HE:Wahlen
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Inhaltsverzeichnis
UU-Status
Bundestagswahl
Kreiswahlvorschlag
„Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien [-> Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren] müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein“
– §20(2) i.V.m. §18(2) BWahlG
Keine UU nötig, da durch Berlin erfüllt
Landesliste
„[..] bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien [-> Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren] außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl [4.398.919 -> 4.398], jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.“
– §27(1) BWahlG
Keine UU nötig, da durch Berlin erfüllt
Landtagswahl
Kreiswahlvorschlag
„Kreiswahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, sowie Kreiswahlvorschläge, die nicht von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden, müssen außerdem von wenigstens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein“
– §19 LWG (Hessen)
UU notwendig, bisher kein Abgeordneter im Landtag
UU notwendig, auch bei einer positiven BTW (2013)
Landesliste
„Landeslisten von Parteien oder Wählergruppen, die seit der letzten Landtagswahl nicht mit mindestens einem Abgeordneten ununterbrochen im Landtag vertreten waren, müssen außerdem von wenigstens tausend zum Landtag Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein“
– §20 LWG (Hessen)
UU notwendig, bisher kein Abgeordneter im Landtag
UU notwendig, auch bei einer positiven BTW (2013)
Kreistagswahl
„Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind“
– §11(4) KWG
Für alle Kreise mit mindestens einem Abgeordneten
Für alle anderen Kreise ohne Abgeordneten
- Für alle anderen Kreise im Fall einer positiven BTW (2013)
- Für alle anderen Kreise im Fall einer positiven LTW (2013)
Landratswahl
„Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats in der Vertretungskörperschaft des Landkreises oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat“
– §45(3) KWG
Für alle Kreise mit mindestens einem Abgeordneten
Für alle anderen Kreise ohne Abgeordneten in der jeweiligen Vertretungskörperschaft
- Für alle anderen Kreise im Fall einer positiven BTW (2013)
- Für alle anderen Kreise im Fall einer positiven LTW (2013)
Bürgermeisterwahl
„Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, bei der Wahl des Landrats in der Vertretungskörperschaft des Landkreises oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder des Landkreises von Gesetzes wegen Vertreter hat“
– §45(3) KWG
Für alle Kreise mit mindestens einem Abgeordneten
Für alle anderen Kreise ohne Abgeordneten in der jeweiligen Vertretungskörperschaft
- Für alle anderen Kreise im Fall einer positiven BTW (2013)
- Für alle anderen Kreise im Fall einer positiven LTW (2013)