HB:SÄA 2013.1/Die ständige Mitgliedervertretung

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesverband Bremen von Volker M..

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Titel = Die Ständige Mitgliedervertetung
Änderungsantrag Nr.
SÄA009
Beantragt von
Volker M.
Betrifft
HB:Satzung / § 11 ; neue Absätze 6-8
Beantragte Änderungen

Hiermit beantrage ich, der Parteitag möge beschließen:

In der Satzung der PIRATEN Bremen werden in § 11 die Absätze 6 bis 8 mit folgenden Wortlaut eingefügt:

Abs.6 mit dem Wortlaut:
(6) Neben dem Landesparteitag tagt eine „Ständige Mitgliedervertretung“ (SMV) online nach den Prinzipien von Liquid Democracy. Jeder Pirat hat das Recht, an der SMV teilzunehmen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Bundessatzung.

Abs.7 mit dem Wortlaut:
(7) Die SMV kann verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere für den Landesverband beschließen. Zu den einem Landesparteitag vorbehalten Entscheidungen kann die SMV Empfehlungen abgeben.

Abs.8 mit dem Wortlaut:
(8) Der Landesparteitag beschließt die erste Geschäftsordnung der SMV, in der auch die Konstituierung der SMV geregelt ist. Nach der Konstituierung entscheidet die SMV über ihre Geschäftsordnung selbst.

Begründung

Es handelt sich hier um einen abgeänderten Antrag zum Antrag „Die ständige Mitgliederversammlung“ von Andreas, Ralf und Jan, deren Begründung im Wesentlichen geteilt wird.
Beim ursprünglichen Antrag besteht eine Diskrepanz zum Parteiengesetz. Wenn dort der LPT ständig als Ständige Mitgliederversammlung tagen soll, wäre diese ein Organ der Partei nach § 8 Abs. 1 PartG. Dies geht auch aus der Begriffsbestimmung aus § 9 Abs. 1 PartG hervor: Mitgliederversammlung = Parteitag.
Da die im Ursprungsantrag vorgesehene Ständige Mitgliederversammlung jedoch keinen wirklichen Parteitag ersetzen soll, weil die Parteitagsrechte (siehe Abs. 7 des Ursprungsantrag) für diese nicht gelten sollen, wäre es besser, nicht auf eine Ständige Mitgliederversammlung als Parteitag nach § 8 Abs. 1 PartG, sondern auf eine Ständige Mitgliedervertretung als Gremium nach § 8 Abs. 2 PartG abzustimmen. Dies birgt den Vorteil, dass die Kompetenz der Ständigen Mitgliedervertretung zwar genannt werden muss (vgl. Abs. 7 dieses Antrags), jedoch die Parteitagsrechte nicht explizit ausgeklammert werden müssen.
Abs. 7 wurde gegenüber dem Ursprungsantrag etwas abgeändert und auf einen wesentlichen Inhalt verkürzt. Dies vermeidet auch eine längere Aufzählung, die im Ursprungsantrag schon nicht abschließend vollständig ist, da das PartG außer § 9 Abs. 3 weitere Parteitagsvorbehalte kennt (vgl. z.B. § 9 Abs. 4 und 5; § 16 Abs. 2; weitestgehend auch § 14 Abs. 2 und § 23 Abs. 2PartG). In Abs. 8 wurde nur Langformen durch Abkürzung ersetzt.






ORIGINAL Überarbeitung

Originale Fassung.

Neuer Absatz


Neue Absätze


(6) Neben dem Landesparteitag tagt eine „Ständige Mitgliedervertretung“ (SMV) online nach den Prinzipien von Liquid Democracy. Jeder Pirat hat das Recht, an der SMV teilzunehmen. Die Stimmberechtigung richtet sich nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Bundessatzung.

(7) Die SMV kann verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere für den Landesverband beschließen. Zu den einem Landesparteitag vorbehalten Entscheidungen kann die SMV Empfehlungen abgeben.

(8) Der Landesparteitag beschließt die erste Geschäftsordnung der SMV, in der auch die Konstituierung der SMV geregelt ist. Nach der Konstituierung entscheidet die SMV über ihre Geschäftsordnung selbst.



Unterstützung / Ablehnung

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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Diskussion

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