HB:SÄA 2011.1/Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

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Pictogram voting wait blue.svg Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bremen von AG Satzung.

Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der [[Antragsfabrik Bremen]].

Titel = Redaktionelles in §5
Änderungsantrag Nr.
SÄA070
Beantragt von
AG Satzung
Betrifft
HB:Satzung / Paragraph Nr. 5
Beantragte Änderungen

Hiermit beantrage ich, dass Paragraph 5 wie folgt ersetzt wird:

§ 5 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Bremen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    • Verwarnung,
    • Verweis,
    • Enthebung von einem Parteiamt,
    • Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
    • Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Bundesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  4. Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung, Verweis, Enthebung aus einem Parteiamt auf Landesebene und Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt auf Landesebene zu bekleiden können ebenso vom Landesvorstand PIRATEN Bremen ausgesprochen werden.
  5. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung.
  6. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  7. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstandes wieder Mitglied der PIRATEN Bremen werden.
Begründung

Absatz 5 der alten Fassung geht in Absatz 3 der Neufassung über. In Absatz 4 wurde eine neue Ordnungsmaßnahme hinzugefügt (Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt auf Landesebene zu bekleiden). Außerdem haben wir in Absatz 3 detailliertere Erläuterungen zu Schiedsgerichtsverfahren hinzugefügt und den Hinweis aufs Parteiengesetz entfernt, da dies sowieso zwingend erforderlich ist.






ORIGINAL Überarbeitung
  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Bremen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    • Verwarnung,
    • Verweis,
    • Enthebung von einem Parteiamt,
    • Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
    • Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  4. Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Landesebene kann ebenso vom Landesvorstand PIRATEN Bremen ausgesprochen werden.
  5. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit auf Berufung durch den Bundesverband.
  6. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung.
  7. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  8. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstandes wieder Mitglied der PIRATEN Bremen werden.
  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der PIRATEN Bremen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    • Verwarnung,
    • Verweis,
    • Enthebung von einem Parteiamt,
    • Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden,
    • Ausschluss aus der Piratenpartei Deutschland.
  2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
  3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen bis auf den Ausschluss werden vom Landesvorstand angeordnet. Die Satzungen niederer Gliederungen können dementsprechende ergänzende Regelungen treffen. Den Antrag auf Ausschluss stellt der Bundesvorstand beim nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgericht, das hierüber entscheidet. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Schriftform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  4. Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung, Verweis, Enthebung aus einem Parteiamt auf Landesebene und Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt auf Landesebene zu bekleiden können ebenso vom Landesvorstand PIRATEN Bremen ausgesprochen werden.
  5. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung.
  6. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
  7. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstandes wieder Mitglied der PIRATEN Bremen werden.


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