HH:Regelung der Arbeit in Gruppen

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HINWEIS: Nach § 8, Absatz 4 der Satzung, hat der 7. Landesparteitag Grundsätze für Gruppen des Landesverbandes beschlossen. Diese Regelung ist für alle Hamburger Crews und Arbeitsgruppen verbindlich.

§ 1 Grundsätzliches

  1. Gruppen im Sinne dieser Regelung sind Zusammenschlüsse von mindestens drei Piraten, die gemeinsam Arbeit für die Partei leisten wollen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, sich an der Arbeit politischer und organisatorischer Gruppen der Piratenpartei Hamburg zu beteiligen. Die Mitarbeit von Nichtpiraten ist grundsätzlich möglich. Näheres regeln die Gruppen selbstständig.
  3. Die Arbeit der Gruppen findet im Rahmen der Satzungen der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Hamburg statt. Sie unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, sie sollte jedoch nicht den Grundsätzen und Zielen der Piratenpartei zuwiderlaufen.
  4. Einschränkungen dieser Grundsätze gelten ausschließlich für die im Folgenden beschriebenen Infrastruktur-Arbeitsgruppen.
  5. Im Rahmen der Arbeit der politischen und organisatorischen Gruppen verpflichten sich alle Beteiligten, nicht gegen geltendes Gesetz zu verstoßen und weder aktiv noch durch Unterlassung der Piratenpartei oder einer ihrer Gliederungen zu schaden.
  6. Veröffentlichungen im Namen der Piratenpartei erfolgen ausschließlich durch den Landesvorstand oder durch von diesem beauftragte Piraten.

§ 2 Unterscheidung von Gruppen

  1. Allgemeine Gruppen
    1. Politische Arbeitsgruppen dienen der demokratischen Willensbildung innerhalb der Partei. Ihre Aufgabe ist es, politische Themen aufzuarbeiten, innerhalb der Partei zur Diskussion zu stellen und Positionen zu erarbeiten, die durch Beschluss auf Parteitagen zu offiziellen Parteipositionen werden können.
    2. Organisatorische Arbeitsgruppen dienen der Organisation von Parteiveranstaltungen und Aktionen.
    3. Dienstleistende Arbeitsgruppen erbringen Dienstleistungen für und im Auftrag von Gruppen, Gremien und Organen der Partei.
    4. Regionale Gruppen organisieren die politische und organisatorische Arbeit auf Bezirks- und Ortsebene.
  2. Infrastruktur-Arbeitsgruppen sind zuständig für Bereitstellung und Betrieb der parteiinternen Infrastruktur, insbesondere der internen Kommunikationsstrukturen (Webpräsenz, Wiki, Forum, Mailinglisten) und der Außenkommunikation (Presse und Öffentlichkeitsarbeit)
  3. Vorstand oder Landesparteitag können für bestimmte, schwerwiegende und zeitlich befristete Aufgaben besondere Gruppen einsetzen. Diese können den selben Regeln wie eine Infrastruktur-Arbeitsgruppe unterliegen.

§ 3 Pflichten einer Gruppe

  1. Grundsätzlich regelt eine Gruppe ihre Arbeit und deren Form selbst.
  2. Jede Gruppe meldet ihr Bestehen dem Landesvorstand und benennt mindestens einen Piraten als Koordinator.
  3. Jede Gruppe lädt zu ihren Treffen, ob real oder virtuell, grundsätzlich mindestens eine Woche im Voraus öffentlich über die Mailingliste und das Wiki ein. In der Einladung werden Ort und Zeitpunkt des Treffens sowie gegebenenfalls eine vorläufige Tagesordnung genannt.
  4. Über Treffen von Gruppen wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Dieses wird nach dem Treffen zeitnah über die Mailingliste des Landesverbands verbreitet und im Wiki archiviert.
  5. Gruppen, die an politischen Positionen arbeiten, erstellen quartalsmässig zusätzlich folgende Dokumente, die in allgemein zugänglicher und archivierbarer Form (vorzugsweise in Forum und Wiki) elektronisch zur Verfügung gestellt werden:
    1. Eine Agenda, in der die geplante Arbeit der Gruppe zeitlich strukturiert wird
    2. Ein Statusprotokoll, welches Veränderungen und Ergebnisse der Gruppe der zurückliegenden Periode darstellt
  6. Alle Entscheidungen der Gruppe sind nach demokratischen Grundsätzen zu fällen. Ein Minderheitenvotum ist gegebenenfalls zu dokumentieren.
  7. Mindestens jährlich bestimmt jede Gruppe ihre Koordinatoren durch Wahl der Gruppenmitglieder. Diese nehmen folgende Aufgaben wahr:
    1. Sie sind Ansprechpartner der Gruppe nach außen.
    2. Sie sind verantwortlich dafür, o.g. Dokumente rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
    3. Sie sind verantwortlich für die Verwaltung der Budgets und sind gegenüber dem Schatzmeister auskunfts- und belegpflichtig.

§ 4 Rechte einer Gruppe

  1. Jede Gruppe hat das Recht auf eine eigene Kommunikationsinfrastruktur, insbesondere auf
    1. Einrichtung mindestens eines eigenen Forenbereiches.
    2. Einrichtung mindestens einer Mailingliste.
    3. Einrichtung eines eigenen Bereiches im Wiki.
  2. Gruppen haben das Recht, sich in mehrere Gruppen aufzuspalten oder sich mit anderen Gruppen zu vereinigen.
  3. Arbeitsaufträge jedweder Art, die von oder innerhalb der Partei vergeben werden, sollen zunächst innerhalb der geeigneten Gruppen ausgeschrieben werden.

§ 5 Finanzielle und materielle Ausstattung von Gruppen

  1. Der Landesvorstand kann beschließen, eine Gruppe mit finanziellen oder technischen Mitteln auf Kosten der Partei auszustatten.
  2. Jede Gruppe kann einen begründeten Antrag auf solche Ausstattung stellen.
  3. Alle Anträge und Beschlüsse unter diesem Paragraphen müssen über Mailingliste des Landesverbandes öffentlich gemacht und im Wiki archiviert werden.

§ 6 Sonderstellung von Infrastruktur-Arbeitsgruppen

  1. Infrastruktur-Arbeitsgruppen handeln im Auftrag des Vorstands und tragen eine besondere Verantwortung für die beständige Arbeitsfähigkeit des Landesverbandes.
  2. Mitglieder von Infrastruktur-Arbeitsgruppen müssen vom Vorstand bestätigt werden. Wechselt der Vorstand, müssen alle Mitglieder erneut bestätigt werden. Der Vorstand hat weiterhin das Recht, Mitglieder von Infrastruktur-Arbeitsgruppen zu ernennen oder zu entlassen.
  3. Der Vorstand hat das Recht, bestimmte Aufgaben an bestimmte Mitglieder der Infrastruktur-Arbeitsgruppen zu vergeben.
  4. Infrastruktur-Arbeitsgruppen treffen sich grundsätzlich öffentlich, auf den öffentlichen Antrag einer Infrastruktur-Arbeitsgruppe hin kann der Landesvorstand aber entscheiden, dass ein bestimmtes Treffen nichtöffentlich stattfindet. Hierfür müssen gewichtige Gründe (wie etwa Datenschutz, IT-Sicherheit o.Ä.) vorliegen und öffentlich genannt werden.