HB:Kreisverband Bremen-Stadt/Satzung

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Satzung für den Kreisverband Bremen-Stadt der Piratenpartei Deutschland

  • verabschiedet auf der Gründungsversammlung am 26.09.2010
  • letzte Änderungen bei der KMV 2013

Präambel

Der Kreisverband Bremen-Stadt der Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.

Er vereinigt PIRATEN ohne Unterschied

  • der Staatsangehörigkeit,
  • des Standes,
  • der Herkunft,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • des Geschlechts,
  • der sexuellen Orientierung,
  • des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt der Kreisverband entschieden ab.

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Kreisverband führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Bremen-Stadt". Die Kurzbezeichnung lautet "PIRATEN Bremen-Stadt, die Zusatzbezeichnung Piratenpartei Bremen-Stadt".

(2) Der Kreisverband Bremen-Stadt der PIRATEN ist ein Gebietsverband innerhalb des Landesverbandes Bremen der PIRATEN im Sinne von § 4 Absatz 2 des Parteiengesetzes. Sein Tätigkeitsbereich ist die Stadt Bremen und die stadtbremischen Überseehafengebiete Bremerhaven.

(3) Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsbereich mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland bzw. der PIRATEN Bremen-Stadt wird durch die Bundessatzung, ergänzt durch die nachfolgenden Punkte, geregelt.

(2) Mitglied kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und der Satzung der Piratenpartei Deutschland bekennt. Mitglied kann jede im Tätigkeitsbereich lebende natürliche Person werden. Mitglieder der PIRATEN, die keinen Wohnsitz im Tätigkeitsbereich haben, aber in keinem anderen Kreisverband Mitglied sind, können durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung (KMV) in den Kreisverband Bremen-Stadt aufgenommen werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(4) Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der/ dem BewerberIn schriftlich mitgeteilt werden. Gegen eine Ablehnung kann der/die BewerberIn Einspruch beim Landesverband Bremen einlegen.

(5) Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als PIRATEN bezeichnet.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland bzw. der PIRATEN Bremen-Stadt wird durch die Bundessatzung, ergänzt durch die nachfolgenden Punkte, geregelt.

(2) Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Kreisverbandes zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann vom Kreisverband aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate in Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats die geforderte Zahlung leistet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der PIRATEN Bremen-Stadt im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen.

(2) Der Vorstand besteht aus: einem Vorsitzenden, einem zweiten Vorsitzenden, einem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Rechtsverbindliche Verträge können nur vom Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden zusammen mit dem Schatzmeister geschlossen werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln mit einfacher Stimmenmehrheit von der KMV gewählt.

(5) Die Amtszeit und Wahlperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch die KMV im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(6) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kreisverband stehen.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit durch eine KMV abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.

(8) Der Vorstand erstattet der KMV jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(10) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes einberufen.

(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen.

§ 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die KMV ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Eine KMV findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(2) Ordentliche KMVs sind mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Einladungen per E-Mail sind zulässig.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen verkürzt werden. Die Begründung wird mit der Einladung bekannt gegeben.

(4) Eine KMV ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, falls ein Mitglied den Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit stellt und weniger als fünf Mitglieder anwesend sind.

(5) KMVs sind öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(6) Über die KMV ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollanten und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

(7) Außerordentliche KMVs sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Viertels (mindestens aber sechs) der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.

§ 6a Abstimmungen außerhalb von Kreismitgliederversammlungen

(1) Neben der Kreismitgliederversammlung kann ein Beschluss auch per Abstimmung außerhalb der Kreismitgliederversammlung getroffen werden.

(2) Änderungen der Satzung, ihrer Beiordnungen und des Kreisgrundsatzprogramms sind hiervon ausgenommen.

(3) Die Verfahrensdetails regelt die Abstimmungsordnung, die nur für solche Abstimmungen außerhalb einer Kreismitgliederversammlung gültig ist.

§ 7 Beschlüsse

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei- Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Die Frist für die Einreichung von Satzungsänderungsanträgen an die Kreismitgliederversammlung beträgt eine Woche. Für andere Anträge gilt keine Antragsfrist.

§ 8 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen wird offen abgestimmt, falls sich kein Widerspruch erhebt.

(2) Der Kreisverband benennt die Kandidaten für die Beiratswahlen.

§ 9 Beitrage und Spenden

(1) Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Bundessatzung und der Satzung des Landesverbands Bremen.

§ 10 Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Die KMV wählt zwei Kassenprüfer und maximal einen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine direkt aufeinander folgende Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsgemäßheit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und KMV. Sie berichten der KMV das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Kreisvorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt direkt nach der beschließenden Gründungsversammlung in Kraft.

(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Bremen bzw. die Bundessatzung sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Abstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.