HB:SÄA 2012.1/Klarstellung in § 5 Abs. 1

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bremen von Volker Menge.

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Titel = Klarstellung in § 5 Abs. 1
Änderungsantrag Nr.
S07 - K01
Beantragt von
Volker Menge
Betrifft
HB:Satzung / Paragraph Nr. 5 ; Absatz Nr. 1
Beantragte Änderungen

Es wird beantragt in § 5 Abs. 1 der Landessatzung zu dem bestehenden Text folgenden Wortlaut als Satz 2 einzufügen: „Die Piratenpartei Bremen definiert besonders das Leugnen oder Relativieren des Holocaust sowie das Verschweigen einer Mitgliedschaft in einer durch Gesetz oder Urteil verbotenen Organisation auf Nachfrage als vorsätzlichen Verstoß gegen die Ordnung, das öffentliche Bekanntwerden als schweren Schaden.“

Begründung

Dies ist ein konkurrierender Antrag zum SÄA von Matthias Döhle u.a. zu § 5 Abs. 2 (Klarstellung des § 5 Abs. 2 der Satzung), nach dem ein § 5 Abs. 2 eingefügt werden soll. Vorgesehen ist im ersten Satz, dass das bewusste Verschweigen von Mitgliedschaft in verbotenen, einzeln aufgeführten Organisationen und ähnlichen Organisationen als Ordnungsverstoß und bei öffentlichem Bekanntwerden als schwerer Schaden definiert wird. Im zweiten Satz wird zum Leugnen oder Relativieren des Holocausts ebenso formuliert. In der Begründung wird auf einen unbefriedigenden Interpretationsspielraum des Parteiengesetzes und der Satzung verwiesen und soll der Klarstellung und der Eindeutigkeit bei Schiedsgerichtsverfahren dienen. Eine Aufzählung verschiedener (negativ behafteter) Gruppierungen als Satzungsbestandteil kann nicht befriedigen Die im gleichen Kontext eingebrachte Formulierung über Gruppierungen mit gleichlautenden Zielen ist dabei so schwammig, dass gerade die gewünschten Klarheit und Eindeutigkeit schwindet. Ob bzw. in wie Weit die gewählte Formulierung (Aufzählung) als effektive Begründung für eine Schadensfeststellung durch ein Schiedsgericht hilfreich wäre, lässt sich für mich nicht erschließen, da die allgemeine Rechtsprechung hier deutliche Auslegungsgrenzen setzt. Eine Eingrenzung zu wählen, die auch juristisch greifbarer wäre, erscheint sinnvoller. Der Rahmen von Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen sollte auf den gesamten Rechtsrahmen erhöht werden (verbotene Parteien, kriminelle Vereinigungen, u.ä.).






ORIGINAL Überarbeitung

Originale Fassung.

§ 5 Abs. 1
Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Bremen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
· Verwarnung,
· Verweis,
· Enthebung von einem Parteiamt,
· Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
· Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.


Neue Fassung

§ 5 Abs. 1
Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Bremen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
· Verwarnung,
· Verweis,
· Enthebung von einem Parteiamt,
· Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
· Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
Die Piratenpartei Bremen definiert besonders das Leugnen oder Relativieren des Holocaust sowie das Verschweigen einer Mitgliedschaft in einer durch Gesetz oder Urteil verbotenen Organisation auf Nachfrage als vorsätzlichen Verstoß gegen die Ordnung, das öffentliche Bekanntwerden als schweren Schaden.


Unterstützung / Ablehnung

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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

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Piraten, die sich vrstl. enthalten

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