HH:Hamburg-Nord/Satzung

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Satzung des Bezirksverbandes Hamburg-Nord

Präambel

Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg-Nord. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg untergeordnet. Sollte eine Regelung der Bezirkssatzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Hamburg-Nord ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene.

(2) Der Bezirksverband Hamburg-Nord der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg-Nord. Die offizielle Abkürzung des Bezirksverbandes Hamburg-Nord der Piratenpartei Deutschland lautet: Piratenpartei Hamburg-Nord. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Hamburg-Nord der Piratenpartei Deutschland ist der Bezirk Hamburg-Nord.

(4) Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Hamburg mit Wohnsitz im Bezirk Hamburg-Nord.

(2) Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung führt kein Piratenverzeichnis. Die Verwaltung erfolgt auf Landesebene.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Hamburg wird durch die Satzung des Landesverbandes Hamburg geregelt.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Die Regelungen der Bundes- und der Landessatzung gelten für den Bezirksverband.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Es gelten die Bestimmungen der Landessatzung.

§ 7 – Organe des Bezirksverbands

(1) Organe sind die Bezirksmitgliederversammlung und der Bezirksvorstand.

§ 8 – Der Bezirksvorstand

(1) Dem Bezirksvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Bezirksschatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festgelegt werden und auf dem Bezirksparteitag gewählt werden. Es muß immer zu einer ungeraden Gesamtanzahl Vorstandsmitglieder kommen.

Mandatsträger sollten nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Bezirksmitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Monat zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Die Zusammenlegung der Vorstandssitzung mit dem Bezirksstammtisch ist zulässig.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Bezirksverbandes kann der Bezirksvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Das Zehntel wird dabei immer auf eine volle Antragstellerzahl aufgerundet.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksmitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Der Vorstand liefert zur Bezirksmitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann die Bezirksmitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen.

(9) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt oder wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zurückgetreten sind oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann, oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(10) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte fort, bis eine von ihm unverzüglich einberufene außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9 – Die Bezirksmitgliederversammlung

(1) Die Bezirksmitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 2 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(2) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Sie dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(3) Die Bezirksmitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(4) Über die Bezirksmitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(5) Wenn der Bezirksverband die Kassen- und Kontoführung wahrnimmt, werden auf der Bezirksmitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird zur nächsten Bezirksmitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(6) Die Einberufung eines außerordentlichen Bezirksparteitages erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens zwei Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Parteiengesetzes, sowie den Vorgaben der Landessatzung.

§ 11 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einer Bezirksmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Bezirksmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bezirksmitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist und den Mitgliedern im Rahmen der Einladung zur Versammlung mitgeteilt wurde.

(3) Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Bezirksebene für Kommunal- bzw. Bezirkswahlen von der Bezirksmitgliederversammlung verabschiedet werden.

§ 12 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.

§ 13 – Parteiämter

(1) Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 14 - Schiedsgericht

(1) Das Schiedsgericht ist das Schiedsgericht des Landesverbandes.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.