HE:Kreisverband Frankfurt am Main/Vorstand/Geschäftsordnung/2013-05-02 GO

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Geschäftsordnung

Stand: 02.05.2013

§1 Allgemeines

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Gesetze, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben zeitweise nicht nachkommen können, so bestimmt es einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seiner Zuständigkeit allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten, sich vorher mit dem Rest des Vorstands zu beraten bzw. die Entscheidung gemeinsam zu treffen. Bei Überlappung der Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

  1. Vorsitzende: Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und Koordination des Vorstands und der Vorstandssitzungen, die Vertretung nach außen, sowie gegenüber dem Bundesverband, dem Landesverband und den anderen Kreisverbänden sowie deren untergeordneten Gruppierungen und wird im Bedarfsfall durch die Generalsekretärin Martina Scharmann vertreten. Diese Vertretung ist dem Vorstand anzuzeigen.
  2. Generalsekretärin: Dem Generalsekretär obliegt die allgemeine innere Verwaltung des Kreisverbands. Dazu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung und der Kontakt zu niedrigeren Gliederungen und wird im Bedarfsfall durch die Beisitzerin Nicole Seiler vertreten. Diese Vertretung ist dem Vorstand anzuzeigen.
  3. Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten, insbesondere die Buch- und Kontoführung, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, die Vorbereitung des Rechenschaftsberichts, sowie das Spendenwesen und wird im Bedarfsfall durch die Generalsekretärin Martina Scharmann vertreten. Diese Vertretung ist dem Vorstand anzuzeigen.
  4. Den Beisitzern werden keine konkreten Kompetenzbereiche zugeteilt. Sie übernehmen je nach Projekten die anfallenden Aufgaben.

§3 Entscheidungsfindung

  1. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitglieder.
  2. Beschlüsse des Vorstands sind vom Generalsekretär bzw. einem beauftragen Protokollanten schriftlich festzuhalten und zu veröffentlichen. Die Abstimmungen von Vorstandsentscheidungen werden - wenn notwendig - namentlich protokolliert.
  3. Jedes Mitglied des Kreisverbandes ist berechtigt Anträge an den Vorstand zu stellen. Anträge an den Vorstand können eingereicht werden durch:
    • E-Mail an den Vorstand (vorstand (at) piratenpartei-frankfurt.de)
    • persönlich oder in Beauftragung auf einer offen Vorstandssitzung
Der Vorstand ist angehalten, gravierende Entscheidungen auf einer möglichst großen Basis zu treffen.

§4 Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen finden in der Regel offen statt. Bei berechtigtem Interessen kann eine geschlossene Sitzung einberufen oder die Öffentlichkeit mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern für einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist bei gewichtigen Interessen berechtigt, eine fernmündliche Vorstandssitzung zu verlangen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss dann innerhalb von 7 Werktagen eine solche einberufen.
  3. Ausnahmen von der offenen Vorstandssitzung sind zu vermeiden und müssen explizit begründet werden.
  4. Von jeder Vorstandssitzung wird ein Protokoll erstellt und innerhalb von drei Tagen veröffentlicht.

§5 Tätigkeitsbericht

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, einen Tätigkeitsbericht anzufertigen und diesen dem Kreisparteitag vorzustellen. Die Tätigkeitsberichte werden anschließend im Rahmen des Protokolls veröffentlicht. Nicht wiedergewählte Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, mit Beendigung Ihres Amtes alle im Rahmen ihrer Parteitätigkeit gesammelten Daten (Arbeitsergebnisse, Dokumente, Kontaktdaten – sofern vom Kontakt genehmigt -, offiziellen Schriftverkehr etc.) an ihren gewählten Nachfolger zu übergeben..
  2. Der Tätigkeitsbericht umfasst die Tätigkeit des jeweiligen Vorstandsmitglied im Rahmen der ihm in dieser Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen und Vertretung anderer Vorstandsmitglieder. Optional kann der Tätigkeitsbericht weitere Tätigkeiten des Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Parteiarbeit enthalten.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat den Umfang seines Tätigkeitsberichts in angemessener Weise zu begrenzen.

§6 Verwaltung der Mitgliederdaten

  1. Die primäre Verwaltung der Mitgliederdatenbank erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle. Dem Generalsekretär obliegt die Aufgabe, die Mitgliederdaten in dieser Datenbank zu pflegen.
  2. Mitgliedsanträge werden vom Generalsekretär dem Vorstand angezeigt. Kommt innerhalb von 24 Stunden kein Widerspruch, so gilt der Antragsteller als aufgenommen.
  3. Der Generalsekretär und der Schatzmeister haben Zugriff auf die Mitgliederdaten.
  4. Durch Beschluss des Vorstands erhalten Dritte Zugriff auf die Mitgliederdaten. Dieser Zugriff muss so begrenzt wie möglich sein und muss entsprechend protokolliert werden.
  5. Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht zugriffsberechtigte Personen ist untersagt. Jeder Zugriffsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, einen Zugriff durch nicht zugriffsberechtigte Personen auszuschließen.

§7 Kommunikationslisten

  1. Mailingliste frankfurt@piratenpartei-hessen.de
    • Generelle Diskussionsliste der Piraten des KV Frankfurt
    • Offen für alle, eigenständige An/Abmeldung
    • Mitglieder der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Frankfurt sind angehalten, hier angemeldet zu sein.
    • Syncom: Ja (unbefristete Haltezeit)

§8 Vertretung gegenüber Banken und sonstiger Finanzinstitute

  1. Verfügungsberechtigt über die Konten ist in erster Linie der Schatzmeister. Zur Vertretung ist der Generalsekretär einzelverfügungsberechtigt.
  2. Ist der Schatzmeister verhindert und hat den Generalsekretär als Vertreter bestimmt, so ist dies dem Vorstand anzuzeigen.
  3. Für Eröffnung und Auflösung von Konten ist ein Vorstandsbeschluss notwendig.