HE:Landesparteitage/2013.1/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung der Aufstellungsversammlung des Landesverbandes Hessen der Piratenpartei für die Aufstellung der Landesliste zur Bundestagswahl (Landtagswahl) 2013

§1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit dem Ende der Versammlung.

§2 Akkreditierung

(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom zuständigen Vorstand als solche beauftragt wurden oder der zuständige Vorstand selbst.

(2) Nur Personen, die Mitglied der Piratenpartei Deutschland sind und das aktive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag im Bundesland Hessen haben, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben.

(3) Die Akkreditierungspiraten betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen das Akkreditierungsmaterial (Stimmkarten und Akkreditierungsbändchen) aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

  • eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,
  • das Mitglied volljährig ist,
  • das Mitglied in Hessen seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) inne hat. Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, o.ä.) versichern vor Aushändigung des Akkreditierungsmaterials schriftlich gegenüber den Akkreditierungspiraten, dass sie in Hessen wahlberechtigt zum Deutschen Bundestag sind.

(4) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder wegen Ordnungsmaßnahmen sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen nicht ausüben darf.

(5) Die Akkreditierung ist auch nach Beginn der Versammlung möglich.

(6) Bei Verlust, Zerstörung oder starker Beschädigung der Akkreditierungsmaterialien kann der Akkreditierungspirat einen weitere Satz an Akkreditierungsmaterial als Ersatz zur Verfügung stellen. Sofern das ursprüngliche Akkreditierungsmaterial noch ganz oder teilweise vorhanden ist, wird es vom Akkreditierungspiraten eingezogen.

§3 Eröffnung der Versammlung

(1) Der vorläufige Versammlungsleiter führt die Wahl des Versammlungsleiters durch.

(2) Nach der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt dieser die weitere Leitung der Versammlung.

(3) Der Versammlungsleiter fragt, ob von einem Teilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmers angezweifelt wird

(4) Die Versammlung wählt die Inhaber der übrigen Versammlungsämter.

(5) Die Versammlung beschließt die weitere Tagesordnung.

§4 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Protokollant und Schriftführer.

(2) Wahlen zu Versammlungsämtern werden durch Wahl durch Zustimmung durchgeführt.

§5 Vertrauenspersonen

(1) Vertrauensperson, stellvertretende Vertrauensperson und deren Ersatzpersonen werden durch Wahl durch Zustimmung gewählt.

§6 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleiter fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des §8 VersammlG.

(2) Der Versammlungsleiter kann mehrere Versammlungshelfer festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungshelfer können dem Versammlungsleiter bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie den Versammlungsleiter auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist im Protokoll zu vermerken. Die Versammlung kann einzelne Versammlungshelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfers}

(3) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem Piraten kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so genießen sie ebenfalls ein Rederecht. Störungen der Versammlung durch einzelne Gäste können von der Versammlungsleitung mit temporären oder dauerhaften Entzug des Rederechts sowie im Wiederholungsfall mit dem Versammlungsausschluss abgewehrt werden.

(4) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Unterbrechung an.

(5) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich der Wahlleiter beauftragt ist. Er kann den Wahlleiter für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte einzelne Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung, ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.

§7 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von geheimen Abstimmungen und Wahlen zu Listen für Wahlen von Volksvertretungen einen Wahlleiter. Dieser darf bei keiner Wahl kandidieren, die er selbst durchzuführen hat.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl oder einer geheimen Abstimmung,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Feststellung der Stimmberechtigung
  • Öffnen und Schließen der Kandidatenliste
  • die Eröffnung und die Beendigung einer Wahl oder geheimen Abstimmung,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen,
  • Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.

(3) Der Wahlleiter kann mehrere Wahlhelfer festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Wahlhelfer können dem Wahlleiter bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie den Wahlleiter auf dessen Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Wahlleiterwechsel im Protokoll zu vermerken. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. Die Wahlhelfer dürfen nicht bei einer Wahl kandidieren, bei der sie bei der Durchführung beteiligt sind. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfers}

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und einem weiteren Zeugen zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

(5) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen, ggf. Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt bzw. Kandidaten entfallenen Stimmen.

(6) Alle Anwesenden, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(7) Eine Abwahl {GO-Antrag auf Abwahl des Wahlleiters} muss mit mehr Ja- als Nein-Stimmen erfolgen. Es wird anschließend ein neuer Wahlleiter gewählt.

§8 Protokoll

(1) Der Protokollant ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.

(2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen.

(3) Über jeden Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, welche

  • Wahlverfahren
  • Kandidaten
  • Anzahl der Akkreditierten
  • Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
  • Anzahl der Stimmen, die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden
  • Ergebnis des Wahlgangs
  • Annahme der Wahl durch die gewählten Kandidaten

beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.

(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.

(5) Der Versammlungsleiter und die Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 24 Bundeswahlordnung. Diese ist der Niederschrift beizufügen.

§9 Niederschrift

(1) Es wird vom Schriftführer eine Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach dem Muster der Anlage 23 der Bundeswahlordnung angefertigt. Es wird von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern unterzeichnet.

(2) Zweifelt ein Mitglied der Versammlung die Mitgliedschaft, die Vollmacht oder das Wahlrecht eines anderen, Akkreditierungsmaterial besitzenden Teilnehmers an, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Versammlungsleitung und allen Schriftführern zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen.

(3) Über den Wahlgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die

  • Wahlverfahren
  • Kandidaten
  • Anzahl der Akkreditierten
  • Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
  • Anzahl der Stimmen, die für und gegen jeden der Kandidaten abgegeben wurden
  • Ergebnis des Wahlgangs
  • Annahme der Wahl durch die gewählten Kandidaten

beinhalten muss.

(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.

(5) Der Versammlungsleiter und die Zeugen unterzeichnen am Ende der Aufstellungsversammlung die Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 24 Bundeswahlordnung. Diese ist der Niederschrift beizufügen.

§10 Wahlen und Abstimmungen

§10.1 Wahlen zur Listenaufstellung für Volksvertretungen

(1) Es gilt die von der Aufstellungsversammlung verabschiedete Wahlordnung.

§10.2 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Die Wahlen zu den Versammlungsämtern finden öffentlich statt, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung, Antragsstellung nach einer Abstimmung}

(3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Versammlungsleiters oder auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit) eine Wiederholung der Wahl statt.

(4) Auf Verlangen wird eine Wahl geheim durchgeführt. {GO-Antrag auf geheime Wahl, Antragsstellung vor einer Wahl}

(5) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

§10.3 Abstimmungen

(1) Geschäftsordnungsanträge werden öffentlich abgestimmt.

(2) Gibt es zwei oder mehr konkurrierende Anträge, wird der Antrag mit der höchsten Zustimmung ermittelt. Dabei wird auch die Zustimmung zur Option "keiner der Anträge" abgefragt. Wird die Option "keiner der Anträge" gewählt, endet die Abstimmung mit Ablehnung aller Anträge. Andernfalls wird der Antrag mit der größten Zustimmung zur Abstimmung gestellt.

(3) GO-Anträge sind, sofern nicht explizit anders geregelt, mit einfacher Mehrheit angenommen.

§11 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Es sind nur die in §12ff benannten Geschäftsordnungsanträge zulässig.

(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen, indem er beide Hände hebt und sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon begibt. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

(3) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

(4) Um Missverständnisse zu vermeiden, kann die Versammlungsleitung bei GO-Anträgen verlangen, dass diese als Text bei der Versammlungsleitung eingereicht werden.

(5) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann eine Gegenrede geführt oder entsprechend Absatz 2 GO-Alternativanträge gestellt werden {GO-Alternativantrag, Antragstellung direkt nach einem GO-Antrag bzw. Alternativantrag}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückzug nicht zulässig.

(6) Über alle GO-Anträge wird gemäß §10.3 Absatz 2 abgestimmt.

§12 Abwahl des Wahlleiters

(1) Ein GO-Antrag auf Abwahl des Wahlleiters wird gemäß §10 behandelt.

§13 Ablehnung eines Helfers

(1) Der Antrag auf Ablehnung eines Helfers wird gemäß §10 behandelt.

(2) Helfer sind alle von Inhabern von Versammlungsämtern benannten Helfer.

(3) Der Helfer ist namentlich zu benennen.

§14 Geheime Wahl

(1) Der Antrag ist vor einer Wahl zu stellen.

(2) Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist angenommen, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Piraten zustimmen.

§15 Wiederholung der Wahl/Abstimmung

(1) Der Antrag ist nach einer Wahl bzw. einer Abstimmung zu stellen.

(2) Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung kann die Wiederholung der vorangegangen Wahl oder Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

§16 Auszählung einer Abstimmung

(1) Der Antrag ist nach einer Abstimmung zu stellen.

(2) Ein GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 25 stimmberechtigte Piraten zustimmen.

(3) Der Versammlungsleiter hat jederzeit die Möglichkeit, eine Auszählung auszulösen.

§17 Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge zu den Versammlungsämtern

(1) Der Antrag ist vor einer Wahl zu stellen.

(2) Die Versammlung kann eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

§18 GO-Alternativantrag

(1) Der Antrag ist nach einem GO-Antrag zu stellen.

§19 Wiedereröffnung der Redeliste

(1) Die Redeliste wird nach 7 Wortbeiträgen automatisch geschlossen. Der Versammlungsleiter kann diese Schließung aufheben. Verständnisfragen zählen nicht als Wortbeiträge.

(2) Die Versammlungsleitung weist von sich aus auf die Schließung der Redeliste hin und gibt den Anwesenden kurz Zeit, sich in die Redeliste einzuordnen.

(3) Der Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste ist bei einer geschlossenen Redeliste nach dem letzten Redebeitrag zu stellen.

(4) Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste eröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste wird unverzüglich wieder geschlossen.

§20 Begrenzung der Redezeit

(1) Die Redezeit von Redebeiträgen beträgt standardmäßig 2 Minuten. Ein Antrag auf eine davon abweichende Redezeit kann nach jedem Tagesordnungsunterpunkt, vor der Eröffnung der Redeliste und nach Wiedereröffnung der Redeliste gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge innerhalb des aktuellen Tagesordnungspunktes enthalten.

(3) Die Redezeit darf nicht auf weniger als 1 Minute begrenzt werden.

§21 Einholung eines Meinungsbildes

(1) Personenbezogene Meinungsbilder sind nicht zulässig.

(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

(3) Das Meinungsbild während einer Redeliste muss sich auf den derzeitigen Tagesordnungspunkt, den betreffenden Antrag oder ein artverwandtes Thema beziehen.

(4) Der Versammlungsleiter kann den Antrag ablehnen, muss die Ablehnung aber begründen.

(5) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

§22 Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag kann vor jedem Tagesordnungsunterpunkt gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.

§23 Änderung der Tagesordnung

(1) Der Antrag kann vor jedem Tagesordnungsunterpunkt gestellt werden.

(2) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss in Textform bei der Versammlungsleitung von mindestens 25 stimmberechtigten Piraten gestellt werden.

(4) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Tagesordnungspunkte behandelt werden sollen.

§24 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Der Antrag kann vor jedem Tagesordnungsunterpunkt gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss in Textform bei der Versammlungsleitung von mindestens 25 stimmberechtigten Piraten gestellt werden.

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

§ 25: Änderung der Wahlordnung

(1) Der Antrag kann vor jedem Tagesordnungsunterpunkt gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Wahlordnung muss in Textform bei der Versammlungsleitung von mindestens 25 stimmberechtigten Piraten gestellt werden.

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Wahlordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Wahlordnung geändert werden soll. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

§ 26: Kandidaturverschiebung

(1) Mit dem GO-Antrag auf Kandidaturverschiebung kann die Vorstellung eines Kandidaten auf das Ende der Kandidaturvorstellungen geschoben werden.

Zur Wahlordnung

HE:Landesparteitage/2013.1/Wahlordnung