HH:Eimsbüttel/Satzung

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Satzung zur Mitgliederversammlung zur Gründung des Bezirksverbands Eimsbüttel im Landesverband Hamburg.

Bis dahin besteht noch der Stammtisch Eimsbüttel.

Satzung des Bezirksverbandes Hamburg-Eimsbüttel

Präambel

Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg Eimsbüttel. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hamburg untergeordnet. Sollte eine Regelung der Bezirkssatzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Bezirksverband Hamburg-Eimsbüttel ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene. 2. Der Bezirksverband Hamburg-Eimsbüttel der Piratenpartei Deutschland führt den Namen: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Hamburg-Eimsbüttel. Die Zusatzbezeichnung lautet Piratenpartei Hamburg-Eimsbüttel. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN. 3. Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbandes Hamburg-Eimsbüttel der Piratenpartei Deutschland ist der Bezirk Hamburg-Eimsbüttel. 4. Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als Eimsbütteler Piraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Bezirksverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Hamburg mit angezeigtem Wohnsitz im Bezirk Eimsbüttel. 2. Der Bezirksverband führt kein Verzeichnis der Eimsbütteler Piraten. Die Verwaltung erfolgt auf Landesebene. Der Vorstand des Bezirksverbands kann auf Anfrage beim Landesverband Hamburg Einsicht in die Daten seiner Mitglieder nehmen.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Hamburg wird durch die Satzung des Landesverbandes Hamburg geregelt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

1. Die Regelungen der Bundes- und der Landessatzung gelten für den Bezirksverband.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

1. Es gelten die Bestimmungen der Landessatzung.

§ 7 - Organe des Bezirksverbands

1. Organe sind die Bezirksmitgliederversammlung und der Bezirksvorstand

§ 8 - Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören mindestens drei Eimsbütteler Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Bezirksschatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festgelegt und auf der Bezirksmittgliederversammlung gewählt werden. 2. Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. 3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Bezirksmitgliederversammlung oder der Gründungsversammlung mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Über die Dauer der Amtszeit entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Vorstandswahl mit einfacher Mehrheit. 4. Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimonatlich zusammen, die Sitzung kann auch via Internet oder fernmündlich (Telefonkonferenz) o. ä. erfolgen. Es wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretendem Vorsitzenden mindestens drei Tage vorher eingeladen. In der Einladung wird die Tagesordnung, der Tagungsort und die Tagungszeit bekannt gegeben. Die Vorstandssitzung kann auch im Rahmen sonstiger Veranstaltung der Eimsbütteler Piraten stattfinden. 5. Vorstandssitzungen sind öffentlich. Bei Bedarf, z. B. juristischen Gründen oder drohender Verletzung von Persönlichkeitsrechten kann die Öffentlichkeit für die entsprechenden Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. 6. Auf Antrag von mindestens 5% der stimmberechtigten Eimsbütteler Piraten kann der Vorstand zur Beantwortung von Fragen und zur Antragsbefassung zum Zusammentritt verpflichtet werden. 7. Der Vorstand beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit. 8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst u.a.mindestens Regelungen zu:

    - Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    - Dokumentation der Sitzungen
    - virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
   - Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
   - Dokumentation von Vorstandsbeschlüssen

9. Der Vorstand fertigt zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht an. 10.1 Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter drei sinkt oder wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zurückgetreten sind. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 10.2 Wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt, der gesamte Vorstand geschlossen zurücktritt oder seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann, wird die kommisarische Leitung dem Landesvorstand übertragen. Dieser hat schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der ein neuer Bezirksvorstand gewählt wird.

§ 9 - Die Bezirksmitgliederversammlung

1. Die Bezirksmitgliederversammlung tagt mindestens pro Kalenderjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Eimsbütteler Piraten, jedoch wenigstens 5, es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich per Email mindestens zwei Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung sind die vorläufige Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

2. Die Bezirksmitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

3. Über die Bezirksmitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

4. Wenn der Bezirksverband die Kassen- und Kontoführung wahrnimmt, werden auf der Bezirksmitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüfer gewählt, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird zur nächsten Bezirksmitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

5. Die Einberufung einer außerordentlichen Bezirksmitgliederversammlung unterliegt den gleichen Bedingungen, wie §9 Absatz 1

§ 10 - Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen

1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Parteiengesetzes sowie den Vorgaben der Landessatzung.

§ 11 - Satzung und Programmänderung

1. Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einer Bezirksmitgliederversammlung mit doppelt so vielen Ja- wie Neinstimmen beschlossen werden. 2. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Bezirksmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bezirksmitgliederversammlung beim Bezirksvorstand eingegangen ist und den Mitgliedern im Rahmen der Einladung zur Versammlung mitgeteilt wurde. 3. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes der Piratenpartei bzw. des Landesverbandes Hamburg kann von der Mitgliederversammlung ergänzend für Bezirkswahlen verabschiedet werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

1. Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.

§ 13 - Parteiämter

1. Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 14 - Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht ist das Schiedsgericht des Landesverbandes.

Abschnitt B. Finanzordnung

1. Der Bezirksverband überträgt die Kassen- und Kontoführung an den Landesverband 2. Es gilt die Finanzordnung der Landessatzung.