HB:SÄA 2012.1/Klarstellung des § 5 Abs. 2 der Satzung

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bremen von Mathias Döhle, Mario Tants, Sven Schomacker, Alexander Niedermeier.

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Titel = Klarstellung des § 5 Abs. 2 der Satzung
Änderungsantrag Nr.
S06 - K01
Beantragt von
Mathias Döhle, Mario Tants, Sven Schomacker, Alexander Niedermeier
Betrifft
HB:Satzung / Paragraph Nr.5 ; Absatz Nr.3
Beantragte Änderungen

Der Landesparteitag möge beschließen: Der Paragraph 5 der Satzung wird wie folgt geändert. Eingefügt wird nach Absatz 2 der Absatz 3 mit dem Wortlaut "Die Piratenpartei Bremen definiert das Verschweigen einer Mitgliedschaft in einer nach §3 VereinsG verbotenen Organisation, einer Mitgliedschaft in DVU, NPD, JN, Organisationen der so genannten Autonomen Nationalisten, IL, Avanti, al-Qaida, einer jihadistischen Gruppe, PKK, TAK oder Gruppierungen mit gleichlautenden Zielen auf Nachfrage, als vorsätzlichen Verstoß gegen die Ordnung, das öffentliche Bekanntwerden als schweren Schaden. Die Piratenpartei Bremen definiert das Leugnen oder Relativieren des Holocausts als vorsätzlichen Verstoß, das öffentliche Bekanntwerden als schweren Schaden." Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen wird entsprechend geändert.

Begründung

Der entsprechende Paragraph des Parteiengesetzes und der Satzung lassen Interpretationsspielraum zu, den von den Piraten Bremen aus unserer Sicht mehrheitlich nicht gewünscht ist. Die Änderung dient der Klarstellung und der Eindeutigkeit bei Schiedsgerichtsverfahren.






ORIGINAL Überarbeitung

Originale Fassung.

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Bremen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
   Verwarnung,
   Verweis,
   Enthebung von einem Parteiamt,
   Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
   Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

Neue Fassung

1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Bremen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: • Verwarnung, • Verweis, • Enthebung von einem Parteiamt, • Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, • Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.

2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

3. Die Piratenpartei Bremen definiert das Verschweigen einer Mitgliedschaft in einer nach §3 VereinsG verbotenen Organisation, einer Mitgliedschaft in DVU, NPD, JN, Organisationen der so genannten Autonomen Nationalisten, IL, Avanti, al-Qaida, einer jihadistischen Gruppe, PKK, TAK oder Gruppierungen mit gleichlautenden Zielen auf Nachfrage, als vorsätzlichen Verstoß gegen die Ordnung, das öffentliche Bekanntwerden als schweren Schaden. Die Piratenpartei Bremen definiert das Leugnen oder Relativieren des Holocausts als vorsätzlichen Verstoß, das öffentliche Bekanntwerden als schweren Schaden.

4. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Landesvorstand angeordnet.


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Daniel Wagner
  2. Mario Tants
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  4. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • Argument 1
      • Klärungsbedürftig finde ich noch den Unterschied zwischen aktiven und ehemaligen Mitgliedschaften. Bei ehemaligen Mitgliedschaften dazu noch die Dauer der Mitgliedschaft ggf. die Funktion, die man in einer derartigen Vereinigung ausgeführt hat, und seit wann die Mitgliedschaft erloschen ist. Bodo
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  • Argument 2
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