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HSG:Dresden/Satzung

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Satzung der Piraten-Hochschulgruppe Dresden

Beschlossen auf der Piratenversammlung am <Datum> in Dresden.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz

Die Hochschulgruppe führt den Namen “Piraten-Hochschulgruppe Dresden”. Der Sitz ist an der Technischen Universität Dresden. Der Name wird mit „PIRATEN“ abgekürzt.

§ 2 Zweck und Ziele

Diese Hochschulgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, die Piraten-Bewegung zu unterstützen und an Hochschulen bekannt zu machen, sowie die Ziele und Grundsätze der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbands Sachsen in der Hochschulpolitik zu verwirklichen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Nur natürliche Personen können Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an.

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus der Hochschulgruppe.

(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Piratenversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen, es ist vor Beschlussfassung anzuhören.

(4) Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er kann formlos beim Vorstand beantragt werden.

§ 4 Finanzen

(1) Die Hochschulgruppe finanziert sich über freiwillige Spenden der Mitglieder und Außenstehenden.

(2) Die Finanzen werden vom Vorstand verwaltet. Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenwart benennen.

§ 5 Organe

Die Organe der Hochschulgruppe sind die Piratenversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Piratenversammlung

(1) Zur Piratenversammlung wird vom Vorstand mit angemessenem zeitlichem Vorlauf von mindestens 72 Stunden eingeladen. Sie tagt mindestens einmal pro Semester.

(2) Eine Piratenversammlung findet ebenfalls auf formlosen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder beim Vorstand statt.

(3) Mindestens einmal im Jahr finden auf einer Piratenversammlung statt:

  • Rechenschaftsbericht - sowie Entlastung - des Vorstand(s);
  • Wahl der Mitglieder des Vorstands.

(4) Zur Piratenversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Gäste können mit einer 2/3-Mehrheit der versammelten Mitglieder von der Piratenversammlung ausgeschlossen werden.

(5) Eine Piratenversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens vier, anwesend sind.

(6) Die Piratenversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Eine Piratenversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstands beschließen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorstand, genannt „Kapitän“,
  • 2. Vorstand, genannt „Maat“ und
  • Kassenwart, genannt „Schatzmeister“.

(2) Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt.

(3) Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist dessen Posten für die restliche Amtszeit neu zu besetzen.

§ 8 Satzungsänderungen

(1) Anträge zu Satzungsänderungen müssen auf der Einladung zur Piratenversammlung bekannt gegeben werden.

(2) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder nötig.

(3) Es kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen werden, Teile der Satzung zeitweise außer Kraft zu setzen, ohne dass dies außerhalb des spezifizierten Zeitraums Auswirkungen auf die Satzung hat.

§ 9 Auflösung

(1) Die Hochschulgruppe kann sich mit einem Beschluss durch 2/3-Mehrheit der Mitglieder auflösen.

(2) Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Freistaat Sachsen zu.

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