HB:SÄA 2010.1/Überarbeitung von §3

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderungsantrag (im Entwurfsstadium) für den Landesverband Bremen von Sven im Auftrag der Bremer Satzungskommision.

Bitte hilf mit diesen Antrag zu verbessern und zu erweitern. Bitte bekunde auch Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der [[Antragsfabrik Bremen]].

Titel = Überarbeitung von §3 - Mitgliedschaft
Änderungsantrag Nr.
A06
Beantragt von
Sven im Auftrag der Bremer Satzungskommision
Betrifft
HB:Satzung / §3
Beantragte Änderungen

Hiermit wird beantragt, dass §3 in untenstehender Fassung benutzt wird.

Begründung

Eigentlich bezieht sich dieser komplette Paragraph auf Bundesangelegenheiten. Die Inhalte wurden einfach nur kopiert und dabei erdreisten wir uns dem Bundesverband etwas vorzuschreiben (siehe Absatz 1 und 2 – bzw. durch das hinzufügen des neuen 2 + 3). All diese Regelungen werden von der Bundessatzung bestimmt und auch hin und wieder geändert. Es sollte sich nur auf die Bundessatzung bezogen werden.






ORIGINAL Überarbeitung

Originale Fassung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Bremen kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Bremen anerkennt.
  2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden Datenschutz rechtlichen Bestimmungen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
  4. Die Aufnahme setzt voraus, dass die / der BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
  5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
  6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.

Neue Fassung

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland bzw. der PIRATEN Bremen wird durch die Bundessatzung geregelt.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung schriftlich anzuzeigen.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Sven
  2. Ruben
  3. Averell
  4. Erich - Den Mitgliedsausweis will ich aber nicht wiederhaben
  5. Matt - den würde ich sowieso nicht wiederfinden ;-)
  6. nnz
  7.  ?
  8. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

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