen.

VI § 4 lngenieurleistungen

Mit der Ausführungsplanung, Ausschreibung und Vergabe, Bauleitung, örtlichen Bauüberwachung und Objektbetreuung sowie der Erstellung der Bestandsunterlagen der Erschließungsmaßnahmen beauftragt der Vorhabenträger nach vorheriger Zustimmung durch die Stadt ein fachlich geeignetes lngenieurbüro. Die Stadt ist gegenüber dem lngenieurbüro weisungsbefugt. 15

Vl § 5 Ausschreibung und Vergabe

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, Bauleistungen nach V dieses Vertrages nur nach Ausschreibung ausführen zu lassen und diese nur mit Zustimmung der Stadt zu vergeben; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Stelle widerspricht. Der Zustimmung bedürfen die vom Vorhabenträger vorzulegenden Leistungsverzeichnisse - vor deren Ausgabe -, bei beschränkter Ausschreibung auch die Auswahl der aufzufordernden Bieter und die Auftragserteilung. Die aufzufordernden Bieter haben ihre Qualifikationen und ihre Leistungsfähigkeit anhand geeigneter Referenzobjekte nachzuweisen. Für die Verlegung der Wasserversorgungsleitungen ist die DVGW-Bescheinigung nachzuweisen. Subunternehmer dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt eingesetzt werden.

VI § 6 Baubeginn

(1) Der Vorhabenträger hat erforderliche behördliche Genehmigungen und Erlaubnisse vor Baubeginn der Erschließungsanlagen einzuholen und der Stadt vorzulegen.

(2) Der Baubeginn bedarf unabhängig von Abs. (1) der Genehmigung durch die Stadt; der beabsichiigte Baubeginn ist der Stadt spätestens 14 Tage zuvor schriftlich anzuzeigen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung nach Abs. 2 ist weiter das Vorliegen der Versicherungspolice nach Vl $ I Abs. 2 und der Urkunden über die Erfüllungsbürgschaften nach VlS7Abs.3.

Vl S 7 Baudurchführung, Erfüllungsbürgschaft

(1) Der Vorhabenträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet

(2.8. Leitungen der Telekom, Gas- und Stromleitungen) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen eingelegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertig gestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für die Herstellung der Haus- bzw. Grundstücksanschlüsse für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

(2) Führt der Vorhabenträger die Arbeiten nicht, nicht fristgerecht oder mangelhaft aus, kann die Stadt dem Vorhabenträger eine angemessene Nachfrist setzen und ihn zur ordnungsgemäßen Erfüllung auffordern. Nach fruchtlosem Fristablauf führt die Stadt die Arbeiten im eigenen Namen und auf Kosten des Vorhabenträgers durch. Sie ist in diesem Fall berechtigt, die Erfüllungsbürgschaft 16

(3) nach Abs. 3 in Anspruch zu nehmen, in bestehende Werkverträge einzutreten oder von diesem Vertrag zurückzutreten. Sie Kann wahlweise auch von ihrem Recht auf Nacherfüllung Gebrauch machen, S 635 BGB. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, für die von ihm zu bauenden Erschließungsanlagen sowie die von ihm durchzuführenden naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Erfüllungssicherheit in Höhe von € 3.900.000,00 durch Übergabe einer selbstschuldnerischen, von der Einrede der Vorausklage befreiten Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Versicherung zu leisten. Die Bürgschaft ist spätestens mit dem Antrag auf Genehmigung der Stadt zum Baubeginn (Vl S 6 Abs. (2)) zu übergeben. Die Erfüllungsbürgschaft verbleibt bis zur Abnahme bzw. Teilabnahme der vereinbarten Erschließungsmaßnahmen bei der Stadt. Dies gilt auch für den Zeitraum bis zur Herstellung des Straßenschlussbelags (Vl S I Abs. 2). Nach vollständiger Abnahme aller Erschließungsmaßnahmen ist die Bürgschaft bis auf den Betrag der vereinbarten Mängelhaftungsbürgschaft gem. Vl S 10 Abs. 3 zurück zu führen. Stadt und Vorhabenträger können die Erfüllungsbürgschaft nach Baufortschritt der Arbeiten gem. V SS 2 - 4 dieses Vertrages einvernehmlich in Teilbeträgen von mindestens 200.000,00 € bis auf den Betrag der Mängelhaftungsbürgschaft zurückführen. Die Erschließungsanlagen sind in Qualität und Ausstattung so herzustellen, dass sie den anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung solcher Anlagen entsprechen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, unabhängig von den gemäß den Baubeschreibungen vom Vorhabenträger auf seine Kosten durchzuführenden Kontroltprüfungen, auf eigene Kosten die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. Die Kosten werden vom Vorhabenträger ganz oder anteilig erstattet, wenn und soweit Mängel durch diese Überprüfung festgestellt werden. Während der Baudurchführung wird der Vorhabenträger wöchentliche Baubesprechungen mit allen beteiligten Leitungsträgern, der Stadt, dem bauleitenden lngenieurbüro und - soweit notwendig - dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen durchführen. Das Anbringen von Kennzeichen und Hinweisschildern, Fahrbahnmarkierungen und Verkehrszeichen für öffentliche Erschließungsanlagen (S 126 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) ist Sache der Stadt und geschieht auf Kosten des Vorhabenträgers. Soweit die Anbringung von Kennzeichenund Hinweisschildern Sache von Versorgungsträgern ist, geschieht sie auf deren Kosten. (4) (5) (6) (7) 17

VI § 8 Gefahrtragung, Haftung und Verkehrssicherung

(1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an trägt der Vorhabenträger für den Bereich der Erschließungsmaßnahmen die Verkehrssicherungspflicht, sofern ihm diese nicht ohnehin Kraft Gesetzes obliegt. Der Vorhabenträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen durch die Stadt für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger die Haftung auf einen Dritten übertragen hat. Der Vorhabenträger stellt die Stadt insoweit von allen Schadenersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältn isse.

(2) Der Vorhabenträger hat der Stadt mit der Anzeige des beabsichtigten Baubeginns (Vl S 6 Abs. (2)) das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Sachschäden € 10.000.000,00, Personenschäden € 50.000.000,00) nachzuweisen.

(3) Bis zur Abnahme durch die Stadt hat der Vorhabenträger die Gefahr des zufälligen Untergangs der in der Herstellung befindlichen Erschließungsanlagen zu tragen.

VI § 9 Abnahme

(1) Die Kanal- und Wasserversorgungsleitungen einschließlich aller Anschlussleitungen sind während der Baumaßnahme am offenen Graben in Bauabschnitten oder einzeln von der Stadt und vom Vorhabenträger abzunehmen. Über die Abnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Stadt wird nach Fertigstellung der Kanal- und Anschlussleitungen auf Kosten des Vorhabenträgers eine Kanalbefahrung aller Leitungen vornehmen. Diese Kanalbefahrung ist Voraussetzung für die Schlussabnahme der Kanalleitungen.

(2) Die Verkehrsanlagen werden mit Ausnahme des Straßenschlussbelags hergestellt. Im Anschluss daran findet eine Abnahme statt. Der Straßenschlussbelag darf erst hergestellt werden, wenn mindestens 70o/o der im Bebauungsplan ausgewiesenen Bauflächen tatsächlich bebaut sind, es sei denn die Stadt stimmt einer früheren Herstellung zu. Nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen sind diese in einer weiteren Abnahme (Schlussabnahme) von der Stadt einerseits und dem Vorhabenträger andererseits für die jeweils zu errichtenden Erschließungsanlagen abzunehmen. Der Vorhabenträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Fertigstellung schriftlich an. Die Stadt setzt einen Abnahmetermin auf einen Tag innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Anzeige im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger fest. über die Abnahme wird eine Niederschrift gefertigt. Sie enthält den Umfang der abgenommenen 18 Leistungen (Bauwerke), die Beanstandungen, die Fristen, in denen sie zu beheben sind, sowie den Termin für den Ablauf der Gewährleistungsfristen. Die Niederschrift ist von den Vertragsparteien zu unterzeichnen und für die Vertragsparteien bindend. Teilabnahmen selbstständig nutzbarer Bereiche sind zulässig und möglich.

(3) Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von 6 Monaten vom Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet durch den Vorhabenträger zu beseitigen. lm Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Vorhabenträgers beseitigen zu lassen. Sie ist in diesem Fall berechtigt, die Erfüllungsbürgschaft nach Vl $ 7 Abs. 3 in Anspruch zu nehmen. Nach Beseitigung der Mängel ist die Abnahme zu wiederholen. Für Mängel, die bis zum vollständigen Abschluss der Bebauung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Bauflächen entstehen, haftet der Vorhabenträger.

VI § 10 Haftung für Mängelfreiheit

(1) Der Vorhabenträger übernimmt die Gewähr, dass die Leistungen zur Zeit der Abnahme durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.

(2) Die Frist für die Haftung für Mängelfreiheit wird auf 5 Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme / Teilabnahme der einzelnen mängelfreien Erschließungsanlage durch die Stadt.

(3) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, der Stadt für alle durchgeführten Bauarbeiten Mängelhaftungsbürgschaften in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Diese Mängelhaftungsbürgschaften können durch entsprechende Mängelhaftungsbürgschaften der bauausführenden Firmen ersetzt werden. Die Mängelhaftungsbürgschaften werden nach Ablauf der Frist gem. Abs. 2 zurück gegeben.

VI § 11 Übernahme der Erschließungsanlagen, Widmung

(1) Mit der Abnahme sämtlicher benutzbarer, nach diesem Vertrag errichteter Erschließungsanlagen und der Einlegung sämtlicher Leitungen gehen Besitz und Nutzungen sämtlicher nach diesem Vertrag errichteter Erschließungsanlagen unentgeltlich auf die Stadt über. Die Stadt übernimmt die Erschließungsanlagen in ihre Baulast, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht.

(2) Der Vorhabenträger veranlasst auf ihre Kosten die Schlussvermessung aller zu übergebenden Flächen und die Übernahme der Daten in das digitale Kataster. 19

(3) Die Stadt widmet die in V $$ 1,2,4 und 5 genannten Erschließungsmaßnahmen nach Übernahme dem öffentlichen verkehr bzw. erklärt sie zu Bestandteilen ihrer öffenflichen Einrichtungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Der Vorhabenträger stimmt der Widmung durch die Stadt ab dem Zeitpunkt der übernahme zu.

Vl § 12 Eigentumsübergang

Mit der Übernahme der mängelfreien Erschließungsanlage geht auch das Eigentum an den Erschließungsanlagen gem. V gg 1 bis 4 auf die Stadt über; der Umfang der an die Stadt zu übertragenden Erschließungsanlagen ergibt sich aus den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans für das Vertragsgebiet.

VI § 13 Ausführungs- und Bestandsunterlagen

Der Vorhabenträger hat der Stadt spätestens 6 Monate nach der Abnahme der Erschließungsanlagen zu übergeben:

1. ln zweifacher Ausfertigung die vom lngenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen einschließlich der Bestandspläne der öffenflichen Flächen und Anlagen.

2. Den Beleuchtungsplan (Bestand).

3. Die Protokolle der statischen Lastplattendruckversuche.

4. Die Druckprüfungsprotokolle für die Kanal- und Wasserversorgungsleitungen.

5. Die Nachweise über die Keimfreiheit der wasserversorgungsleitungen.

6' Die Bestandspläne für die Kanal- und Wasserversorgungsleitungen müssen die Benennung der

- UTM-Koordinaten aller Kanaldeckel und Kanaleinlauf- und Ablaufsohlen in den Kanalschächten und Einbindungen in den Kanalsammler C des Abwasserverbandes Main- Taunus, - UTM-Koordinaten aller Kanalanschlüsse an den Kanalsammlern und an den Grenzen der Baugrundstücke, 20 enthalten.

7. Die Bestandspläne für die Grundstücksentwässerungsanlagen müssen die Benennung der UTMKoordinaten aller Krümmer und Reduzierungen enthalten. Die Ergebnisse der Befahrung der Hausanschlüsse sind beizufügen. B. Die Bestandspläne der Wasserversorgungsleitungen und Wasseranschluss- sowie Wasserhausanschlussleitungen müssen die Benennung der UTM-Koordinaten aller Schieber, Hydranten, T-Stücke, Krümmer, Ventilanbohrschellen und Hauseinführungen enthalten. Die Bestandsaufnahmen sind zusätzlich im dxf-Datenformat georeferenziert auf geeignetem Datenträger zu übergeben. Die Rechnungen und Aufmaße für die Herstellung der Verkehrsanlagen sind der Stadt in Kopie zu übergeben. Die Unterlagen, Pläne und Daten werden Eigentum der Stadt.

VII Bodenbelastu ngen, KiTa

Vll § 1 Bodenbelastungen, archäologische Fundstellen

(1) Für das Vertragsgebiet hat das Baugrundinstitut Franke-Meißner und Partner GmbH, Wiesbaden (BFM) eine Untersuchung auf Bodenbelastungen/Altablagerungen durchgeführt. Die Ergebnisse wurden mit Gutachtlicher Stellungnahme vom 15.10.2001 und Ergänzungen vom 06.02.2002, vom 11.03.2002 bzw. 10.11.2005 vorgelegt und sind den Vertragschließenden bekannt, Vorhabeniräger und Grundstückseigentümer verpflichten sich, die Empfehlungen BFM zu beachten und die baubegleitenden weiteren Untersuchungen und Maßnahmen entsprechend den Anordnungen der zuständigen Behörde durchzuführen.

(2) lm Bereich der stillgelegten Tankanlagen (im als Anlage 9 beigefügten Lageplan des Sachverständigen Gründling vom 12.11.2010 als ,,Fläche 2" bezeichnet) sind auf Kosten und Rechnung des Vorhabenträgers sämtliche unterirdischen Tankanlagen zu bergen und bei Bedarf (also auf Weisung der zuständigen Bodenschutzbehörde) zu sanieren. Dabei sind Aushub- /Sanierungsbereiche mit unbelastetem und ausreichend tragfähigem Material zu verfüllen und für die geplante Folgenutzung iauglich zu verdichten.

(3) Soweit die zuständige Behörde die Notwendigkeit einer Grundwassersanierung feststellen sollte, wird diese auf Kosten des Vorhabenträgers durchgeführt. Die Stadt beteiligt sich nicht an den Kosten der Grundwassersanierung.

(4) Das Regierungspräsidium Darmstadt hat mit Schreiben vom 13.09.2010 darauf hingewiesen, dass sich das Vertragsgebiet in einem durch Kriegsluftbilder bekannten Bombenabwurfgebiet 21 (5) (6) befindet' Der Vorhabenträger verpflichtet sich, bei der Erschließung des Vertragsgebiets entsprechend den Vorgaben des Regierungspräsidiums im vorgenannten Schreiben zu verfahren. Vorhabenträger und Grundstückseigentümer stellen die Stadt von jedweden Schadenersatz- und sonstigen Ansprüchen aus Anlass vorliegender Belastungen der Vorhabengrundstücke frei. Die Stadt haftet insbesondere nicht für die Geeignetheit der Vorhabengrundstücke für dort geplante besonders sensible Nutzungen (2. B. Nutzgärten, KiTa-Freifächen, Kinderspielplätze). Den Vertragschließenden Ziff . 2 und 3 ist bekannt, dass das Landesamt für Denkmalpflege darauf hingewiesen hat, dass insbesondere im südlichen Bereich des Vertragsgebiets mit Bodenfunden der sog. ,,Michelsberger Kultur bzw. mit frühmittelalterlichen Gräberfunden zu rechnen ist. Aufgrund dessen sind vor einer baulichen Nutzung dieser Flächen archäologische Untersuchungen und Ausgrabungen erforderlich. Vorhabenträger und Grundstückseigentümer verpflichten sich, die archäologischen Untersuchungen in Abstimmung m1 dem Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. (71 Der Vorhabenträger wird auf eigene Kosten sämtliche nicht mehr benötigten Ver- und Entsorgungsleitungen im Bereich der Trassen zukünftig öffentlicher Flächen entfernen. Soweit bestehende Leitungen im Zuge der Erschließung des Vertragsgebiets weiterhin genutzt werden sollen, sind sie bzgl. ihres baulichen Zustandes und auf Dichtheit zu überprüfen. Ergibt sich aus den Überprüfungen, dass Leitungen sanierungsbedürftig sind, so ist der Stadt ein Sanierungsvorschlag vor Baubeginn zut Genehmigung zu unterbreiten. Etwa anfallende Sanierungskosten trägt der Vorhabenträger. Die Stadt ist nicht verpflichtet, Leitungen zu übernehmen, die nicht fachgerecht untersucht und erforderlichenfalls saniert worden sind.

Vll § 2 KiTa

(1) Aus der als Anlage 10 beigefügten Bedarfsberechnung vom 30.06.2009 ergibt sich, dass für das Gesamtgebiet Hattersheim Süd ein Bedarf für die Kinderbetreuung der 0 bis 3, 3 bis 6 und 6 bis 10-jährigen Kinder von mindestens sechs Gruppen, der anteilmäßig auf alle Bauquartiere zugeordnet wird erforderlich ist. Der Vorhabenträger bestätigt durch Vertragsunterzeichnung ausdrücklich die Kausalität des ihm gem. Anlage 10 zugeordneten Kinderbetreuungsbedarfs.

(2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, zur Beteiligung an den Herstellungskosten der KiTa nach Maßgabe des Vlll g 2 dieses Vertrages. (3) Die Stadt beteiligt sich an den gesamten Kosten der Einrichtung (Grundstück, planung, Ausführung usw') mit einem Anteil von 50 % dieser Kosten. Die Vertragsparteien sind sich einig, 22 dass dieser Anteil die städtische Mitbenutzung bzw. Nachnutzung ausreichend und angemessen berücksichtigt.

Vll § 3 KiTa Bodenbelastungen

(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das an die Stadt zum Zwecke der Errichtung einer KiTa veräusserte Grundstück (im Folgenden: KiTa-Grundstück) im Zuge der Erschließung wie folgt hinsichtlich möglicher Bodenbelastungen zu behandeln:

a) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das KiTa-Grundstück bis ein Meter unter die zukünftige Höhe der Straßenoberfläche abzutragen.

b) Auf dem so erhaltenen Planum finden rasterförmige Bodenbeprobungen (Raster 10 mal 10 m) und Analysen nach den Vorgaben eines von der Stadt beauftragten Gutachters statt, soweit der Gutachter dies für erforderlich hält.

c) Ergeben die Analysen LAGA Einstufungen größer Z 1.2 werden die Auffüllungen in den betroffenen Bereichen ausgetauscht. Umfang und Art des Bodenaustauschs bestimmt der von der Stadt beauftragte Gutachter.

d) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die nach lit. a) abgetragenen Flächen mit unbelastetem, für die Anlegung von Kinderspielplätzen geeignetem, Material in Abstimmung mit der Stadt aufzufüllen.

(2) Der Vorhabenträger trägt die Kosten der unter Abs. 1 vereinbarten Maßnahmen einschließlich der Vergütung des von der Stadt beauftragten Gutachters.

Vlll Kosten

VlllS I Allgemeine Kosten

(1) Der Vorhabenträger trägt die Kosten für (1 .1) Die städtebauliche Planung gem. lV $ 2, (1.2) die Erschließung gem. V $ 2 bis 4, (1.3) die Herstellung aller für die bauliche Nutzung des Vertragsgebiets im Bebauungsplan festgesetäen Lärmschutzmaßnahmen. (21 Zu den Kosten gehören insbesondere die Kosten der städtebaulichen Planung, Planungs-, Bauund Bauleitungskosten für die Erschließungsanlagen, erstmalige Bepflanzung sowie Herstellungsund Entwicklungspflege für die Dauer dreier Vegetationsperioden (3 Jahre) der Grünanlagen, notwendige Gutachten, Kosten der Freilegung, 23 (3)

(4) Der Vorhabenträger trägt die Kosten für die Vermessung und Abmarkung des Vorhabengrundstücks und der in diesem vertrag geregelten verkehrsflächen. Der Vorhabenträger trägt die Kosten der Stadt für die Teilnahme an den örilichen Baustellenbesprechungen sowie der Teil- und Schlussabnahmen. Er entrichtet dafür eine Pauschale von € 4.000,00 an die Stadi. Der Vorhabenträger trägt die Kosten der Rechtsberatung, die der Stadt im Zuge der Ausarbeitung dieses Vertrages entstehen. Diese Rechtsberatung umfasst die Tätigkeit bis zum Abschluss dieses Vertrages, die Beratung im Bebauungsplanverfahren und für die Durchführung der in diesem Vertrag vereinbarten Maßnahmen.

(6) Die Stadt hat mit der Konzeption, Abrechnung, Überwachung und Endabrechnung der Folgelasten des Rahmenplangebiets Süd einen Wirtschaftsprüfer beauftragt. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Kosten des beauftragten Wirtschaftsprüfers zu tragen, soweit sie dem Vertragsgebiet zuzuordnen sind. Die Stadt wird mit dem Wirtschaftsprüfer vereinbaren, dass dieser die Rechnungen aufgeschlüsselt nach Leistungen für die einzelnen Erschließungsquartiere im Rahmenplangebiet erstellen wird.

Vlll § 2 KostenveröilrpS füt weitere Erschließungs- und lnfrastrukturmaßnahmen

(1) Das Vorhabengr'ündstück ist Teil des Gebiets ,,Rahmenplan Süd". Die Umgrenzung dieses Gebiets ergibtsich aus dem alsAnlage 11 diesem Vertrag beigefügten Plan vom 21.05.2010. Die städtebauliche Neuordnung des Gebietes ,,Rahmenplan Süd" erfordert die Anlegung weiterer Erschließungs- und lnfrastruktureinrichtungen.

(2) Die Kosten nach Abs. 1 für das gesamte Rahmenplangebiet werden auf sämfliche Grundstückseigentümer im Rahmenplangebiet nach der Tabelle ,,Übergeordnete Folgekosten Gesamtgebiet" der Stadt vom 02.03.2011 Anlage 12 verteilt. Der Vorhabenträger beteiligt sich an diesen Kosten des gesamten Rahmenplangebietes entsprechend seinem errechneten Anteil. Seine Vorleistungen für die Planung des Hessendamms nach HOAI $ 55, Leistungsphasen 3 und 4 werden dadurch berücksichtigt, dass diese Kosten zu den Kosten des ,gesamten Rahmenplangebietes hinzugezählt werden. Die vom Vorhabenträger erbrachten Kosten müssen mit Angebot, Auftrag, Rechnung und Zahlungsbestätigung nachgewiesen werden. Der solchermaßen vom Vorhabenträger nachgewiesene Kostenbetrag wird mit der Zahlung gem. Vlll $3Abs.3verrechnet. (5) 24 (4) (s)

(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, für den Bereich des Bebauungsplans N91 ,,schokotadenfabrik" und NBS ,,Nahversorgungszentrum" die anteiligen Folgekosten in Höhe von 1.508.000,00 € zu bezahlen. Die Vertragspadeien vereinbaren, dass die Folgekosten für die noch nicht überplante Teilfläche der Grundstückseigentümerin (im beiliegenden Lageplan, Anlage [....-] in helllroter Farbe dargestellte Fläche) nach den Grundsätzen der dem vorliegenden Vertrag zu Grunde gelegten Folgekostenberechnung unter Berücksichtigung evtl. Kostenänderungen ermittelt wird. Sämtliche Vertragsparleien bestätigen sich gegenseitig die Angemessenheit der gegenseitigen Leistungen dieses Vertrages und verzichten hiermit ausdrücklich auf eine konkrete Berechnung und auf eine Rück- oder Nachforderung.

Vlll § 3 Zahlungsweise und Fälligkeit

(1) Kosten, die der Stadt entstanden sind werden entsprechend der Kostentragungsregelung des Vlll g 1 von der Stadt gegenüber dem Vorhabenträger schriftlich geltend gemacht; der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Tragung dieser Kosten.

(2) Die Kosten gem. Abs. 1 werden innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Anforderung durch die Stadt zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Kosten, die von der Stadt bereits angefordert, bisher aber nichi beglichen worden sind. Nicht rechtzeitig erbrachte Zahlungen sind ab Ablauf dieser Frist nach Anforderung mit I % über dem Basiszinssatz gem. S 288 i.V.m. $ 247 BGB zu verzinsen.

(3) Die Kosten gem. Vlll g 2 Abs. 3 werden drei Monate nach lnkrafttreten des Bebauungsplans N91 zur Zahlung fällig.

IX Rücktritt

lX § I Rücktrittsgründe

(1) Die Stadt und der Vorhabenträger können von diesem Vertrag zurücktreten, wenn

(1.1) der Bebauungsplan N91 ,,schokoladenfabrik" nicht bis zum 31J22A12 in Kraft getreten ist; 25

(1.2) die Vertragsparteien sich über eine erforderliche Entwurfsänderung des Bebauungsplans nicht einigen;

(1.3) der Bebauungsplan in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erkläft wird.

(2) Die vorgenannten Rücktrittsrechte entfallen, sobald im Vertragsgebiet eine Baugenehmigung für Hochbau erteilt und mit dem Bau begonnen worden ist.

(3) Sollte der Bebauungsplan für unwirksam erklärt werden (Abs. 1.3), so steht dem Vorhabenträger das Rücktrittsrecht frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Vorliegen der Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu. Die Stadt ist berechtigt, innerhalb dieses Zeitraums den Bebauungsplan erneut zu erlassen und etwaige formelle oder materielle Fehler zu bereinigen.

lX § 2 Erklärung des Rücktritts

Der Rücktritt ist innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen des zum Rücktritt berechtigenden Tatbestandes durch eingeschriebenen Brief gegenüber den anderen Vertragspartnern zu erklären.

lX § 3 Folgen des Rücktritts

Wird der Rücktritt gem. IX § 1 erklärt, so bestehen keine gegenseitigen Zahlungs- und Ausgleichspflichten; Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind in diesem Fall ausgeschlossen.

X Schlussbestimmungen

X § 1 Beiderseitige Verpflichtungen

(1) Den Vertragspartnern obliegt die Verpflichtung zur gegenseitigen lnformation und sonstigen vertragsdienlichen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen haben sich die Vertragspartner jeweils unaufgefordert zu unterrichten.

(2) Die Stadt wird rechtzeitig alle möglichen Beschlüsse herbeiführen und sonstigen Amtshandlungen vornehmen, die zur Vertragsdurchführung erforderlich oder sachdienlich sind. 26

X § 2 Rechtsnachfolge

Der Vorhabenträger verpflichtet sich, sämtliche Pflichten aus diesem Vertrag seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen und diese entsprechend zu verpflichten. Der Vorhabenträger haftet für die Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag neben seinen Rechtsnachfolgern weiter, sofern nicht die Stadt den Eintritt des jeweiligen Rechtsnachfolgers in den Vertrag schriftlich genehmigt. Die Stadt ist zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet, wenn der Rechtsnachfolger Gewähr dafür bietet, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten.

X § 3 Bestandteile des Vertrags

Bestandteile dieses Vertrages sind die nachfolgend aufgelisteten Anlagen:

1. Bebauungsplanentwurf ,,N91 Schokoladenfabrik" vom 08.03.201 1

a) Zeichnerische Festsetzungen,

b) Textliche Festsetzungen,

c) Begründung,

d) Umweltbericht einschließlich landschaftsplanerischem Beitrag.

2. Lageplan mit Abgrenzung des Vertragsgebiets und der Vorhabengrundstücke vom 19.01.2011,

3. Lageplan Grunderwerb Stadtmuseum und KiTa vom 03.03.201 1,

4. Bebauungsplan N89 ,,Hessendamm Süd", vom 17.03.201 1

a) Zeichnerische Festsetzungen,

b) Textliche Festsetzungen,

c) Begründung,

d) Umweltbericht.

5. Lageplan zur Ertüchtigung des Hessendamms vom 03.03.2011,

6. Pläne zur Kanalumlegung DN 300 vom 08.02.2A(,

7. Kostenberechnung des 1. Bauabschnitt des Büros Schirmer vom 14.02.2011 L a) bis g) Schalltechnische Gutachten

a) Schalltechnische Untersuchung (Entwurf), Technischer Bericht Nr. 103517 zum Bebauungsplan N 91, as - Beratung in lmmissionsschutz, Kelkheim, vom 28.04.2010, 27 Schalltechnische Untersuchung (Zusammenfassung Alternative 1), Technischer Bericht Nr. 1035/8 zum Bebauungsplan N 91, as - Beratung in lmmissionsschutz, Kelkheim, vom 23.1 1.2010, Stellungnahme zur Lärmschutzwand Bebauungsplan N 91 Schokoladenfabrik, Höhe der Blockbebauung, as - Beratung in lmmissionsschutz, Kelkheim, vom 08.12.2010, Stellungnahme zut Lärmschutzwand Bebauungsplan N 91 Schokoladenfabrik, Lärmschutzmaßnahmen an der Bahn, as - Beratung in lmmissionsschutz, Kelkheim, vom 09.12.2010, Stellungnahme zut Lärmschutzwand Bebauungsplan N 91 Schokoladenfabrik, Lärmschutzmaßnahmen am Hessendamm (Vollschutz), as - Beratung in lmmissionsschutz, Kelkheim, vom 10.12.2010, Schalltechnische Stellungnahme zu den derzeit vorhandenen Nutzungen des Wellpappengeländes unter Berücksichtigung der lmmissionen des bestehenden Gewerbes und der für geplantes Gewerbe reservierten lmmissionsanteile, as - Beratung in lmmissionsschutz, Kelkheim, vom 16.02.2011, Technischer Bericht Nr. 1035/9, Bebauungsplan N 91, Schalltechnische Untersuchung, Ergänzungsbericht zum Einfluss des angrenzenden lndustrie-/ Gewerbegebiets, as - Beratung in lmmissionsschutz, Kelkheim, vom 16.02.2011.

9. Lageplan stillzulegender Tankanlagen vom 12.11.2010,

10. Bedarfsberechnung der erforderlichen KiTa-Plätze der Stadt vom 30.06.2009,

11. Übersichtsplan zum Rahmenplangebiet Süd mit Darstellung der Eigentumsverhältnisse vom 21.05.2010,

12. Tabelle ,,Übergeordnete Folgekosten Gesamtgebiet" vom 02.03.201 1

13. Lageplan zum Flächentausch für den Hessendamm vom 06.10.2010.

X § 4Form,Ausfertigung

(1) Anderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen - sofern das Gesetz nicht notarielle Beurkundung verlangt - zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Von dieser Urkunde sollen erteilt werden

1. 4 Abschriften der Stadt, 2. 2 Abschriften dem Vorhabenträger. b) c) d) e) s) 28

X § 5 Kosten des Vertrages

Die Kosten der Beurkundung dieses Vertrags trägt der Vorhabenträger.

X § 6 Salvatorische Klausel

(1) Die Vertragsparteien bestätigen sich gegenseitig, dass die Regelungen dieses Vertrages insgesamt und im Einzelnen angemessen sind, im sachlichen Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen stehen und Voraussetzungen und Folge des geplanten Vorhabens sind.

(2) Soweit einzelne Vorschriften dieses Vertrages trotz Abs. 1 gegen das Gebot der Angemessenheit nach $ 11 Abs.2 Satz 1 BaUGB oder das Gebot der Kausalität nach $ 11 Abs. 1 Satz 2Ziff .3 BaUGB (oder der entsprechenden Regelung in $ 124 Abs. 3 BauGB) verstoßen, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Regelungen durch solche zu ersetzen, die den konkreten Kriterien der Angemessenheit und Kausalität gehorchen. Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine wirksame Regelung einigen, so wird die Angemessenheit und Kausalität nach billigem Ermessen durch Urteil bestimmt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der anderen Vertragsteile nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die ungültigen Bestimmungen durch eine gültige Regelung zu ersetzen, die dem sachlichen und wirtschaftlichen Gehalt der ungültigen Bestimmungen soweit wie möglich entspricht. 29

X § 7 Wirksamwerden

Dieser Vertrag wird wirksam, wenn alle Vertragsparteien rechtsverbindlich unterzeichnet haben und d ie Stadtverord netenversammlung der Stadt zu gestimmt hat. Für die Stadt Für die Stadt: Hattersheim am Main, den ................... Hattersheim am Main, den ................. Bürgermeisterin Köster Erste Stadträtin Schnick Für den Vorhabenträger: Für den Vorhabenträger: 30