HE:Landesparteitage/2014.1/SÄA

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Satzungsänderungsanträge (SÄA):

SÄA-01a: Änderung der Zusammensetzung des Landesvorstandes

SÄA-01a: Änderung der Zusammensetzung des Landesvorstandes (9a)

Betrifft

Hessen / §9a (1)

Art der Änderung

Änderung an Absatz 1

Bisherige Fassung

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem politischen Geschäftsführer

4. dem Landesschatzmeister

5. dem Generalsekretär

6. bis zu vier Beisitzern, über deren Anzahl der Landesparteitag bestimmt

Neue Fassung

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. Ein bis maximal drei stellvertretende Vorsitzende, aus den besten Wahlergebnissen, die je nach Wahlordnung die Mehrheit auf sich vereinigen können

3. dem politischen Geschäftsführer

4. dem Landesschatzmeister

5. dem Generalsekretär

Begründung

In den letzten beiden Jahren, seit Bestehen der aktuellen Regelung, wurde die Anzahl der Beisitzer immer auf 0 festgesetzt. Die Vorstandserfahrung hat allerdings gezeigt, dass es in einem 5er-Vorstand immer wieder temporär oder längerfristig zu personellen Engpässen bzw. Ausfällen kommt, worunter nicht nur die Ergebnisse, sondern auch die Kraft der übrigen Vorstandsmitglieder leiden. Da Wahlkämpfe in den Arbeitsbereich des 2V fallen und wir mit den Vorbereitungen für den Kommunalwahlkampf starten müssen, ist es sinnvoll diese Position mehrfach zu besetzen und dafür die Beisitzer wegzulassen. Zudem verleiht man den Vorständlern mit dieser Position nach außen mehr Gewicht, was sich im Hinblick auf die mediale Präsenz vorteilhaft auswirken wird. Die drei Positionen sind nur insofern optional, dass die Personen mit den drei besten Wahlergebnissen den Vorstand erweitern und nicht wie in der alten Regelung der Landesparteitag zuvor die Anzahl festlegt. Die maximale Größe des Vorstandes beträgt 7 Mitglieder, was nicht zu groß ist und somit die Arbeit entscheidend verbessern kann.

Antragsteller

SÄA-01b: Änderung der Zusammensetzung des Landesvorstandes

SÄA-01b: Änderung der Zusammensetzung des Landesvorstandes (9a)

Betrifft

Hessen / §9a (1)

Art der Änderung

Änderung an Absatz 1

Bisherige Fassung

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem politischen Geschäftsführer

4. dem Landesschatzmeister

5. dem Generalsekretär

6. bis zu vier Beisitzern, über deren Anzahl der Landesparteitag bestimmt

Neue Fassung

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem politischen Geschäftsführer

3. dem Landesschatzmeister

4. dem Generalsekretär

5. bis zu 3 stellvertretenden Vorsitzenden, maximal die ersten 3 Kandidaten mit einem Wahlergebnis über 50%

Begründung

In den letzten beiden Jahren, seit Bestehen der aktuellen Regelung, wurde die Anzahl der Beisitzer immer auf 0 festgesetzt. Die Vorstandserfahrung hat allerdings gezeigt, dass es in einem 5er-Vorstand immer wieder temporär oder längerfristig zu personellen Engpässen bzw. Ausfällen kommt, worunter nicht nur die Ergebnisse, sondern auch die Kraft der übrigen Vorstandsmitglieder leiden. Da Wahlkämpfe in den Arbeitsbereich des 2V fallen und wir mit den Vorbereitungen für den Kommunalwahlkampf starten müssen, ist es sinnvoll diese Position mehrfach zu besetzen und dafür die Beisitzer wegzulassen. Zudem verleiht man den Vorständlern mit dieser Position nach außen mehr Gewicht, was sich im Hinblick auf die mediale Präsenz vorteilhaft auswirken wird. Die drei Positionen sind nur insofern optional, dass die Personen mit den drei besten Wahlergebnissen den Vorstand erweitern und nicht wie in der alten Regelung der Landesparteitag zuvor die Anzahl festlegt. Die maximale Größe des Vorstandes beträgt 8 Mitglieder, was nicht zu groß ist und somit die Arbeit entscheidend verbessern kann.

Reihenfolge geändert, da diese meist für die Wahlgänge herangezogen wird.

Antragsteller

right.of.parley


SÄA-02: Änderung - Sitz der Landesgeschäftsstelle aus der Satzung streichen

SÄA-02: Änderung der Zusammensetzung des Landesvorstandes (9a)

Betrifft

Hessen / §1 (3)

Art der Änderung

Änderung an Absatz 3

Bisherige Fassung

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(3) Der Sitz der Partei ist Frankfurt a.M. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Untergeordnete Verbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit der Gliederungsform und dem Namen der politischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland, die sie umfasst.

Neue Fassung

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(3) Der Sitz der Partei ist Frankfurt a.M. Untergeordnete Verbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit der Gliederungsform und dem Namen der politischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland, die sie umfasst.

Begründung

Die Festlegung des Standortes der Landesgeschäftsstelle in der Satzung ist nicht notwendig.

Antragsteller

right.of.parley