HH:Hamburg-Nord/Gründungsversammlung/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung für die Gründungsversammlung des Bezirksverbandes Hamburg-Nord der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hamburg

§ 1 Allgemeines

  1. Vor Beginn der Gründungsversammlung stellen Mitglieder des Landesvorstands oder Piraten, die von ihnen hierfür beauftragt wurden, für jede anwesende Person fest, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist. Es wird schriftlich festgehalten, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
  2. Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Gründungsversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
  3. Die nach dieser Geschäftsordnung übertragenen Ämter und Befugnisse enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Gründungsversammlung.
  4. Das Protokoll der Gründungsversammlung mit allen gefassten Beschlüssen wird durch Unterschrift der Mitglieder der Versammlungsleitung, der Protokollführung und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Die vorgenannten Dokumente werden allen Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den neu gewählten Bezirksvorstand zugänglich gemacht.
  5. Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll geführt.

§ 2 Wahlgrundsätze

  1. Alle Entscheidungen der Gründungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.
  2. Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Über Wahlen zu Ämtern der Gründungsversammlung, Satzungsänderungen, sowie allgemeine Anträge der Gründungsversammlung und Anträge zur Geschäftsordnung wird im Regelfall offen abgestimmt, es sei denn, ein Pirat oder der Wahlleiter verlangt eine geheime Abstimmung..
  3. Bei der Wahl für ein Parteiamt oder mehrere gleiche Parteiämter dürfen auf dem Stimmzettel maximal so viele Kandidaten angekreuzt werden, wie Ämter zu vergeben sind. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erhält. Trifft dies auf mehr Kandidaten zu, als Ämter zu vergeben sind, sind diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt. Sind nicht alle Ämter besetzt, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Solange nicht alle Ämter besetzt sind, finden weitere Wahlgänge statt. In diesen dürfen nur noch jene Kandidaten antreten, die im vorherigen Wahlgang relativ die meisten, und insgesamt mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnten.
  4. Wird geheim gewählt, so wird der Gründungsversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, der Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und der jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
  5. Die Auszählung der Stimmen bei geheimen Wahlen und Abstimmungen ist öffentlich.
  6. Alle Piraten, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, der Gründungsversammlung hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Gründungsversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur so viel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
  7. Kandidieren für ein Amt kann jeder stimmberechtigte Pirat mit Wohnsitz im Bezirk Nord der Freien und Hansestadt Hamburg, der sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.

§ 3 Ämter der Gründungsversammlung

§ 3a Versammlungsleitung

  1. Die Gründungsversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet.
  2. Der Versammlungsleiter wird von der Gründungsversammlung gewählt.
  3. Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung. Dazu erteilt sie Rederecht, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
  4. Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Gründungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen.
  5. Die Versammlungsleitung nimmt während der Gründungsversammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Gründungsversammlung angemessen bekannt macht.
  6. Die Versammlungsleitung übt für die Dauer der Gründungsversammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Gründungsversammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Gründungsversammlung erheblich und auf Dauer stören, von der Versammlung ausschließen.

§ 3b Wahlleiter

  1. Die Gründungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
  2. Die Durchführung umfasst
    • die Ankündigung einer Wahl mit Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
    • Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl,
    • die Feststellung der Wahlberechtigung
    • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl.
    • das Entgegennehmen der Wahlzettel
    • das Auszählen der Stimmen
    • Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahlentscheidung,
    • der Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
  3. Der Wahlleiter kann weitere freiwillige Personen zu Wahlhelfern ernennen, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Gründungsversammlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen.
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Gründungsversammlung an, das von ihm selbst und ggf. den Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§ 3c Protokollanten

  1. Die Gründungsversammlung wählt einen Protokollanten, der über die Gründungsversammlung das Protokoll anfertigt.
  2. Die Versammlungsleitung kann freiwillige Piraten dazu ernennen, den Protokollanten in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Gründungsversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Gründungsversammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.

§ 4 Anträge

  1. Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, Anträge auf der Gründungsversammlung zu stellen. Regelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zu Form und Frist sind unbedingt zu beachten.
  2. Anträge müssen beim Versammlungsleiter schriftlich und begründet eingereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Dieser prüft sie auf Zulässigkeit und Dringlichkeit und macht sie der Gründungsversammlung angemessen bekannt. Ein Recht auf sofortige Behandlung des Antrags besteht nicht.
  3. Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Piraten muss der Gründungsversammlung innerhalb einer halben Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags unter Einschluss der Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
  4. Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§ 5 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Um Verwechslungen zu vermeiden, muss dabei die Wahlkarte ebenfalls hochgehoben werden. Solch einem Antrag ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Jeder Antragsteller darf seinen Antrag mündlich begründen. Ein stimmberechtigter Pirat kann daraufhin eine Gegenrede halten.
  3. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In diesem Fall kommt §2 zur Anwendung.
  4. Es sind nur solche Anträge als Antrag zur Geschäftsordnung zulässig, die im Folgenden aufgeführt sind:
    • Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    • Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
    • Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; im Antrag soll die gewünschte Dauer in Minuten enthalten sein, andernfalls wird diese von der Versammlungsleitung festgelegt.
    • Antrag auf Ende der Rednerliste
      • Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein stimmberechtigter Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.
    • Antrag auf Begrenzung der Redezeit; im Antrag muss die gewünschte Dauer in Sekunden enthalten sein, diese darf 20 Sekunden nicht unterschreiten.
      • Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein stimmberechtigter Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat.
    • Antrag auf Alternativantrag
    • Antrag auf Ablehnung einzelner Wahlhelfer nach §3(3)
    • Antrag auf Ablehnung einzelner Protokollhelfer
    • Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung nach §2(3) oder §2(4), über diesen GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
    • Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
    • Antrag auf Neuauszählung der Wahl
    • Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
    • Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen, über diesen GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
    • Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes. Über diesen GO-Antrag wird nicht abgestimmt. Das Meinungsbild wird nicht ausgezählt.