HB:SÄA KMVStadt 2011.1/Erweiterung §6 der KV Stadt Bremen Satzung (Einreichungsfrist SÄA)

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesverband Bremen von Bartzi.

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Titel = Erweiterung §6 der KV Stadt Bremen Satzung (Einreichungsfrist SÄA)
Änderungsantrag Nr.
(bitte nicht selbst eingetragen)
Beantragt von
Bartzi
Betrifft
HB:Kreisverband_Stadt_Bremen/Satzung / Paragraph Nr.6 ; Absatz Nr. NEU
Beantragte Änderungen

Hiermit beantrage ich, dass der §6 der KV Stadt Bremen Satzung um folgenden Absatz erweitert wird: "Spätestens 7 Tage vor dem Landesparteitag sind die Satzungsänderungsanträge in einem vom Kreisvorstand bekanntzugebenden Wiki-Bereich zu veröffentlichen. Redaktionelle Änderungen, die den Sinn nicht verändern (z.B. Rechtschreibung), sind bis zum Landesparteitag möglich"

Begründung

Da auf Kreisebene die Einberufungsfrist von Ordentlichen Kreismitgliederversammlungen zwei Wochen beträgt, können in einem ungünstigen Fall die Mitglieder des Kreisverbandes keine Anträge mehr einreichen.






ORIGINAL Überarbeitung

Originale Fassung.

§ 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die KMV ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Eine KMV findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(2) Ordentliche KMVs sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Einladungen per E-Mail sind zulässig.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt werden. Die Begründung wird mit der Einladung bekannt gegeben.

(4) Eine KMV ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, falls ein Mitglied den Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit stellt und weniger als fünf Mitglieder anwesend sind.

(5) KMVs sind öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(6) Über die KMV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

(7) Außerordentliche KMVs sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels (mindestens aber sechs) der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.

Neue Fassung

§ 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die KMV ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Eine KMV findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(2) Ordentliche KMVs sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Einladungen per E-Mail sind zulässig.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt werden. Die Begründung wird mit der Einladung bekannt gegeben.

(4) Eine KMV ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, falls ein Mitglied den Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit stellt und weniger als fünf Mitglieder anwesend sind.

(5) KMVs sind öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(6) Über die KMV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

(7) Außerordentliche KMVs sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels (mindestens aber sechs) der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.

(8) Spätestens 7 Tage vor der Kreismitgliederversammlung sind die Satzungsänderungsanträge in einem vom Kreisvorstand bekanntzugebenden Wiki-Bereich zu veröffentlichen. Redaktionelle Änderungen, die den Sinn nicht verändern (z.B. Rechtschreibung), sind bis zur Kreismitgliederversammlung möglich

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. t_bb_
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Der KV Stadt hat derzeit in seiner Satzung überhaupt gar keine Einreichungsfrist.... -- Hilope 11:02, 22. Nov. 2011 (CET)
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