HB:SÄA 2014.1/Verteilung Parteiteilfinanzierung

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesverband Bremen von Volker Menge.

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Titel = Verteilung Parteiteilfinanzierung
Änderungsantrag Nr.
(bitte nicht selbst eingetragen)
Beantragt von
Volker Menge
Betrifft
HB:Satzung / § 16 Absatz 7
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt die Versammlung möge, nach einem Beschluss zum Antrag „Grammatikalische Überarbeitung § 16 II“, beschließen:

In § 16 wird Absatz 7 neu eingefügt und erhält den Wortlaut:
„Zahlungen aus der Parteiteilfinanzierung und Zuwendungen aus dem Bundesverband verbleiben zu 20 % beim Landesverband, die Kreisverbände erhalten jeweils 10%. Eine weitere Verteilung der nicht zugewiesenen Zahlungen und Zuwendungen erfolgt durch Landesvorstandsbeschluss; die Finanzverantwortlichen der Gliederungen sind daran zu beteiligen.“ Mit Inkrafttreten treten alle anders lautenden Landesvorstandsbeschlüsse außer Kraft. Die Regelung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

Begründung

Das PartG schreibt in § 11 Abs.1 vor, dass ein Vorstand aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen muss. Darunter wäre er also nicht handlungs- und beschlussfähig. Eines besonderen Hinweises bedarf es daher in der Satzung nicht. Der Text der derzeitigen Fassung könnte aber dahingehend interpretiert werden, das ein Vorstand mit 6 gewählten Mitgliedern auch mit 3 Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig wäre. Dem entgegen steht, dass der LaVo ein Organ im LV (vgl. § 10 Landessatzung) ist. § 15 Abs. 1 PartG schreibt vor, dass Organe (mindestens) mit einfacher Stimmenmehrheit Beschlüsse fassen. In der Satzung sollte dieses klar definiert werden, denn es kann sonst schnell zu Unklarheiten führen.






ORIGINAL Überarbeitung

Originale Fassung.


§ 16 Finanzordnung
1. Es gilt die Bundessatzung Abschnitt B – Finanzordnung.
2. Abweichend von der Bundessatzung gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedsbeitrages: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 15%.
3. Sollte im Falle einer Aufteilung kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
4. Kassenführung, Buchführung und die Führung der Mitgliederdatei erfolgen möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen).
5. Kalenderjährlich werden zwei Kassenprüfer und bis zu einem Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl. Die Wahl findet nach Möglichkeit am LPT statt, an der auch der Schatzmeister gewählt wird.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Neue Fassung


§ 16 Finanzordnung
1. Es gilt die Bundessatzung Abschnitt B – Finanzordnung.
2. Abweichend von der Bundessatzung gilt folgender Verteilungsschlüssel des Mitgliedsbeitrages: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 15%.
3. Sollte im Falle einer Aufteilung kein für das Mitglied zuständiger Ortsverband und/oder Kreisverband existieren, fällt der ihm zustehende Anteil an die nächsthöhere Gliederung.
4. Kassenführung, Buchführung und die Führung der Mitgliederdatei erfolgen möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen).
5. Kalenderjährlich werden zwei Kassenprüfer und bis zu einem Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl. Die Wahl findet nach Möglichkeit am LPT statt, an der auch der Schatzmeister gewählt wird.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7. Zahlungen aus der Parteiteilfinanzierung und Zuwendungen aus dem Bundesverband verbleiben zu 20 % beim Landesverband, die Kreisverbände erhalten jeweils 10%. Eine weitere Verteilung der nicht zugewiesenen Zahlungen und Zuwendungen erfolgt durch Landesvorstandsbeschluss; die Finanzverantwortlichen der Gliederungen sind daran zu beteiligen.



Unterstützung / Ablehnung

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  1. Volker Menge
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Diskussion

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