HE:Gemeinden/Trebur

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Plaktierung

Zuständigkeit beim Amt

Kontaktperson:

Andrea Heinz
Tel. (06147) 208-40
Fax (06147) 208-78
E-Mail: andrea.heinz@trebur.de


Gemeinde Trebur
Fachdienst 2.1
"Sicherheit und Ordnung"
Herrngasse 3
65468 Trebur

Postanschrift
Postfach 49
65463 Trebur

Telefon 06147 208-0
Telefax 06147 3969

Antrag

für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird ein schriftlicher Antrag der Partei bzw. Wählergruppe mit Angabe des Adressaten, sowie Information Größe der Plakate/Plakatständer und Aufstellort benötigt. Gemäß der Satzung der Gemeinde Trebur über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gilt (auszugsweise der Satzungstext) dabei: (gem. telefonischer Auskunft reicht die Straßenangabe bei dem Aufstellort)


Satzung

§ 2
ERLAUBNISPFLICHT
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Straßen und Gehwege über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis des Gemeindevorstandes der Gemeinde Trebur. Die Erlaubniserteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung.
(2) Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
(3) Die Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften Genehmigungen einzuholen und etwaige Anzeigepflichten zu erfüllen, bleiben unberührt.
§ 4
ERLAUBNIS, WIDERRUF UND ERLÖSCHEN DER ERLAUBNIS
(1) Die Erlaubnis wird nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. Sie wird widerrufen, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder aus Gründen des Straßenbaus erforderlich ist.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu erhalten.
(3) Wird eine auf Widerruf erteilte Erlaubnis widerrufen, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Gemeinde Trebur keinen Ersatz oder Entschädigungsanspruch.
§ 5
VERFAHREN UND ANTRAGSTELLUNG
(1) Erlaubnisanträge sind mit Angabe über Ort, Art und Dauer der Sondernutzung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur zu stellen.
(2) Der Gemeindevorstand kann vor Erteilung der Erlaubnis die Vorlage von Erläuterungen in Form von Zeichnungen, textlichen Beschreibungen oder in sonstiger Weise verlangen.
(3) Ändern sich die in dem Antrag aufgeführten Umstände, hat der Antragsteller sie unverzüglich schriftlich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Trebur mitzuteilen.
§ 6
BESEITIGUNG UND UNTERHALTUNG VON SONDERNUTZUNGSEINRICHTUNGEN
(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Berechtigte unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße wieder herzustellen.
(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer oder Besitzer der Einrichtungen unverzüglich zu beseitigen oder entsprechend herzurichten, wenn infolge ihres man-gelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht.
(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn jemand die Straße zu einer Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis gebraucht.
(4) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.
§ 7
SCHADENSHAFTUNG
(1) Der Benutzer haftet der Gemeinde Trebur für alle rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schäden. Eine weitergehende Haftung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Der Erlaubnisnehmer hat die Gemeinde Trebur von allen Schadensersatzansprüchen Dritter zu befreien, die diese wegen der Sondernutzung oder der Art ihrer Ausübung gegen die Gemeinde erheben. Er ist verpflichtet, auf Verlangen das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 8
ERHEBUNG VON GEBÜHREN
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
§ 13
BILLIGKEITSMAßNAHMEN UND GEBÜHRENFREIE SONDERNUTZUNG
(2) Gebührenfrei sind Sondernutzungen für
1. Veranstaltungen der Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, caritativer Verbände und vergleichbarer gemeinnütziger Vereinigungen, sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beeinträchtigt wird.
2. Werbeanlagen zu Wahlkampfzwecken und Sondernutzungen, die der nicht gewerblichen Meinungsverbreitung dienen (Wahlwerbung der politischen Parteien, Verteilen politischer Flugblätter und Schriften).
§ 15
ERSTATTUNG SONSTIGER KOSTEN
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Gemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
§ 16
ZUWIDERHANDLUNGEN
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen werden gem. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn gleichzeitig eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der §§ 23 Bundesfernstraßengesetz und § 51 Hess. Straßengesetz vorliegt.


Problem

ein Anschreiben der Partei benötigt - mit _offiziellem Briefpapier der Partei_, und manchmal wohl auch mit Unterschriften des Vorstandes.

Kontaktdaten Plakatierer

--Fjardim

Plakat-Standorte