HE:Kreisverband Rheingau-Taunus/Satzung

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Satzungsänderungen findet ihr hier

Satzung des Kreisverbandes Rheingau-Taunus der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)

Verabschiedete Fassung vom 31.03.2012


I. Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 ­ Zweck

(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

(2) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Bad Schwalbach.

§ 2 ­ Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.

§ 3 ­ Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Kreisvorstand. Ein Ortsvorstand kann die Mitgliedsaufnahme an den Kreisvorstand delegieren.

(2) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden. Die Entscheidung kann auch, falls der Kreisvorstand in dieser Zeit nicht tagt, im Umlaufverfahren eingeholt werden, wobei über 50% der Kreisvorstandsmitglieder zugestimmt haben müssen.

(3) Bei Wohnsitzwechsel wird der Pirat dem Kreisverband des neuen Wohnsitzes überwiesen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag mit der Zustimmung der betroffenen Kreisverbände Mitglied in einem Kreisverband sein, in dem er keinen Wohnsitz hat. Besteht am neuen Wohnsitz des Piraten kein Kreisverband wird er Mitglied des übergeordneten Gebietsverbandes.

§ 4 ­ Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

§ 5 ­ Beitragspflicht

Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 ­ Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

       1.Tod, 
       2. Austritt, 
       3. Rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit 
           oder des Wahlrechts,
       4. Beitritt zu einer Organisation deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei widerspricht.
       5. Ausschluss nach § 6 der Landessatzung. 

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband in Textform zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam. Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §3(1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind daher verpflichtet, bei ihnen eingegangene Austrittserklärungen, egal in welcher Form, unverzüglich in Textform dem Kreisvorstand zu melden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.

(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind gehalten einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus der Fraktion auszuschließen.

§ 7 ­ Ordnungsmaßnahmen

Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.


II. Gliederung

§ 8 ­ Kreisverband

(1) Der Kreisverband Rheingau-Taunus ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Rheingau-Taunus".

(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Rheingau-Taunus.

§ 9 ­ Gliederungen des Kreisverbandes

(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gliedern. Ein Ortsverband umfasst mindestens ein Gebiet, das deckungsgleich mit einer Gemeinde ist.

(2) Die Bildung einer Untergliederung bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens 5 Piraten und der vorherigen Beratung durch den Kreisvorstand.


III. Die Organe des Kreisverbandes

§ 10 ­ Organe

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

       1. Kreisparteitag 
       2. Kreisvorstand 

§ 11 ­ Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag ihren ersten Mitgliedsbeitrag nach dem Beitritt geleistet haben und mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Als Einberufungsfrist gilt das Datum des Poststempels der Einladung an die Mitglieder.

(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden.

       1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder 
       2. auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder, die der Kreisverband in 
           dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet 
           hat.

Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Textform. Der Kreisvorstand muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich einberufen.

§ 12 Aufgaben des Kreisparteitages

(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.

(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

       1. Den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes, 
       2. Den Rechenschaftsbericht der  vom Kreisparteitag gewählten Mandatsträger,
       3. Den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und 
           geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters 
       4. Antragsberatungen und Beschlussfassungen 
       5. Entlastung des Kreisvorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer
       6. Wahl des Kreisvorstandes 
       7. Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.

(3) Sachanträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers, in Textform und ohne Antragsfrist einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, sowie der Kreisvorstand, die Ortsverbände und der Kreisverband der Jungen Piraten.

(4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen.

(5) Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden.

(6) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.

(7) Die Wahlen zu Abs. (2) Pkt. 6. sind schriftlich und geheim. Die Wahl zu Abs. (2) Pkt. 7. wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

(8) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

(9) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei und höchstens drei Rechnungsprüfer gemäß dem Gesetz über die politischen Parteien (PartG) § 9 Absatz 5. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichts für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten werden. Die Prüfer berichten dem Kreisparteitag das Ergebnis der Prüfung und geben eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstandes ab. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen des Kreisverbandes zu verlangen. Auf Verlangen sind die Unterlagen im Original zu übergeben. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit des Kreisvorstandes.

§ 13 ­ Geschäftsordnung des Kreisparteitages

(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.

(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

§ 14 ­ Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

       1. dem Kreisvorsitzenden 
       2. seinem Stellvertreter 
       3. dem Kreisschatzmeister 
       4. einem Generalsekretär
       5. und beliebig vielen Beisitzern
       

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes im Amt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommisarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3 ist unverzüglich vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(4) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm schnellstmöglich einberufener außerordentlicher Parteitag stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.

§ 15 ­ Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland. Die Beschlüsse sind verbindlich, wenn sie nicht von einem Kreisparteitag aufgehoben oder geändert werden.

(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

(4) Der Kreisvorstand tagt öffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.

(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

       1. Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
       2. Dokumentation der Sitzungen
       3. virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
       4. Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts
       5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(6) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(7) Der Kreisvorstand stellt mit der Einladung zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht online zur Verfügung. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Dieser kann bei Bedarf auch als gemeinsamer Rechenschaftsbericht angefertigt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

§ 16 ­ Einberufung des Kreisvorstandes

Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung:

       1. von einem Drittel der Mitgliedern des Kreisvorstandes 
       2. von einem Ortsverband 

einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.


IV. Beitrags­ und Finanzordnung

§ 17 ­ Allgemeine Vorschriften

Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.

§ 18 ­ Beitragsordnung

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Verbände geregelt.

(2) Der Kreisverband hat Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.

§ 19 ­ Buchführung und Kassenprüfung

(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband.

(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

(5) Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 20 Rechenschaftsberichte

(1) Der Schatzmeister erstellt den nach Parteiengesetz und Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland erforderlichen Rechenschaftsbericht(Jahresabschluss) jährlich bis zum 15.März und legt ihn dem Landesverband vor.

(2) Der Rechenschaftsbericht(Jahresabschluss) wird zeitnah nach Erstellung auf der Webseite des Kreisverbandes veröffentlicht.

§ 21 ­ Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.


V. Allgemeine Bestimmungen, Satzung

§ 22 ­ Landesverband und Kreisverbände

(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.

(2) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.

(3) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.

(4) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung gewähren.

§ 23 ­ Amtsdauer

(1) Ein Misstrauensantrag gegen den gesamten Kreisvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder muss von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(2) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.

(3) Der hierzu einberufene außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit 2/3 Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in der selben Sitzung einen neuen Kreisvorstand oder die Nachfolge für die abgewählten Vorstandsmitglieder.

(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.

§ 24 - Bestechlichkeit und Vorteilsnahme

(1) Piraten des Kreisverbandes, die in Bezug auf ihr Amt oder ihr Mandat Geschenke, Belohnungen oder sonstige Vorteile annehmen, gefährden das Vertrauen in ihre Zuverlässigkeit und schädigen Ansehen und Glaubwürdigkeit der Piratenpartei. Sie erwecken zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen bzw. ihre politische Tätigkeit allgemein käuflich zu sein und sich nicht ausschließlich am Gemeinwohl bzw. sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf die ihnen zugesagten, gewährten oder von ihnen geforderten Vorteile leiten zu lassen.

(2) Als Belohnungen oder Geschenke gelten alle wirtschaftlichen Vorteile, die gewährt werden, ohne dass darauf ein Anspruch besteht. Hierzu zählen insbesondere Geldzahlungen, Gutscheine, die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen zum privaten Gebrauch, die Einräumung besonderer Vergünstigungen bei Privatgeschäften, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Vergütungen für private Nebentätigkeiten (z.B. Vorträge, Gutachten etc.), sowie die kostenlose oder vergünstigte Inanspruchnahme von Reisen, Unterkunft, Bewirtung oder ähnlicher Leistungen. Auf den Wert der Belohnung oder des Geschenkes kommt es dabei grundsätzlich nicht an.

(3) Eine Annahme von Geschenken oder Belohnungen liegt dann vor, wenn ein Amts- bzw. Mandatsträger den angebotenen Vorteil ausnutzt. Soweit ein dem Parteimitglied nahestehender Dritter unmittelbar Empfänger der Zuwendung ist, ist dies dem Parteimitglied selbst zuzurechnen, wenn der Empfang mit seinem Wissen und Wollen erfolgt.

(4) Entsprechende Angebote der Vorteilsnahme sind unverzüglich und unaufgefordert dem zuständigen Gebietsvorstand anzuzeigen.

(5) Werden diese Regelungen missachtet und liegt der begründete Verdacht einer Annahme von Geschenken, Belohnungen oder anderen Vorteilen entsprechend Abs. 2 und 3 vor, sind vom zuständigen Gebietsvorstand bzw. dem Landesvorstand je nach Schwere des Vorfalls entsprechende Ordnungsmaßnahmen auszusprechen. In offenkundig schwerwiegenden Fällen sollte der betreffende Amtsträger sofort seines Parteiamtes enthoben und beim zuständigen Schiedsgericht ein Parteiausschlussverfahren beantragt werden.

(6) Ausnahmen von dieser Regelung liegen vor,

   wenn es sich um in Wert und Umfang allgemein übliche Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen handelt (Geburtstage, Jubiläen, Gratulationen, Auszeichnungen u.ä.).
   wenn der Amts- bzw. Mandatsträger im Rahmen gesellschaftlicher Gepflogenheiten Geschenke entgegennimmt, die er als öffentlicher Repräsentant nicht ablehnen kann.
   wenn es sich um die übliche Bewirtung bei Veranstaltungen handelt, an denen der Amts- bzw. Mandatsträger im Auftrag bzw. im Rahmen seiner Verpflichtungen teilnimmt.
   wenn es sich um verbreitete und übliche Give Aways, Streu- und Werbeartikel von geringem Wert handelt.
   wenn der Geldwert der Aufmerksamkeit bzw des Geschenkes 40 Euro nicht überschreitet.


§ 25 ­ Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Der Satzungsänderungsantrag ist angenommen, wenn doppelt so viele Ja - Stimmen wie Nein-Stimmen abgegeben wurden.

(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.

§ 26 ­ Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung

(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Rheingau-Taunus verbindlich.

(2) Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Beitrags- und Finanzordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes Hessen sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Rheingau-Taunus und gehen ihr vor, sowie die Satzung der Bundespartei wiederum der Landessatzung vorgeht.


§ 27 ­ Inkrafttreten

Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag vom 31. März 2012 in Bad Schwalbach beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.