HE:Landesparteitage/2011.1/SÄA

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Inhaltsverzeichnis

Sitz der Partei

SÄA-1: Sitz der Partei nach Wiesbaden verlegen

Sitz der Partei nach Wiesbaden verlegen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von §1 (3) Satz 1 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(3) Der Sitz der Partei ist Frankfurt a.M.

Neue Fassung

(3) Der Sitz der Partei ist Wiesbaden.

Begründung

  • Der Ort der Landesgeschäftsstelle muss zwingend am Ort des Sitzes der Partei sein.
  • Ende 2013 oder Anfang 2014 steht die hessische Landtagswahl an. Aktuell läuft die Diskussion, ob wir Räumlichkeiten für eine Landesgeschäftsstelle anmieten wollen und können. Sollten wir uns für eine Landesgeschäftsstelle entscheiden, so sollte diese in Wiesbaden dem Sitz des Landtages angesiedelt sein
  • Von den fünf etablierten Parteien hat nur die Linke nicht ihren Sitz in Wiesbaden.
  • Der Sitz der Partei sollte sich nach dem politischen Nutzen richten und nicht nach einem vermeindlich praktikablen.

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Zur eingereichten Revision 2

Antragsteller

Einladung zum Landesparteitag

2 konkurrierenden Anträge

Variante 1 Variante 2

SÄA-2a: LPT-Einladung per E-Mail

LPT-Einladung per E-Mail

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von §9b(2) wie folgt und die Streichung von §9b(3) beschließen:

Bisherige Fassung

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Fax oder signierte E-Mail) mindestens 6 Wochen vorher ein.
Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Neue Fassung

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich per E-Mail mindestens 6 Wochen vorher ein.
Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) gestrichen

Begründung

Eine Emailadresse ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Das Parteitage statt finden ist jedem klar, diese werden ebenfalls über die Mailingliste, Webseiten, Facebook und Twitter angekündigt. Niemand, der sich für den Besuch eines Landesparteitages interessiert, kann behaupten er habe davon nichts gewusst. Das Einladen via Email spart außerdem Verwaltungsaufwand und Geld.

Antragsteller

SÄA-2b: LPT-Einladung per E-Mail

LPT-Einladung per E-Mail

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von §9b(2) wie folgt und die Streichung von §9b(3) beschließen:

Bisherige Fassung

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Fax oder signierte E-Mail) mindestens 6 Wochen vorher ein.
Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

Neue Fassung

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail mindestens 6 Wochen vorher ein.
Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) gestrichen

Begründung

Eine Emailadresse ist heutzutage keine Seltenheit mehr. Das Parteitage stattfinden ist jedem klar, diese werden ebenfalls über die Mailingliste, Webseiten, Facebook und Twitter angekündigt. Niemand, der sich für den Besuch eines Landesparteitages interessiert, kann behaupten er habe davon nichts gewusst. Das Einladen via Email spart außerdem Verwaltungsaufwand und Geld.

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Zur eingereichten Revision 1

Antragsteller

SÄA-3: Klarstellen der Einladungsfristen

Klarstellen der Einladungsfristen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Erweiterung von §9b um einen Absatz mit der nächsten freien Nummerierung wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

() Die genannten Fristen für die Einladung beginnen jeweils mit dem Tag der Absendung in elektronischer Form bzw. der Einlieferung in postalischer Form. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom dem Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.

Begründung

Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Nachfragen gekommen ist, ob denn fristgerecht eingeladen sei und es unsere Satzung bisher nicht definiert ist.

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Zur eingereichten Revision 2

Antragsteller

Landesvorstand

SÄA-4: AGs und JuPis als beratende Mitglieder aufnehmen

AGs und JuPis als beratende Mitglieder aufnehmen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Ergänzungen von § 9a wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.

(2) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie übernehmen darüber hinaus kommissarisch die Aufgaben bis zur Bildung eines neuen Landesvorstands.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens monatlich auf einer offenen Vorstandssitzung zusammen. Zusätzliche Zusammenkünfte werden vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche unter Angabe des Fundortes der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Hundertstel der Piraten kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

3. Dokumentation der Sitzungen

4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen

5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

Neue Fassung

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.

(2) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

1. Als beratende Mitglieder können dem Landesvorstand weiterhin angehören:
- ein/e Vertreter/in der Jungen Piraten, Landesverband Hessen
- dem einer Arbeitsgruppe vorstehenden Piraten

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie übernehmen darüber hinaus kommissarisch die Aufgaben bis zur Bildung eines neuen Landesvorstands.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens monatlich auf einer offenen Vorstandssitzung zusammen. Zusätzliche Zusammenkünfte werden vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche unter Angabe des Fundortes der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Hundertstel der Piraten kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

3. Dokumentation der Sitzungen

4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen

5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

7. Die Neugestaltung der Arbeitsgruppen als beratende Mitglieder des Landesvorstands. Diese sind im Bedarfsfall mit einem bestimmten Auftrag für einen bestimmten Zeitraum zu benennen.

Begründung

Für die Entwicklung von einem politisch relevanten Programm, die Prüfung der parlamentarischen Arbeit, wie sie im hessischen Landtag ohne Beteiligung der Piraten stattfindet - zu bewerkstelligen sowie um zügig auf politische Ereignisse auch pressewirksam reagieren zu können, erscheint eine Vernetzung zwischen Vorstand und fachlich in Arbeitsgruppen versierten Piraten mit Blick auf die anstehenden Wahlen für unabdingbar.

Diese programmatische Arbeit ist über den Austausch mittels Mails über die PPH-Hauptmailingliste nicht zu erreichen. Dem zukünftigen Vorstand muss die Möglichkeit eingeräumt werden, auf politisch aufgeworfene Fragen adäquate Vorschläge aus hierzu spezialisierten Arbeitsgruppen bzw. den Jungen Piraten zu erhalten, um u. a. das zeitintensive Tagesgeschäft auf die Basis verlagern u./o. Ausarbeitung von strategisch unerlässlichen Positionen anregen zu können.

Antragsteller

Frank Scholz

Antragsgruppe mit konkurrierenden Anträgen und Alternativen: Zusammensetzung, Vertretung und Rücktritte des Landesvorstandes

Gruppenantrag 1 (2 konkurrierende Anträge mit je 2 Alternativen)

Variante 1 Variante 2
SÄA-5a: Zusammensetzung des Landesvorstandes
Zusammensetzung des Landesvorstandes

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von §9a (1) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an:
Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.

Neue Fassung - Alternative 1

(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu sieben Piraten an:
Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär sowie bis zu zwei Beisitzer.

Neue Fassung - Alternative 2

(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu neun Piraten an:
Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär sowie bis zu vier Beisitzer.

Neue Fassung - Alternative 3

-

Neue Fassung - Alternative 4

-

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung

Wir haben aktuell die Situation, dass viele Piraten Wünsche und Vorschläge, seien sie thematisch oder aktionsbezogen, an den Vorstand herantragen und von dort die sinngemäße Antwort erhalten: „Der Vorstand sei nicht zuständig, nicht der Vorturner etc. das jeweilige Mitglied solle bitte schön „selber machen, …“ Dies (das selber machen) geschieht dann oft genug nicht und somit bleiben viele gute Ansätze unverfolgt. Hieraus alleinig dem Ideengeber einen Vorwurf zu machen ist nicht zielführend. „Mitmachen“ bedeutet explizit etwas anderes als „Selber machen“. Dies gilt insbesondere wenn es um die Initialisierung von etwas neuem geht. Gleichzeitig gehören unsere Vorstandsmitglieder (quer durch alle Gliederungen) in der Regel zu den aktiven Piraten die viele Stunden ihrer Zeit einsetzen und dabei auch Dinge tun für die es eigentlich keines „Vorstandsamtes“ bedarf. Noch mehr Engagement ist von dem Einzelnen häufig nicht leistbar.

Die vorgeschlagene und beantragte Satzungsänderung ist geeignet die bestehende Situation zu verbessern. Dies möchte ich nachfolgend aufzeigen: Die „bis zu“ Formulierung bietet die Chance eine größere Anzahl an Personen in das Gremium zu wählen wenn a) eine entsprechende Anzahl an Kandidaten existiert, die b) von der Mitgliederversammlung mit mindestens 50% Zustimmung jeder für sich für geeignet gehalten wird. Es besteht durch das „bis zu“ aber kein Zwang das Gremium mit reinen Zählkandidaten aufzufüllen, für den Fall das a) und/oder b) nicht eintreten.

Es gibt Menschen die nichts ohne -monitäre- Entlohnung tun, andere streben nach -immaterieller- Anerkennung für Ihr Engagement. Wieder andere sehen die Übernahme eines Amtes als Selbstverpflichtungserklärung die sie gerade in Zeiten nachlassender Motivation bei der Stange hält. Die Vergütung politischer Arbeit stellt derzeit keine Option dar, was imho gut so ist, denn dies würde auf dem schnellsten Wege zum Typus des homo politicus koruptus führen wie er anderswo schon zur Genüge vorhanden ist. Die Gewährung von Titeln und Ehrenbezeichnungen als Motivationselement bleibt uns und wir sollten davon Gebrauch machen. Es ist auffällig, dass es bei der Kandidatur um Vorstandsämter bisher regelmäßig mehr Kandidaten bewerben als um „Beauftragungen“. Es ist einfach eine Verschwendung von Ressourcen, wenn Kandidaten, die auf der Mitgliederversammlung deutlich über 50% Zustimmung zu ihrer Bewerbung erfahren, nicht zu Zuge kommen nur weil ein anderer noch höhere Zustimmung erfahren hat und es keine weiteren Positionen gibt. Wir brauchen jeden aktiven Piraten. Die Schaffung der Beisitzerpositionen und die explizite Vorgabe zur Schaffung von Vertreterregelungen in der GO motiviert sehr wahrscheinlich auch Kandidaten die bisher von einer direkten Verantwortungsübernahme abgeschreckt wurden. Dies ist m.E. bei der Kandidatenfindung für das Amt des Schatzmeisters deutlich zu beobachten.

Es fällt vielen Menschen leichter zu etwas bestehendem etwas gemeinsam mit anderen hinzuzufügen als etwas selbst, ggf. allein zu initiieren. Die Piratenpartei ist eine Mitmachpartei. Unsere Mitglieder denken selbst und handeln miteinander. Dem Vorstand als Gremium kommt somit die Aufgabe zu möglichst vielfältige Möglichkeiten und Gelegenheiten zu schaffen, die es dem einzelnen Piraten, besser noch jedem politisch interessiertem Bürger, ermöglichen bei Aktionen und/oder der thematischen und/oder der organisatorischen Entwicklung im Landesverband MIT zu machen ohne als Initiator alles selbst zu machen (machen zu müssen).

Ein weiterer Aspekt ist die Sicherheit. Der größte Einzelposten im Budget des Landesvorstandes ist der LPT. Die Erhöhung der Mitgliederanzahl des Lvor sowie die Vorgabe der Schaffung einer expliziten Vertretungsregelung in der Lvor GO senkt das Risiko der Notwendigkeit eines ausserordentlichen LPT wegen Handlungsunfähigkeit. Die Verteilung von Lasten auf mehr Schultern reduziert das Risiko den einzelnen „Lastträger“ - und sei es auch nur temporär - zu überfordern. Ein handlungsunfähiger Lvor ist auch ein politisches Risiko. Personalquerelen bieten dem politischen Wettbewerber immer eine Steilvorlage. Aktuell besteht ohne eine Änderung bei nicht kompensierbarem Ausfall des Vorsitzenden, GenSeks oder Schatzmeisters die Handlungsunfähigkeit. Eine größere Personengruppe verringert das Risiko, denn sie bietet mehr Möglichkeiten zur Schaffung praktikabler Vertretungsregelungen.

Ein weiterer „Sicherheitsgewinn“ besteht darin, dass bei einer größeren Personenzahl die Wahrscheinlichkeit steigt, dass wir den Vorstand jährlich nur partiell neubesetzen und so dauerhaft einen gesunden Mix von erfahrenen und neuen Vorstandsmitgliedern erhalten werden.

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Zur eingereichten Revision 1

Antragsteller

SÄA-5b: Zusammensetzung des Landesvorstandes
Zusammensetzung des Landesvorstandes

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von §9a (1) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf Piraten an:
Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär.

Neue Fassung - Alternative 1

(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu sieben Piraten an:
Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär sowie bis zu zwei Beisitzer. Über die Anzahl der Beisitzer bestimmt der Parteitag

Vorschlag zur Wahlordnung: Bei der Wahl der Beisitzer gibt es einen Wahlgang mit Wahl durch Zustimmung, bei dem diejenigen Kandidaten als Beisitzer bestimmt werden, die bei mehr als 50% Zustimmung die höchste Zustimmung haben und für die noch freie Beisitzerposten existieren.
.

Neue Fassung - Alternative 2

(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu neun Piraten an:
Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär sowie bis zu vier Beisitzer. Über die Anzahl der Beisitzer bestimmt der Parteitag.

Vorschlag zur Wahlordnung: Bei der Wahl der Beisitzer gibt es einen Wahlgang mit Wahl durch Zustimmung, bei dem diejenigen Kandidaten als Beisitzer bestimmt werden, die bei mehr als 50% Zustimmung die höchste Zustimmung haben und für die noch freie Beisitzerposten existieren.
.

Neue Fassung - Alternative 3

-

Neue Fassung - Alternative 4

-

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
-

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Zur eingereichten Revision 2

Antragsteller

Gruppenantrag 2

SÄA-6: Stellvertretung des Landesvorstandes
Stellvertretung des Landesvorstandes

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Ergänzung von § 9a (7) Punkt 2 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

Neue Fassung

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder. Bei der Zuordnung der Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder sind Stellvertreter Regelungen insbesondere für die Funktionen des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Generalsekretärs zu treffen.

Begründung

-

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Zur eingereichten Revision 1

Antragsteller

Gruppenantrag 3 (2 Alternativen und ein konkurrierender Antrag)

Variante 1 Variante 2
SÄA-7a (2 Alternativen): Rücktritte im Landesvorstand
Rücktritte im Landesvorstand

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von §9a (10) Satz 1 und 2 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt werden können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

Neue Fassung - Alternative 1

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so werden diese Aufgaben vom jeweiligen Stellvertreter bzw. einem geeignetem anderen Vorstandsmitglied wahrgenomen.
Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn drei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Aufgaben des Vorsitzenden, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht mehr - auch nicht durch Stellvertreter - wahrgenommen werden können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Für diese ist Ämterkummulation abweichend von §4 (1) ohne expliziten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, endet jedoch mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Landesparteitag Rechenschaft zu leisten.

Neue Fassung - Alternative 2

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so werden diese Aufgaben vom jeweiligen Stellvertreter bzw. einem geeignetem anderen Vorstandsmitglied wahrgenomen.
Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn vier oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Aufgaben des Vorsitzenden, des Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht mehr - auch nicht durch Stellvertreter - wahrgenommen werden können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.

In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Für diese ist Ämterkummulation abweichend von §4 (1) ohne expliziten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, endet jedoch mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Landesparteitag Rechenschaft zu leisten.

Neue Fassung - Alternative 3

-

Neue Fassung - Alternative 4

-

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
-

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 1

Antragsteller

SÄA-7b: Rücktritte und Stellvertretungen im Landesvorstand
Rücktritte und Stellvertretungen im Landesvorstand

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Ergänzung von §9a (10) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt werden können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Für diese ist Ämterkummulation abweichend von §4 (1) ohne expliziten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, endet jedoch mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Landsparteitag Rechenschaft zu leisten.

Neue Fassung

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Posten des Vorsitzenden kann hierbei vom Stellvertretenden Vorsitzenden übernommen werden. Der Posten des Generalsekretärs bzw. des Schatzmeisters kann von dem jeweilig anderen Amsträger übernommen werden. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters nicht mehr besetzt werden können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Für diese ist Ämterkummulation abweichend von §4 (1) ohne expliziten Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, endet jedoch mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Die kommissarische Vertretung hat über ihre Tätigkeit gegenüber dem Landsparteitag Rechenschaft zu leisten.

Begründung

Bisher steht zwar in der Satzung, dass die "Kompetenz" auf ein anderes Mitglied übergehen kann, welches Mitglied aber welches ersetzen kann, wird nicht definiert. Da aber der Ausfall von allen drei aus Parteisicht wichtigen Ämtern explizit zur Handlungsunfähigkeit führt, sollten für eben diese Ausfälle auch die Übernahmeregelungen definiert sein.

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Zur eingereichten Revision 1

Antragsteller

Aufteilung in Grundsatz- und Wahlprogramm

Konkurrierender Antragsgruppen

Gruppe 1

Gruppenantrag 1.1
SÄA-8a: Aufteilung in Grundsatz- und Wahlprogramm
Aufteilung in Grundsatz- und Wahlprogramm

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Paragraphen § X1 - Politische Programme der Partei vor § 10 und die Neunummerierung der nachfolgenden Paragraphen beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen formuliert ihre politischen Ziele und Werte in einem Grundsatzprogramm.

(2) Zusätzlich kann der Landesparteitag Wahlprogramme mit aktuellen politischen Aussagen beschließen.

(3) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen eigene Programme verabschieden.

Begründung

Die derzeitige Satzung sieht nur ein ?Programm? der Piratenpartei Hessen vor, erwähnt aber bei Regionen ohne Gliederung die zusätzliche Möglichkeit von Wahlprogrammen.

In der politischen Kommunikation ist eine klare Trennung zwischen langfristigen Zielen und Wertevorstellungen von aktuellen politischen Positionen und Forderungen hilfreich. Dieser Satzungsänderungsantrag soll die Grundlage für eine solche Trennung in der Landessatzung schaffen.

Aufgrund der Länderzuständigkeit in den für Piraten wichtigen Themenfeldern Innere Sicherheit und Bildung ist es sinnvoll, hier ein eigenes Grundsatzprogramm aufzustellen.

Zusätzlich wird durch den SÄA die Aufstellung von Programmen von der Aufstellung von Kandidaten und Wahlvorschlägen entflochten, ohne die Regelungen dazu zu ändern.

Siehe auch:

http://piratenpad.de/help11-saea-programme

Antragsteller

Gruppenantrag 1.2
SÄA-8b: Beschränkung auf Wahlvorschläge
Beschränkung auf Wahlvorschläge

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von § 10 (3) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(3) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen Wahlvorschläge und Wahlprogramme verabschieden.
Zur Mitgliederversammlungen von Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband lädt der Landesvorstand oder ein von Landesvorstand beauftragtes Mitglied ein. Die Einladungsfrist beträgt in solchen Fällen 14 Tage.

Neue Fassung

(3) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen Wahlvorschläge verabschieden.
Zur Mitgliederversammlung von Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband lädt der Landesvorstand oder ein vom Landesvorstand beauftragtes Mitglied ein. Die Einladungsfrist beträgt in solchen Fällen 14 Tage.

Begründung

-

Antragsteller

Gruppenantrag 1.3
SÄA-8c: Anpassen der Programme bei Satzungs- und Programmänderung
Anpassen der Programme bei Satzungs- und Programmänderung

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von § 12 (3) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen.

Neue Fassung

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Grundsatz- und des Wahlprogramms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen.

Begründung

-

Antragsteller

Gruppe 2

Gruppenantrag 2.1
SÄA-9a: Aufteilung in Grundsatz- und Wahlprogramm
Aufteilung in Grundsatz- und Wahlprogramm

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Paragraphen § X1 - Politische Programme der Partei vor § 10 beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen formuliert ihre politischen Ziele und Werte in einem Grundsatzprogramm.

(2) Zusätzlich kann der Landesparteitag Wahlprogramme mit aktuellen politischen Aussagen beschließen.

(3) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen eigene Programme verabschieden. Zur Mitgliederversammlungen von Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband lädt der Landesvorstand oder ein von Landesvorstand beauftragtes Mitglied ein. Die Einladungsfrist beträgt in solchen Fällen 14 Tage.

Begründung

-

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 3

Antragsteller

Gruppenantrag 2.2
SÄA-9b: Streichung der Wohnsitzbindung
Streichung der Wohnsitzbindung

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Streichung von § 10 (2) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

Neue Fassung

(2) gestrichen

Begründung

-

Etherpad

Zum Pad
Zur eingereichten Revision 3

Antragsteller

Gruppenantrag 2.3
SÄA-9c: Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von § 10 (3) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(3) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen Wahlvorschläge und Wahlprogramme verabschieden.
Zur Mitgliederversammlungen von Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband lädt der Landesvorstand oder ein von Landesvorstand beauftragtes Mitglied ein. Die Einladungsfrist beträgt in solchen Fällen 14 Tage.

Neue Fassung

(3) Dem Landesverband untergeordnete Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband können durch lokale Mitgliederversammlungen Wahlvorschläge verabschieden.
Zur Mitgliederversammlungen von Regionen ohne eigenständigen Gebietsverband lädt der Landesvorstand oder ein von Landesvorstand beauftragtes Mitglied ein. Die Einladungsfrist beträgt in solchen Fällen 14 Tage.

Begründung

-

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Zur eingereichten Revision 3

Antragsteller

Fusionen, Annexionen, Gründungen, Scheidungen und Auflösungen von Untergliederungen

2 Anträge konkurrierenden mit einer Antragsgruppe

2 Anträge

Antrag 1
SÄA-10 (2 Alternativen): Fusionen/Annexionen/Gründungen/Scheidungen von Untergliederungen
Fusionen/Annexionen/Gründungen/Scheidungen von Untergliederungen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Erweiterung von §7 um folgende Absätze beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung - Alternative 1

(4) Deckungsgleichheit nach Abs. 2 ist auch hergestellt, wenn 2 benachbarte Untergliederungen zu einem Untergliederungsverband fusionieren, sofern keine weitere Untergliederung oder anderweitige politische Grenzen die Deckungsgleichheit der fusionierten Untergliederung unterbrechen.

(5) Eine Untergliederung kann sich auf benachbarte nicht existierende Gliederungen erstrecken, wenn in dem von der Fusion betroffenen Gebiet eine Mitgliederversammlung der Fusion zustimmt.

(6) Fusionierte Untergliederungen tragen den Namen der höchsten an der Fusion beteiligten Untergliederung.

(7) Fusionierte Untergliederungen haben sich auf den jährlichen Parteitagen einer erneuten Prüfung des Fusionsbeschlusses zu unterziehen.

(8) Eine Fusion zweier Gebietsverbände höher als der Gebietsverband bestimmten politischen Grenzen hinaus ist nicht möglich.

Neue Fassung - Alternative 2

(4) Die Deckungsgleichheit nach Abs. 2 ist auch hergestellt, wenn sich zwei benachbarte Untergliederungen gleicher Gliederungsebene zu einem Untergliederungsverband zusammenschließen, sofern keine politischen Grenzen der übergeordneten Gliederungen verletzt werden.

(5) Dem Zusammenschluss müssen die Mitgliederversammlungen der beteiligten Gebietsverbände in geheimer Wahl zustimmen. Bei noch nicht existenten Gebietsverbänden ist die einfache Mehrheit ausreichend. Bei bereits existenten Gebietsverbänden, sofern es die Satzung des Gebietsverbandes nicht anders regelt, eine 2/3 Mehrheit. Die Abstimmung zum Zusammenschluss der Gebietsverbände muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

(6) Sofern es in der Satzung der zusammengeschlossenen Gliederung nicht anders geregelt wird, muss der Zusammenschluss jährlich von den Mitgliederversammlungen der einzelnen Gliederungen gemäß Abs. 5 bestätigt werden.

(7) Der Name der Untergliederung setzt sich aus den Namen der beteiligten Gebietsverbänden und der Gliederungsebene zusammen.

Neue Fassung - Alternative 3

-

Neue Fassung - Alternative 4

-

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
  • Wir wurden bei dem Zusammenschluss von DA/DA-DI vom Landesschiedsgericht dazu angehalten eine Lösung für den Zusammenschluss von Gliederungen zu finden.
  • Ich halte es für Sinnvoll, den Zusammenschluss auf Untergliederungen gleicher Ebene zu begrenzen.
  • Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten die Abstimmungsmodalitäten ausformuliert sein.
  • Es gibt eine alternative Formulierung des Absatzes (6), die ausschließen soll, dass ein dominierender Gebietsverband einen anderen an der Scheidung hindert.

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 9

Antragsteller

Antrag 2 (2 konkurrierende Anträge)
Variante 1 Variante 2
SÄA-11a: Auflösung von Untergliederungen
Auflösung von Untergliederungen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Erweiterung von §7 Gliederung um einen Absatz mit der nächsten freien Nummerierung wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

() Ein Gebietsverband kann sich auflösen, wenn die Mitglieder dem bei einer Mitgliederversammlung in einer geheimen Wahl mit 2/3 Mehrheit zustimmen. Die Abstimmung zur Auflösung des Gebietsverbandes muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

Begründung

Es gibt bisher keine Regelung, wann und wie sich eine Gliederung wieder Auflösen kann.

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 2

Antragsteller

SÄA-11b: Auflösung von Untergliederungen
Auflösung von Untergliederungen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Erweiterung von §7 Gliederung um einen Absatz mit der nächsten freien Nummerierung wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

() Falls der Gebietsverband in seiner Satzung keine Regelung zur Auflösung getroffen hat, kann sich der Gebietsverband auflösen, wenn die Mitglieder dem bei einer Mitgliederversammlung in einer geheimen Wahl mit 2/3 Mehrheit zustimmen und diese Entscheidung in einer Urabstimmung ohne Quorum mit einfacher Mehrheit bestätigt wird. Die Abstimmung zur Auflösung des Gebietsverbandes muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

Begründung

Es gibt bisher keine Regelung, wann und wie sich eine Gliederung wieder Auflösen kann.

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 4

Antragsteller

Antragsgruppe (2 mal 2 Alternativen): Untergliederungen inkl. Verschmelzung und Auflösungen

Gruppenantrag 1
SÄA-12a: Untergliederungen inkl. Verschmelzung und Auflösungen
Untergliederungen inkl. Verschmelzung und Auflösungen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von §7 inkl. Neunummerierung wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(1) gestrichen

(2) Die weitere Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

(3) gestrichen

Neue Fassung

(1) Die Untergliederung des Landesverbandes (Unterverbände) erfolgt in absteigender Reihenfolge in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Die Existenz eines Unterverbandes ist nicht an die Existenz höherer Unterverbände gebunden.

(2) Bezirksverbände umfassen Gebiete, die deckungsgleich mit den Gebieten eines Regierungsbezirks oder mehrerer Regierungsbezirke sind.

(3) Kreisverbände umfassen Gebiete, die deckungsgleich mit den Gebieten eines Kreises bzw. einer kreisfreien Stadt oder mehrerer Kreise bzw. kreisfreier Städte sind.

(4) Ortsverbände umfassen Gebiete, die deckungsgleich mit den Gebieten einer Gemeinde bzw. eines Ortsteils einer kreisfreien Stadt oder mehrerer Gemeinden bzw. Ortsteile einer kreisfreien Stadt sind.

(5) Grundsätzlich sind die Gebiete von Unterverbänden deckungsgleich mit dem Gebiet einer entsprechenden politischen Einheit wie in (2), (3) und (4) beschrieben. Eine Verschmelzung von Unterverbänden ist unter den folgenden Bedingungen erlaubt:

(a) Die Unterverbände befinden sich auf der gleichen Ebene.

(b) Die Unterverbände haben den gleichen höheren Unterverband. Die Existenz dieses höheren Unterverbands ist nicht erforderlich.

Begründung

-

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 4

Antragsteller

Gruppenantrag 2
SÄA-12b (2 Alternativen): Untergliederungen inkl. Verschmelzung und Auflösungen
Untergliederungen inkl. Verschmelzung und Auflösungen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Ergänzung des neuen §7 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung - Alternative 1

(c) Es handelt sich um nicht mehr als die Hälfte der Unterverbände des gleichen höheren Unterverbands.

Neue Fassung - Alternative 2

(c) Es handelt sich um nicht mehr als zwei Drittel der Unterverbände des gleichen höheren Unterverbands.

Neue Fassung - Alternative 3

-

Neue Fassung - Alternative 4

-

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
-

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 4

Antragsteller

Gruppenantrag 3
SÄA-12c (2 Alternativen): Untergliederungen inkl. Verschmelzung und Auflösungen
Untergliederungen inkl. Verschmelzung und Auflösungen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Ergänzung des neuen §7 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung - Alternative 1

(d) Die Mitgliederversammlungen der Unterverbände stimmen der Verschmelzung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu.

Neue Fassung - Alternative 2

(d) die Mitgliederversammlungen der Unterverbände stimmen der Verschmelzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu.

Neue Fassung - Alternative 3

-

Neue Fassung - Alternative 4

-

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
-

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 4

Antragsteller

Gruppenantrag 4
SÄA-12d: Untergliederungen inkl. Verschmelzung und Auflösungen
Untergliederungen inkl. Verschmelzung und Auflösungen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Ergänzung des neuen §7 wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

(6) Verschmolzene Unterverbände tragen als Namen die Verbandsbezeichnung der jeweiligen Ebene und die Gebietsnamen der entsprechenden politischen Einheiten, verbunden durch ein "und".

(7) Ein Unterverband kann aus der Verschmelzung austreten, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Der Rest der Verschmelzung bleibt als Unterverband erhalten, sofern dies nach Satzung und Gesetzen möglich ist. Die Namen werden den neuen Gegebenheiten entsprechend angepaßt.

Begründung

-

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 4

Antragsteller

Mehr Basisdemokratie

SÄA-13 (2 Alternativen): Einfachere Einberufung eines aLPTs

Einfachere Einberufung eines aLPTs

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von §9b (2) Satz 2 wie folgt zu beschließen:

Bisherige Fassung

(2) Satz 2 Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen.

Neue Fassung - Alternative 1

(2) Satz 2 Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn entweder mehr als ein Zehntel oder mindestens 50 der hessische Piraten es beantragen.

Neue Fassung - Alternative 2

(2) Satz 2 Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn entweder mehr als ein Zehntel oder mindestens 75 der hessische Piraten es beantragen.

Neue Fassung - Alternative 3

-

Neue Fassung - Alternative 4

-

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
  • Wir haben in den letzten beiden Jahren über 150 neue Mitglieder hinzugewinnen können.
  • Allerdings steigt die Zahl der aktiven Piraten weniger stark an.
  • Dadurch wird es von Jahr zu Jahr schwieriger, aus der Basis heraus einen LPT einzuberufen.
  • Somit sollte das Zehntel nach oben gedeckelt werden, um eine realistische Möglichkeit zu schaffen.

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 5

Antragsteller

SÄA-14: Virtuelles Meinungsbild verbriefen

Virtuelles Meinungsbild verbriefen

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Erweiterung von §4 um einen Absatz mit der nächsten freien Nummerierung wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

() Jedes Mitglied des Landesverbandes ist berechtigt, ein virtuelles Meinungsbild durch den Landesvorstand einholen zu lassen, sofern ein versandfertiger, möglichst neutraler und den Sachverhalt ausreichend beschreibender Text für die Einladungs-E-Mail vorliegt, eine Wiki-Seite im korrekten Namensraum mit dem Sachverhalt und zur anschließenden Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente eingerichtet ist und sich die eine beinhaltete Fragestellung mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten lässt.

Begründung

  • Das vMB wurde in den letzten 2 Jahren immer mal wieder genutzt. Leider wurde es aus der Basis heraus nur ein einziges Mal komplett selbst verantwortlich genutzt. Zum einen war wohl nicht klar, dass man es nutzen kann und wie es dann zu nutzen ist.
  • Diese Ergänzung soll zum einen das Recht verbriefen, dass jeder Pirat ein vMB einholen kann und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
  • Zum anderen soll es die bisherige Praxis einschränken, dass man dem Landesvorstand eine halbgare Idee vorlegt und sich dann hinstellt, macht ihr bitte mal mein vMB.
  • Sollte der Vorstand ein Meinungsbild aufgrund ungenügender Kriterien ablehnen, so kann das betreffende Mitglied durch sein verbrieftes Recht das Landesschiedsgericht anrufen.

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 4

Antragsteller

SÄA-15: Politische Positionierung zwischen zwei LPTs

Politische Positionierung zwischen zwei LPTs

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Erweiterung von §4 um einen Absatz mit der nächsten freien Nummerierung wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

() Zwischen zwei Landesparteitagen kann der Landesverband neue politische Positionen beziehen, wenn dem ein virtuelles Meinungsbild vorausgegangen ist, welches alle folgende Bedingungen erfüllt:

1. Der Gegenstand der Positionierung ist klar zu formulieren.

2. Die Laufzeit des virtuellen Meinungsbildes muss mindestens 14 Tage betragen.

3. An dem virtuellen Meinungsbild müssen sich mindestens ein Zehntel der hessischen Piraten beteiligen.

Die politische Position gilt als bezogen, wenn sich mindestens 2/3 der abstimmenden hessischen Piraten dafür ausgesprochen haben. Diese ist nur bis zum nächsten Landesparteitag gültig.

Begründung

  • In der Endphase der Kommunalwahl entbrannte ein Streit darüber, ob sich die Piraten kurzfristig zur Schuldenbremse positionieren sollten, obwohl dies mit der entsprechenden Weitsicht auch auf dem letzten Landesparteitag behandelt werden hätte können.
  • Durch diesen geschaffenen Präzedenzfall muss eine allgemeine Regel gefunden werden, damit dies ein verbrieftes und einforderbares Recht wird und eine entsprechende Pflicht auferlegt, damit wir nicht der Willkür obliegen
  • Es wird vermutlich immer wieder Situationen geben, dass uns die Weitsicht fehlt oder aber aktuelle Geschehnisse, vielleicht auch mitten im Wahlkampf, eine Entscheidung erfordern könnten.
  • Somit können wir es in ordentliche Bahnen lenken und haben eine Regelung für den "Notfall". Gerade auch wenn die Zeit für einen LPT zu knapp ist.
  • Die Absicherung durch das Beteiligungsquorum und die zwei Drittel Zustimmungs-Mehrheit der abstimmenden Piraten gewährleistet auch den notwendigen Minderheitenschutz, da dadurch Enthaltungen wie Nein-Stimmen gewertet werden.

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 6

Antragsteller

Kommunikationskanäle

SÄA-16 (3 Alternativen): Eingriffe in Kommunikationskanäle

Eingriffe in Kommunikationskanäle

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Paragraphen nach § 15 beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung - Alternative 1

(1) Die Mailingliste der Piratenpartei Hessen (PPH) ist das offizielle Kommunikationsmedium des Landesverbandes Hessen. (2) Eingriffe in diese Mailingliste oder andere Kommunikationskanäle, die vom Landesverband für die Parteimitglieder angeboten werden, können erfolgen

a) aufgrund eines Beschlusses des Landesparteitages oder

b) aufgrund einer elektronischen Mitgliederbefragung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens 2/3.

(3) Es muss sowohl Befürwortern als auch Gegnern des geplanten Eingriffs die Möglichkeit zur Präsentation ihrer Argumente gegeben werden.

(4) Eine Abschaltung eines Kommunikationskanals darf nicht mit sofortiger Wirkung erfolgen. Zwischen dem Beschluss und der Abschaltung müssen mindestens sieben Tage liegen.

(5) Ein Eingriff in einen Kommunikationskanal setzt eine schwerwiegende Störung des Betriebes oder seiner Nutzer voraus. Eine Abschaltung ist nur dann möglich, wenn andere Maßnahmen keine Abhilfe der Störung versprechen. Sie darf erst dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn vorhergehende Versuche der Störungsbeseitigung erfolglos waren und anderweitig die Handlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Neue Fassung - Alternative 2

(1) Eingriffe in offizielle, vom Landesverband für die Parteimitglieder angebotene Kommunikationskanäle, dürfen nur erfolgen

a) aufgrund eines Beschlusses des Landesparteitages oder

b) aufgrund einer elektronischen Mitgliederbefragung, bei der mindestens 25% aller Mitglieder teilgenommen haben und bei dem eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln zugestimmt haben.

(2) Es muss sowohl Befürwortern als auch Gegnern des geplanten Eingriffs die Möglichkeit zur Präsentation ihrer Argumente gegeben werden.

(3) Der Eingriff in den Kommunikationskanal darf nicht mit sofortiger Wirkung erfolgen. Zwischen dem Beschluss und dem Eingriff müssen mindestens sieben Tage liegen.

(4) Ausgenommen von diesen Regelungen sind zeitlich begrenzte Eingriffe aus technischen oder rechtlichen Gründen. Die Wiederherstellung des normalen Zustandes hat schnellstmöglich zu erfolgen.

Neue Fassung - Alternative 3

(1) Eingriffe in offizielle, vom Landesverband für die Parteimitglieder angebotene Kommunikationskanäle finden nicht statt.

Neue Fassung - Alternative 4

-

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
-

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 5

Antragsteller

Programmkommission

Antragsgruppe (mit 2x3 und 4x4 Alternativen mit einem konkurrierender Zweig): Einrichten und Legitimieren einer Programmkommission

Gruppenantrag 1

SÄA-17a (3 Alternativen): Änderung der Satzungsänderungsantrags-Regelung
Änderung der Satzungsänderungsantrags-Regelung

Betrifft

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge die Änderung von §12 (1) und (2) sowie die Streichung von (3) wie folgt beschließen:

Bisherige Fassung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen.

Neue Fassung - Alternative 1

(1) Änderungen der Landessatzung werden von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der dem Landesverband zum Zeitpunkt der Antragsstellung angehörenden Piraten sich mit den Antrag auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann auf einem Landesparteitag nur abgestimmt werden, wenn der Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist (Antragsfrist).

(3) gestrichen

Neue Fassung - Alternative 2

(1) Änderungen der Landessatzung werden von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Außerhalb von Parteitagen kann der Landesvorstand einen Satzungsänderungsantrag erstellen und veröffentlichen. Die Satzung wird geändert, wenn mindestens zwei Drittel der dem Landesverband zum Zeitpunkt der Antragsstellung angehörenden Piraten sich mit diesem Antrag auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann auf einem Landesparteitag nur abgestimmt werden, wenn der Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist (Antragsfrist).

(3) gestrichen

Neue Fassung - Alternative 3

(1) Änderungen der Landessatzung werden von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Außerhalb von Parteitagen kann der Landesvorstand einen Satzungsänderungsantrag erstellen und veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge, die von mindestens 10% der dem Landesverband zum Zeitpunkt der Antragsstellung angehörenden Piraten schriftlich unterstützt werden, müssen durch den Landesvorstand veröffentlicht werden. Die Satzung wird geändert, wenn mindestens zwei Drittel der dem Landesverband zum Zeitpunkt der Antragsstellung angehörenden Piraten sich mit diesem Antrag auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann auf einem Landesparteitag nur abgestimmt werden, wenn der Antrag mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist (Antragsfrist).

(3) gestrichen

Neue Fassung - Alternative 4

-

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
-

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 23

Antragsteller

Gruppenantrag 2

SÄA-17b (3 Alternativen): Änderung der Programmantrags-Regelung
Änderung der Programmantrags-Regelung

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Paragraphen § X1 nach § 12 beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung - Alternative 1

(1) Änderungen des Programms werden von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Besteht das dringende Erfordernis einer Programmänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann das Programm auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der dem Landesverband zum Zeitpunkt der Antragsstellung angehörenden Piraten sich mit den Antrag auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Neue Fassung - Alternative 2

(1) Änderungen des Programms werden von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Außerhalb von Parteitagen kann der Landesvorstand einen Programmänderungsantrag erstellen und veröffentlichen. Das Programm wird geändert, wenn mindestens zwei Drittel der dem Landesverband zum Zeitpunkt der Antragsstellung angehörenden Piraten sich mit den Antrag auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Neue Fassung - Alternative 3

(1) Änderungen des Programms werden von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Außerhalb von Parteitagen kann der Landesvorstand einen Programmänderungsantrag erstellen und veröffentlichen. Programmänderungsanträge, die von mindestens 10% der dem Landesverband zum Zeitpunkt der Antragsstellung angehörenden Piraten schriftlich unterstützt werden, müssen durch den Landesvorstand veröffentlicht werden. Das Programm wird geändert, wenn mindestens zwei Drittel der dem Landesverband zum Zeitpunkt der Antragsstellung angehörenden Piraten sich mit den Antrag auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Neue Fassung - Alternative 4

-

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
-

Etherpad

Zum Pad
Zur eingereichten Revision 23

Antragsteller

Gruppenantrag 3

SÄA-17c: Antragsfrist, Änderungsantrag und Initiativantrag
Antragsfrist, Änderungsantrag und Initiativantrag

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Absätze an den neuen Paragraphen § X1 nach § 12 beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

() Über einen Antrag auf Programmänderung kann auf einem Landesparteitag nur abgestimmt werden, wenn der Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist (Antragsfrist). Die Antragsfrist verlängert sich auf sechs Wochen vor Beginn des Landesparteitages, falls der Antragsteller kein Parteimitglied ist.

() Nach Ablauf der Antragsfrist können zu bestehenden Anträgen (Originalantrag) bis zur Abstimmung jederzeit Änderungsanträge gestellt werden, wenn

a) der Änderungsantrag schriftlich gestellt wird,

b) der Änderungsantrag die Textstelle des Originalantrags und die exakte Änderung aufführt.

() Auf dem Landesparteitag wird über kurzfristig gestellte Anträge auf Programmänderung – sogenannte Initiativanträge – abgestimmt, wenn

a) der Initiativantrag schriftlich gestellt wird,

b) der Initiativantrag kurz mündlich begründet wird,

c) der Initiativantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Begründung

-

Etherpad

Zum Pad
Zur eingereichten Revision 23

Antragsteller

Gruppenantrag 4

SÄA-17d: Antragsfrist
Antragsfrist

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Absätze an den neuen Paragraphen § X1 nach § 12 beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

() Über einen Antrag auf Programmänderung kann auf einem Landesparteitag nur abgestimmt werden, wenn der Antrag mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist (Antragsfrist). Die Antragsfrist verlängert sich auf sechs Wochen vor Beginn des Landesparteitages, falls der Antragsteller kein Parteimitglied ist.

Begründung

-

Etherpad

Zum Pad
Zur eingereichten Revision 23

Antragsteller

Gruppenantrag 5

SÄA-17e: Änderungsantrag
Änderungsantrag

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Absätze an den neuen Paragraphen § X1 nach § 12 beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

() Nach Ablauf der Antragsfrist können zu bestehenden Anträgen (Originalantrag) bis zur Abstimmung jederzeit Änderungsanträge gestellt werden, wenn

a) der Änderungsantrag in Textform gestellt wird,

b) der Änderungsantrag die Textstelle des Originalantrags und die exakte Änderung aufführt.

Begründung

-

Etherpad

Zum Pad
Zur eingereichten Revision 23

Antragsteller

Gruppenantrag 6

SÄA-17f: Initiativantrag
Initiativantrag

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Absätze an den neuen Paragraphen § X1 nach § 12 beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

() Auf dem Landesparteitag wird über kurzfristig gestellte Anträge auf Programmänderung – sogenannte Initiativanträge – abgestimmt, wenn

a) der Initiativantrag schriftlich gestellt wird,

b) der Initiativantrag kurz mündlich begründet wird,

c) der Initiativantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Begründung

-

Etherpad

Zum Pad
Zur eingereichten Revision 23

Antragsteller

Gruppenantrag 7

SÄA-17g: Programmkommission
Programmkommission

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Paragraphen § X2 nach § 12 bzw. dem neuen Paragraphen § X1 beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

(1) Die Programmkommission besteht aus einem Vorstandsmitglied und vier bis neun sonstigen Mitgliedern, die nicht dem Landesvorstand angehören dürfen.

(2) Auf jedem Landesparteitag kann mit einfacher Mehrheit die Anzahl der sonstigen Mitglieder der Programmkommission im Rahmen des unter Absatz (7) angegebenen Zahlenbereichs geändert werden.

(3) Auf jedem Landesparteitag werden mit einfacher Mehrheit die Mitglieder der Programmkommission gewählt. Eine geheime Wahl ist nur nach mit einfacher Mehrheit angenommenem Antrag durchzuführen.

(4) Ein Antrag auf Programmänderung wird an die Programmkommission zur Bearbeitung weitergeleitet, wenn

a) der Antrag abgelehnt, aber eine einfache Mehrheit erhalten hat oder

b) eine einfache Mehrheit die Weiterleitung beschließt.

Begründung

-

Etherpad

Zum Pad
Zur eingereichten Revision 23

Antragsteller

Gruppenantrag 8

SÄA-17h: Programmkommission - Aufgaben und Befugnisse
Programmkommission - Aufgaben und Befugnisse

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen der nachfolgenden Absätze an den neuen Paragraphen § X2 beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung

(5) Aufgabe der Programmkommission ist es, innerhalb von 6 Wochen nach einem Landesparteitag

a) angenommene Änderungsanträge in das Programm einzupflegen,

b) eine redaktionelle und sprachliche Harmonisierung des Programms vorzunehmen, sowie

c) an sie weitergeleitete Änderungsanträge zu bearbeiten und auf dem nächsten Landesparteitag vorzulegen.

(6) Die Programmkommission legt das überarbeitete Programm dem Landesvorstand vor. Bei Annahme durch den Landesvorstand wird das Programm bis zum nächsten Landesparteitag schwebend wirksam.

(7) Auf einem Landesparteitag muss ein schwebend wirksames Programm als Antrag auf Programmänderung zur Abstimmung gestellt werden. Weitere Anträge der Programmkommission mit laufend eingearbeiteten Änderungen sind während eines Landesparteitages möglich. Ein derartiger Antrag gilt bei einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen als angenommen. Ein derartig angenommenes Programm ersetzt vollständig das bisherige Programm.

Begründung

-

Etherpad

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Zur eingereichten Revision 23

Antragsteller

Konkurrierende Zweige

Variante 1 Variante 2

Zweig 1

Gruppenantrag 9
SÄA-18 (4 Alternativen): Antragsrecht (allgemein)
Antragsrecht (allgemein)

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden neuen Paragraphen § X3 nach §12 bzw. § X1 oder § X2 und die Neunummerierung der nachfolgenden Paragraphen beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung - Alternative 1

(1) Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen.

Neue Fassung - Alternative 2

(1) Antragsberechtigt sind alle Personen, die laut Satzung Mitglied der Piratenpartei Deutschland werden können.

Neue Fassung - Alternative 3

(1) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland.

Neue Fassung - Alternative 4

(1) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen.

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
-

Etherpad

Zum Pad
Zur eingereichten Revision 23

Antragsteller

Zweig 2

Gruppenantrag 10
SÄA-19a (4 Alternativen): Antragsrecht (Satzungsänderungen)
Antragsrecht (Satzungsänderungen)

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden neuen Paragraphen § X3 nach §12 bzw. § X1 oder § X2 und die Neunummerierung der nachfolgenden Paragraphen beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung - Alternative 1

(1) Antragsberechtigt bei Satzungsänderungen sind alle natürlichen Personen.

Neue Fassung - Alternative 2

(1) Antragsberechtigt bei Satzungsänderungen sind alle Personen, die laut Satzung Mitglied der Piratenpartei Deutschland werden können.

Neue Fassung - Alternative 3

(1) Antragsberechtigt bei Satzungsänderungen sind alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland.

Neue Fassung - Alternative 4

(1) Antragsberechtigt bei Satzungsänderungen sind alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen.

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
-

Etherpad

Zum Pad
Zur eingereichten Revision 23

Antragsteller

Gruppenantrag 11
SÄA-19b (4 Alternativen): Antragsrecht (Programmänderungen)
Antragsrecht (Programmänderungen)

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Absatzes an den neuen Paragraphen § X3 beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung - Alternative 1

(2) Antragsberechtigt bei Programmänderungen sind alle natürlichen Personen.

Neue Fassung - Alternative 2

(2) Antragsberechtigt bei Programmänderungen sind alle Personen, die laut Satzung Mitglied der Piratenpartei Deutschland werden können.

Neue Fassung - Alternative 3

(2) Antragsberechtigt bei Programmänderungen sind alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland.

Neue Fassung - Alternative 4

(2) Antragsberechtigt bei Programmänderungen sind alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen.

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
-

Etherpad

Zum Pad
Zur eingereichten Revision 23

Antragsteller


Gruppenantrag 12
SÄA-19c (4 Alternativen): Antragsrecht (sonstige Anträge)
Antragsrecht (sonstige Anträge)

Betrifft

Hessen / neuer Paragraph

Art der Änderung

Der Landesparteitag möge das Einfügen des nachfolgenden Absatzes an den neuen Paragraphen § X3 beschließen:

Bisherige Fassung

-

Neue Fassung - Alternative 1

(3) Antragsberechtigt bei sonstigen Anträgen sind alle natürlichen Personen.

Neue Fassung - Alternative 2

(3) Antragsberechtigt bei sonstigen Anträgen sind alle Personen, die laut Satzung Mitglied der Piratenpartei Deutschland werden können.

Neue Fassung - Alternative 3

(3) Antragsberechtigt bei sonstigen Anträgen sind alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland.

Neue Fassung - Alternative 4

(3) Antragsberechtigt bei sonstigen Anträgen sind alle Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Landesverband Hessen.

Neue Fassung - Alternative 5

-

Begründung
-

Etherpad

Zum Pad
Zur eingereichten Revision 23

Antragsteller