HH:Harburg/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung für die Gründungsversammlung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg-Harburg

Allgemeines

  1. Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  2. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. 

Akkreditierung

  1. Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesgeneralsekretär als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst.
  2. Die Akkreditierungspiraten müssen eine Datenschutzerklärung unterzeichnen.
  3. Der Pirat erhält bei der Akkreditierung eine Stimmberechtigungskarte auf der die im Laufe der Veranstaltung ausgegebenen Stimmkarten notiert werden.

Zulassung von Gästen

Gäste sind zugelassen.

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

  1. Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
  2. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer.
  3. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Der Versammlungsleiter kann Gästen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.
  4. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen an.
  5. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
  6. Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
  7. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. 

Protokollführer

Der Protokollführer erstellt ein Protokoll, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge) und
  • die Wahlprotokolle (falls vorhanden)

zu enthalten hat. Das Protokoll wird durch seine Unterschrift und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Wahlleiters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung als Wikiseite im Piratenwiki und auf der Harburger Mailingliste binnen einer Woche nach Ende des Parteitages zugänglich zu machen. Dabei reicht für die Mailingliste ein Verweis auf das Wiki.

Wahlleiter

  1. Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat. Werden keine Ämter nach Satz 1 neu besetzt, so kann von der Ernennung eines Wahlleiters abgesehen werden.
  2. Die Durchführung einer Wahl umfasst
    * die Ankündigung einer Wahl,
    * Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
    * die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
    * das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
    * das Entgegennehmen der Stimmzettel,
    * das Auszählen der Stimmen,
    * Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
    * Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
    * Erstellung eines Wahlprotokolls.
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle kann  der Wahlleiter weitere freiwillige Anwesende zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren dürfen, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. 
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern oder dem Protokollführer zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. 

Kandidatur für Parteiämter und die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Für die Wahlen kann sich jeder Harburger Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben.
  2. Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.
  3. Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
  4. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

Wahlordnung

  1. Die Wahlen für Vorstandsämter sind in der Satzung geregelt.
  2. Alle Wahlen für Bewerberaufstellungen finden nach dem relativierbarem Akzeptanzwahlverfahren statt. Hierbei kann sich jeder akkreditierte Pirat bei jedem Bewerber für „ja“, „nein“, oder „Enthaltung“ entscheiden. Die Akzeptanz wird dann wie folgt ermittelt:
    * Akzeptanz = ( Ja - Nein ) / ( Ja + Nein + Enthaltung ) * 100
    * Die minimale Akzeptanz ist auf > 0 festgelegt.

Die Wahl hat gewonnen, wer den höchsten Akzeptanzwert erhalten hat. Kandidaten, die einen Akzeptanzwert von 0 oder < 0 erhalten, sind nicht gewählt.

  1. Alle Anträge werden grundsätzlich öffentlich abgestimmt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Anträge sind angenommen, wenn sie die einfache Mehrheit erreichen.
  2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  3. Fordern Satzung oder Gesetz eine qualifizierte Mehrheit, so sind auch hier nur die abgegebenen Stimmen zu werten.
  4. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
  5. Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen für diese Wahl oder Abstimmung, sowie den Akzeptanzwert bei Personenwahlen und die Ja-Stimmen bei Abstimmungen. Weiterhin teilt der Wahlleiter mit, wer die Wahl gewonnen hat bzw. ob ein Antrag angenommen wurde.
  6. Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.
  7. Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt.
  8. Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.

Anträge

Anträge auf Änderung der Satzung

  1. Es gelten die Bestimmungen der Satzung.

Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder akkreditierte Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder akkreditierte Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. 
  3. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
  4. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

Antrag auf Ende der Rednerliste

  1. Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen.
  2. Der Antragsteller
    *darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
    *darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen
  3. Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

  1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
    * das Hinzufügen eines Punktes,
    * das Entfernen eines Punktes,
    * das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
    * das Ändern der Reihenfolge von Punkten. 
  2. Ein Satzungsänderungsantrag kann nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

  1. Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen.

Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

  1. Jeder akkreditierte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern.
  2. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
  3. Die Abstimmung wird auch bei einem knappen Ergebnis nicht ausgezählt.

Antrag auf Vertagung der Sitzung

  1. Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den Ort der Fortsetzung enthalten.

Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

  1. Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten.

Antrag auf Begrenzung der Redezeit

  1. Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

Gültigkeitsdauer

  1. Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bezirksparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.