HE:Kreisverband Frankfurt am Main/av-ltw-2018/wo
Wahlordnung
§1 Grundsätze
(1) Wahlen finden, mit Ausnahme der Versammlungsämter und der Vertrauenspersonen, geheim statt.
(2) Stimmen sind gültig, wenn der Wählerwille zweifelsfrei erkennbar ist.
(3) Kandidat, Kandidierender, Kandidierende sowie Bewerberin oder Bewerber werden synonym verwendet. Ebenso Ersatzkandidat, Ersatzkandidierender, Ersatzkandidierende sowie Ersatzbewerberin oder Ersatzbewerber.
(4) Ein Kandidat ist nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.
(5) Bei Stimmgleichheit zwischen zwei Kandidaten, die beide mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (ohne Berücksichtigung der ungültigen Stimmen) erhalten hatten, entscheidet eine Stichwahl. Bei dieser ist gewählt, wer die meisten Stimmen hat.
(6) Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Abstimmungen werden grundsätzlich mit einer relativen Mehrheit entschieden. Auf Anforderung der Versammlung oder falls im Gesetz eine geheime Abstimmung gefordert wird, wird die Abstimmung geheim durchgeführt.
§2 Wahl zu den Versammlungsämtern
(1) Jeder Teilnehmer der Versammlung ist berechtigt, Vorschläge zu Versammlungsämtern zu unterbreiten.
(2) Wählbar zu Versammlungsämtern ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Versammlungsämter werden per Handzeichen gewählt. Stehen lediglich so viele Personen zur Wahl, wie auch gewählt werden können, so werden die Versammlungsämter per Akklamation gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Versammlung kann eine geheime Wahl beantragen.
(4) Gewählt ist, wer
- die meisten Ja-Stimmen und
- mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten hat
§3 Wählbarkeit zum Kandidaten für den Kreiswahlvorschlag
(1) Für den Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer:
am Wahltag seit mindestens einem Jahr den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen und bist dann 21 Jahre alt;
- Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
- am Wahltag mindestens 21 Jahre alt ist
- seit mindestens einem Jahr den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat
(2) Für den Wahlvorschlag kann nicht vorgeschlagen werden kann, wer von der Wählbarkeit (§§ 4, 5 des Landtagswahlgesetzes) ausgeschlossen wurde.
§4 Vorschlagsrecht für Kandidaten zum Kreiswahlvorschlag
(1) Jeder Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, Personen, welche im Sinne des §3 wählbar sind, zur Wahl vorzuschlagen.
(2) Ein Teilnehmer kann auch sich selbst vorschlagen.
§5 Vorstellung
(1) Die Reihenfolge der Vorstellung wird bei mehr als einem Kandidierenden von der Versammlungsleitung durch ein Losverfahren bestimmt.
(2) Die Vorgeschlagenen erhalten Gelegenheit, sich und ihr Programm in angemessener Zeit der Versammlung mündlich vorzustellen.
(3) Der Versammlungsleiter fragt sodann, ob es Fragen an einzelne Kandidierende gibt. Fragen sind an einen einzelnen Kandidierenden zu richten, es sei denn, die Versammlung bestimmt im Einzelfall auf Antrag des Fragenden etwas Anderes.
§6 Wahlmodus für einen Kandidierenden
(1) Der im Kreiswahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Für den Kandidaten kann mit Ja oder Nein gestimmt werden.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig.
(4) Der Kandidat ist nur dann gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der stimmabgebenden Piraten gewählt wurde. Ungültige Stimmen zählen hierbei nicht mit.
§7 Wahlmodus bei mehreren Kandidierenden
(1) Der im Wahlvorschlag zu benennende Bewerber wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch das Wahlverfahren "Wahl durch Zustimmung" (sog. "Approval Voting"), bei dem der Stimmberechtigte die Möglichkeit hat, für beliebig viele Kandidaten zu stimmen. Kumulieren von Stimmen ist nicht zulässig.
(3) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn der Wählerwille vollständig und eindeutig erkennbar ist. Ist er nur teilweise erkennbar, so ist der Zettel ungültig. Leere Stimmzettel sind gültige Stimmzettel und zählen als Enthaltung.
(4) Gewählt ist, wer
- die meisten Stimmen auf sich vereint und
- auf mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten hat
(5) Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat das nötige Quorum, so wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei der Stichwahl hat jeder stimmberechtigte Teilnehmer eine Stimme.
§8 Wahlprotokoll
(1) Der Wahlleiter, oder ein von ihm beauftragter Pirat, schreibt die Wahlprotokolle.
(2) Über jeden Wahlgang ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, welches
- Wahlverfahren
- Kandidaten
- Anzahl der Akkreditierten
- Anzahl der abgegeben, gültigen, ungültigen und enthaltene Stimmen
- Anzahl der Stimmen, die für jeden der Kandidaten abgegeben wurden
- Ergebnis des Wahlgangs
- Annahme der Wahl durch den gewählten Kandidaten
beinhalten muss. Diese ist von der Wahlleitung und den Wahlhelfern zu unterzeichnen und der Niederschrift der Versammlung beizufügen.
(4) Über Einwendungen gegen Wahlergebnisse sowie ihre Annahme oder Zurückweisung durch die Versammlung wird jeweils eine Niederschrift angefertigt. Diese wird jeweils von der Versammlungsleitung und den Schriftführern unterzeichnet und der Niederschrift der Aufstellungsversammlung als Anlage beigefügt.
§9 Gültigkeit
Diese Wahlordnung gilt für die Aufstellungsversammlung zur Wahl der Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise in Frankfurt am Main für die Wahl des 20. Hessischen Landtags.