HE:Landesparteitage/2017.1/Geschäfts- und Wahlordnung

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Geschäftsordnung der Aufstellungsversammlung des Landesverbandes Hessen der Piratenpartei für die Aufstellung der Landesliste zur Bundestagswahl 2017

§1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich. (2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit dem Ende der Versammlung.

§2 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom zuständigen Vorstand als solche beauftragt wurden oder der zuständige Vorstand selbst. (2) Nur Personen, die Mitglied der Piratenpartei Deutschland sind und das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag im Bundesland Hessen haben, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben. (3) Die Akkreditierungspiraten betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen das Akkreditierungsmaterial (Stimmkarten und Akkreditierungsbändchen) aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

  • eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,
  • das Mitglied volljährig ist,
  • das Mitglied in Hessen seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) inne hat. Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, o.ä.) versichern vor Aushändigung des Akkreditierungsmaterials schriftlich gegenüber den Akkreditierungspiraten, dass sie in Hessen wahlberechtigt zur Wahl des Deutschen Bundestages sind.

(4) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder wegen Ordnungsmaßnahmen sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen nicht ausüben darf. (5) Die Akkreditierung ist auch nach Beginn der Versammlung möglich. (6) Bei Verlust, Zerstörung oder starker Beschädigung der Akkreditierungsmaterialien kann der Akkreditierungspirat einen weitere Satz an Akkreditierungsmaterial als Ersatz zur Verfügung stellen. Sofern das ursprüngliche Akkreditierungsmaterial noch ganz oder teilweise vorhanden ist, wird es vom Akkreditierungspiraten eingezogen.

§3 Eröffnung der Versammlung

(1) Der Landesvorsitz oder seine Vertretung führt die Wahl der Versammlungsleitung durch. (2) Nach der Wahl der Versammlungsleitung übernimmt diese die weitere Leitung der Versammlung. (3) Die Versammlungsleitung fragt, ob von einem Teilnehmenden die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmenden angezweifelt wird. (4) Die Versammlung wählt die übrigen Versammlungsämter. (5) Die Versammlung beschließt die weitere Tagesordnung.

§4 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind Versammlungsleitung, Wahlleitung, Protokollführung und Schriftführung. (2) Wahlen zu Versammlungsämtern werden durch Wahl durch Zustimmung durchgeführt.

§5 Vertrauenspersonen

(1) Vertrauensperson, stellvertretende Vertrauensperson und deren Ersatzpersonen werden durch Wahl durch Zustimmung gewählt.

§6 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch eine Versammlungsleitung geleitet, die zu Beginn von dieser gewählt wird. Die Versammlungsleitung fungiert ebenfalls als Leitung im Sinne des §8 VersammlG. (2) Die Versammlungsleitung kann mehrere Versammlungshelfende festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungshelfende können der Versammlungsleitung bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist im Protokoll zu vermerken. Die Versammlung kann einzelne Versammlungshelfende ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfenden} (3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem Piraten kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so genießen sie ebenfalls ein Rederecht. Störungen der Versammlung durch einzelne Gäste können von der Versammlungsleitung mit temporären oder dauerhaften Entzug des Rederechts sowie im Wiederholungsfall mit dem Versammlungsausschluss abgewehrt werden. (4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Unterbrechung an. (5) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung beauftragt ist. Sie kann den Wahlleitung für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte einzelne Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. (6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht. (7) Die Versammlung kann auf Antrag der Versammlungsleitung durch Beschlussfassung der Versammlung von der Geschäftsordnung abweichen.

§7 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von geheimen Abstimmungen und Wahlen zu Listen für Wahlen von Volksvertretungen eine Wahlleitung. Diese darf bei keiner Wahl kandidieren, die sie selbst durchzuführen hat. (2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl oder einer geheimen Abstimmung,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Feststellung der Stimmberechtigung
  • Öffnen und Schließen der Kandidierendenliste
  • die Eröffnung und die Beendigung einer Wahl oder geheimen Abstimmung,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidierenden entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidiernden, ob diese die Wahl annehmen.

(3) Die Wahlleitung kann mehrere Wahlhelfende festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Wahlhelfende können der Wahlleitung bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Wahlleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Wahlleitungswechsel im Protokoll zu vermerken. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfende ablehnen. Die Wahlhelfenden dürfen nicht bei einer Wahl kandidieren, bei der sie bei der Durchführung beteiligt sind. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfenden} (4) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihr selbst und einem weiteren Zeugen zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. (5) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch die Wahlleitung mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen, ggf. Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt bzw. Kandidierenden entfallenen Stimmen. (6) Alle Anwesenden, insbesondere jedoch die Wahlhelfenden, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, die unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. (7) Eine Abwahl {GO-Antrag auf Abwahl der Wahlleitung} muss mit mehr Ja- als Nein-Stimmen erfolgen. Es wird anschließend eine neue Wahlleitung gewählt.

§8 Protokoll

(1) Die Protokollführung ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung. (2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmenden an, so ist hierüber und über die von der Versammlungsleitung getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführenden zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen. (3) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, welche

  • Wahlverfahren
  • Kandidierende
  • Anzahl der Akkreditierten
  • Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
  • Anzahl der Stimmen, die für und gegen jeden der Kandidierenden abgegeben wurden
  • Ergebnis des Wahlgangs
  • Annahme der Wahl durch die gewählten Kandidierenden

beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfenden zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen. (4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und der Schriftführung unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt. (5) Die Versammlungsleitung und die Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 24 Bundeswahlordnung. Diese ist der Niederschrift beizufügen.

§9 Niederschrift

(1) Es wird von der Schriftführung eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach dem Muster der Anlage 23 der Bundeswahlordnung angefertigt. Es wird von der Versammlungsleitung und allen Schriftführenden unterzeichnet. (2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmenden an, so ist hierüber und über die von der Versammlungsleitung getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführenden zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen. (3) Es gelten § 8 (3) bis (5) entsprechend.

§10 Wahlen und Abstimmungen

§10.1 Wahlen zur Listenaufstellung für Volksvertretungen

(1) Es gilt die von der Aufstellungsversammlung verabschiedete Wahlordnung.

§10.2 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Die Wahlen zu den Versammlungsämtern finden öffentlich statt, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt. (2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß der Versammlungsleitung festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, Antragsstellung nach einer Abstimmung} (3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen der Versammlungsleitung oder auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit) eine Wiederholung der Wahl statt. (4) Auf Verlangen wird eine Wahl geheim durchgeführt. {GO-Antrag auf geheime Wahl, Antragsstellung vor einer Wahl} (5) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

§10.3 Abstimmungen

(1) Geschäftsordnungsanträge werden öffentlich abgestimmt. (2) Gibt es zwei oder mehr konkurrierende Anträge, wird der Antrag mit der höchsten Zustimmung ermittelt. Dabei wird auch die Zustimmung zur Option "keiner der Anträge" abgefragt. Wird die Option "keiner der Anträge" gewählt, endet die Abstimmung mit Ablehnung aller Anträge. Andernfalls wird der Antrag mit der größten Zustimmung zur Abstimmung gestellt. (3) GO-Anträge sind, sofern nicht explizit anders geregelt, mit einfacher Mehrheit angenommen.

§11 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Es sind nur die in §12ff benannten Geschäftsordnungsanträge zulässig. (2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen, indem er beide Hände hebt und sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon begibt. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von der Wahlleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung. (3) Versuchen Teilnehmende, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort. (4) Um Missverständnisse zu vermeiden, kann die Versammlungsleitung bei GO-Anträgen verlangen, dass diese als Text bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. (5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann eine Gegenrede geführt oder entsprechend Absatz 2 GO-Alternativanträge gestellt werden {GO-Alternativantrag, Antragstellung direkt nach einem GO-Antrag bzw. Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückzug nicht zulässig. (6) Über alle GO-Anträge wird gemäß §10.3 Absatz 2 abgestimmt.

§12 Abwahl der Wahlleitung

(1) Ein GO-Antrag auf Abwahl der Wahlleitung wird gemäß §10 behandelt.

§13 Ablehnung eines Helfenden

(1) Der Antrag auf Ablehnung eines Helfenden wird gemäß §10 behandelt. (2) Helfenden sind alle von Inhabern von Versammlungsämtern benannten Helfenden. (3) Das Ziel des Antrags ist unzweideutig zu benennen.

§14 Geheime Wahl

(1) Der Antrag ist vor einer Wahl zu stellen. (2) Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist angenommen, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Piraten zustimmen.

§15 Wiederholung der Wahl/Abstimmung

(1) Der Antrag ist nach einer Wahl bzw. einer Abstimmung zu stellen. (2) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

§16 gestrichen

§17 Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge zu den Versammlungsämtern

(1) Der Antrag ist vor einer Wahl zu stellen. (2) Die Versammlung kann eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

§18 GO-Alternativantrag

(1) Der Antrag ist nach einem GO-Antrag zu stellen.

§19 Wiedereröffnung der Redendenliste

(1) Die Redendenliste wird nach 10 Wortbeiträgen automatisch geschlossen. Die Versammlungsleitung kann diese Schließung aufheben. Verständnisfragen zählen nicht als Wortbeiträge. (2) Die Versammlungsleitung weist von sich aus auf die Schließung der Redendenliste hin und gibt den Anwesenden kurz Zeit, sich in die Redendenliste einzuordnen. (3) Der Antrag auf Wiedereröffnung der Redendenliste ist bei einer geschlossenen Redendenliste nach dem letzten Redebeitrag zu stellen. (4) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redendenliste angenommen, so wird die Redendenliste eröffnet. Alle Redende müssen sich unverzüglich melden. Die Redendenliste wird unverzüglich wieder geschlossen.

§20 Begrenzung der Redezeit

(1) Die Redezeit von Redebeiträgen beträgt standardmäßig 2 Minuten. Ein Antrag auf eine davon abweichende Redezeit kann nach jedem Tagesordnungsunterpunkt, vor der Eröffnung der Redendenliste und nach Wiedereröffnung der Redendenliste gestellt werden. (2) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge innerhalb des aktuellen Tagesordnungspunktes enthalten. (3) Die Redezeit darf nicht auf weniger als 1 Minute begrenzt werden, es sei denn die Geschäfts- oder Wahlordnung sieht anderes vor.

§21 Einholung eines Meinungsbildes

(1) Personenbezogene Meinungsbilder sind nicht zulässig. (2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen. (3) Das Meinungsbild während einer Redendenliste muss sich auf den derzeitigen Tagesordnungspunkt, den betreffenden Antrag oder ein artverwandtes Thema beziehen. (4) Die Versammlungsleitung kann den Antrag ablehnen, muss die Ablehnung aber begründen. (5) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

§22 Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag kann vor jedem Tagesordnungsunterpunkt gestellt werden. (2) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung, die Dauer zu bestimmen.

§23 Änderung der Tagesordnung

(1) Der Antrag kann vor jedem Tagesordnungsunterpunkt gestellt werden. (2) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss in Textform bei der Versammlungsleitung von mindestens 5 stimmberechtigten Piraten gestellt werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Anträge der Versammlungsleitung. (4) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen.

§24 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Der Antrag kann vor jedem Tagesordnungsunterpunkt gestellt werden. (2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss in Textform bei der Versammlungsleitung von mindestens 5 stimmberechtigten Piraten gestellt werden. (3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten ist der Antrag aus formalen Gründen abzugelehnen.

§ 25: Änderung der Wahlordnung

(1) Der Antrag kann vor jedem Tagesordnungsunterpunkt gestellt werden. (2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Wahlordnung muss in Textform bei der Versammlungsleitung von mindestens 5 stimmberechtigten Piraten gestellt werden. (3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Wahlordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Wahlordnung geändert werden soll. Ansonsten ist der Antrag aus formalen Gründen abzugelehnen.

§ 26: Kandidaturverschiebung

(1) Mit dem GO-Antrag auf Kandidaturverschiebung kann die Vorstellung eines Kandidierenden auf das Ende der Kandidaturvorstellungen geschoben werden.


Wahlordnung

§1 Begriffe

(1) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes stimmberechtigte Mitglied. Es ist möglich, sich selbst vorzuschlagen. (2) Wählbar für die Landesliste Hessen zur Bundestagswahl zum 19. Bundestag ist, wer

  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat
  • keiner anderen Partei angehört,
  • keiner anderen Partei die Zustimmung zur Aufstellung auf die Landesliste erteilt hat, und
  • seiner Aufstellung durch Abgabe einer Zustimmungserklärung und Eidesstattlichen Versicherung nach Anlage 15 BWahlO bei der Versammlungsleitung zustimmt und
  • nicht nach § 13 BWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Bei Losverfahren zur Bestimmung von Reihenfolgen für Vorstellungs-/Fragerunden oder Listenplätze werden die betroffenen Kandidierendennummer als aufsteigende Reihenfolge blind gezogen. (4) Alle Wahlgänge finden geheim statt.

§2 Vorbereitung

Die Wahlleitung erklärt der Versammlung, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist, und erläutert das Verfahren.

§3 Wahlverfahren

(1) Die Landesliste wird durch vier Wahlgänge erstellt.
(2) Allen Kandidierenden wird vom der Wahlleitung eine während der gesamten Aufstellungsversammlung gültige Kandidierendennummer (KN) zugewiesen und mitgeteilt. Die Zuweisung der KN wird vom der Wahlleitung in der Kandidierendenliste vermerkt.
(3) Die Vergabe der KN beginnt mit der Nummer 11 unter Auslassung aller Vielfachen von 10.

§4 Kandidierendenvorstellung

(1) Die Wahlleitung öffnet die Kandidierendenliste. Von jedem vorgeschlagenen Kandidierenden wird daraufhin die Wählbarkeit durch die Wahlleitung und deren Helfern geprüft und dem Kandidierenden eine KN zugewiesen. Nach angemessener Zeit schließt die Wahlleitung die Kandidierendenliste. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.
(2) Alle Kandidierenden erhalten die Möglichkeit, sich und ihr Wahlprogramm maximal 10 Minuten vorzustellen. Eine Einzelbefragung findet nicht statt.
(3) Die Reihenfolge bestimmt die KN beginnend mit der kleinsten Zahl aufsteigend.
(4) Es ist möglich mit einem GO-Antrag auf Kandidaturverschiebung an das Ende der Vorstellungsliste gesetzt zu werden.
(5) Nach Abschluss der Vorstellung der einzelnen Kandidierenden findet eine Fragerunde an alle Kandidierenden statt. Es werden aus den Kandidierenden Gruppen bis maximal 6 Kandidierenden per Los gebildet. Diese Gruppen werden gemeinschaftlich über einen Zeitraum von maximal 3 Minuten mal die Anzahl der Gruppenmitglieder befragt. Die Fragen können jeweils an alle oder an einzelne Kandidierende gestellt werden. Abweichend von der Geschäftsordnung besteht eine Redezeitbegrenzung von 30 Sekunden für den Fragenden und 90 Sekunden für jeden Antwortenden.
(6) Nach Abschluss der letzten Gruppenbefragung erfolgt die Wahl gemäß § 5 dieser Wahlordnung als Wahl durch Zustimmung.

§5 Wahlmodus

§5a Wahlmodus für einen Listenplatz

(1) Der im Wahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch das Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung" (sog. "Approval Voting"), bei dem der Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen. Kumulieren von Stimmen ist nicht zulässig.
(3) Steht nur ein Kandidat zur Verfügung kann nur mit Ja oder Nein gestimmt werden.
(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Enthaltung.
(5) Gewählt ist, wer

  • die meisten Stimmen auf sich vereint und
  • auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat

(6) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei der Stichwahl hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer eine Stimme.

§5b Wahlmodus für einen Listenabschnitt

(1) Der im Wahlvorschlag zu benennende Listenabschnitt wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Für den Listenabschnitt kann mit Ja oder Nein gestimmt werden.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Der Listenabschnitt ist nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.

§6 Ermittlung der Listenreihenfolge

(1) Die Versammlung wählt zunächst die Kandidaten, die auf den Plätzen 1-3 aufgeführt werden. Jede Platzierung wird in einem gesonderten Wahlgang ermittelt.
(2) Die Versammlung wählt dann die Kandidaten für die Plätze 4 - bis maximal 42 in einem Listenabschnitt. Für den Listenabschnitt kann mit Ja oder Nein gestimmt werden. Der Listenabschnitt gilt als gewählt, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen bekommen hat. Solle der Listenabschnitt nicht gewählt werden, so wird er in fünf Positionen umfassende Unterabschnitte, beginnend bei Platz 04, geteilt. Der letzte Unterabschnitt kann weniger als fünf Positionen umfassen. Für jeden dieser Listenunterabschnitte wird die Regelung nach §6 (2) dieser Wahlordnung entsprechend angewendet. Sollte einer der Listenunterabschnitte nicht gewählt werden, wird jede Platzierung in einem gesonderten Wahlgang ermittelt.