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Dies ist eine Überarbeitung der Open-Access-Initiative, deren drei Teile im Antragsbuch zum BPT10 unter den Nummern GP120, WP026 und PP053 zu finden sind:

Verwendet für Redebedarf bitte die Diskussionsseite. Ganz unten auf dieser Seite Befindens sich noch ein paar Stellungnahmen zu Fragen die im Umfeld des BPT10 aufgekommen sind.

Grundsatzprogramm

Anmerkung: Der BPT 10.2 hat den Abschnitt 'Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten' anstelle des spezielleren Abschnitts 'Open Access' ins Grundsatzprogramms aufgenommen. Dies ist eine Überarbeitung des Abschnitts:

Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten

Die Piratenpartei steht für konsequente Demokratie, Offenheit und Transparenz. Jeder Bürger muss prinzipiell in die Lage versetzt werden, die Arbeitsweise von öffentlichen und öffentlich finanzierten Stellen im Detail zu verstehen und zu bewerten. Daraus folgt, dass alle relevanten Informationen sofort, ungefragt und in freien Formaten online der breiten Öffentlichkeit verfügbar gemacht und archiviert werden. Den Bürgern als mittelbarere Auftragsgeber ist das Recht einzuräumen, öffentlich finanzierte Inhalte nach Belieben abzurufen, zu verwenden und weiterzugeben. Dies darf nicht durch Antragsverfahren, Lizenzen, Gebühren oder technische Mittel erschwert werden. Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sind nur bei schwerwiegenden Gründen möglich; diese müssen in jedem Einzelfall schriftlich dargelegt werden.

Wahlprogramm

Anmerkung: Der folgende Text ist als eigenes Kapitel für das Wahlprogramm gedacht. Er geht über die bisherigen Abschnitte Open Access und Informationsfreiheit hinaus. Die beiden alten Abschnitte wurden weitgehend unverändert in das Positionspapier eingearbeitet. Es ist zu überlegen, ob sie im neuen Wahlprogramm weggelassen werden können.

Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten

Jahr für Jahr investiert die Allgemeinheit viele Milliarden Euro in die Erzeugung und Aufbereitung von Texten, Daten und Medien. Beispiele dafür sind die Ergebnisse der staatlich geförderten Forschung, die Produktionen der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten und die Erzeugnisse von Kulturbetrieben und Bildungseinrichtungen sowie der öffentlichen Verwaltung. Die Bürger haben zu einem Großteil dieser Inhalte keinen oder nur sehr eingeschränkten Zugang, obwohl sie bereits für deren Herstellung bezahlt haben.

Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, dass möglichst alle durch öffentlichen Stellen erzeugten oder mit Hilfe öffentlicher Förderung entstanden Inhalte der breiten Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden. Die Verfügbarkeit darf nicht durch Antragsverfahren, Lizenzen, Gebühren oder technische Mittel erschwert werden. Die Inhalte werden in offenen Formaten online zur Verfügung gestellt und archiviert. Weiterverbreitung sowie kommerzielle Nutzung sind ausdrücklich gestattet.

In Ausnahmefällen können bestimmte Informationen vorübergehend oder dauerhaft von der Veröffentlichungspflicht befreit werden. Dafür müssen jedoch konkrete, schwerwiegende Gründe (z.B. der Schutz persönlicher Daten oder die Bewahrung sehr wichtiger Geheimnisse) vorliegen. Die Begründung muss in jedem Einzelfall explizit dargelegt und veröffentlicht werden und ist generell anfechtbar.

Konkret werden von der Allgemeinheit finanzierte Forschungsinstitute verpflichtet, ihre Daten und Ergebnisse nach dem Open-Access-Prinzip zu veröffentlichen. Die öffentlich rechtlichen Sendeanstalten werden nicht mehr daran gehindert, sondern verpflichtet, ihre Produktionen dauerhaft zu archivieren und online zur Verfügung zu stellen. Das Informationsfreiheitsgesetz wird überarbeitet und die Spielräume zur Umgehung der Informationspflicht so weit wie möglich eingegrenzt.

Langfristig wird ein öffentlich zugängliches Online-Portal geschaffen. Behörden und andere Institutionen werden angewiesen, ihre öffentlichen Daten dort einzustellen. Das System muss umfangreiche Kategorisierungs-, Such- und Exportfunktionen sowie geeignete Programmierschnittstellen bieten.


Positionspapier:

Anmerkung: Grundsatz- und Wahlprogramm sollten möglichst knapp formuliert werden. Die folgenden Details sind als zusätzliches Positionspapier gedacht.


Transparenz und aktive Mitbestimmung

Der Vollständigkeit halber wird hier der Text für das Grundsatzprogramm als Zitat gekennzeichnet wiederholt. Siehe oben.

Freier Zugang zu öffentlichen Inhalten

Der Vollständigkeit halber wird hier der Text für das Wahlprogramm als Zitat gekennzeichnet wiederholt. Siehe oben.

Erläuterungen

Öffentliche Inhalte

Öffentliche Inhalte sind alle Informationen, Daten, Texte und Medien deren Erzeugung direkt oder indirekt durch öffentliche Gelder finanziert wurden. Beispiele sind öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse, Lehrmaterialien, Software, Rundfunksendungen, Planungsunterlagen, Haushalte, Vertragswerke und Gesetzestexte.

Freier Zugang

Jeder Bürger muss mit einfachen technischen Mitteln in der Lage sein, die entsprechenden Inhalte zu finden und abzurufen. Die Daten müssen in offenen Formaten vorliegen, so dass sie problemlos aufbereitet oder wiederverwendet werden können. Dies darf nicht durch Lizenzverträge oder technische Verfahren erschwert werden. Um den Nutzen der Inhalte für die Allgemeinheit zu erhöhen, ist es ausdrücklich erwünscht, dass dritte die Daten indizieren, aufbereiten, mischen oder weiterverbreiten.


Ausnahmeregelung

Es muss möglich sein, bestimme Informationen zeitweise oder dauerhaft von der Veröffentlichungspflicht zu befreien. Dies gilt insbesondere für alle personenbezogene Daten. Ausnahmeregelungen sind jedoch möglichst eng und eindeutig zu formulieren und dürfen nicht pauschal für ganze Behörden oder Fachbereiche gelten. Um Missbrauch zu verhindern, ist in jedem Einzelfall eine explizite Begründung an Stelle des eigentlichen Inhalts zu veröffentlichen. Pauschal oder unzureichend begründete Ausnahmen sind generell durch jeden Bürger anfechtbar.

Im Falle von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen können Details über zu fördernde Produkte vorübergehend von der Veröffentlichungspflicht befreit werden. Bei Mischfinanzierungen durch öffentliche und private Geldgeber ist ein entsprechender Schlüssel für die anteilige Veröffentlichung zu erstellen. Wird die Erzeugung von Inhalten durch öffentliche Kredite finanziert, resultiert (vorbehaltlich der vollständigen Rückzahlung) keine Pflicht zur Veröffentlichung.

Finanzielle Auswirkungen

Es ist durchaus möglich, dass die Veröffentlichungspflicht im Einzelfall Mehrkosten verursacht, weil zum Beispiel bestimmte kommerzielle Anbieter gar nicht oder nur durch Zahlung erhöhter Lizenzgebühren beauftragt werden können. Langfristig ist jedoch von einem erheblichen Einsparpotential auszugehen, weil einmal produzierte Inhalte beliebig wiederverwendet werden können. Die Erzeugung von frei lizensierten Texten, Bildern, Filmmaterialien oder Software kann im Bedarfsfall öffentlich ausgeschrieben oder gefördert werden.


Informationsfreiheitsgesetz

Das seit 2005 gültige Informationsfreiheitsgesetz soll auf Bundesebene einen Rechtsanspruch auf amtliche Informationen garantieren. In der Praxis wird der Zugang jedoch durch komplizierte Antragsverfahren, hohe Gebühren und eine große Zahl von Ausnahmeregelungen eingeschränkt. Der Schutz geistigen Eigentums wird beispielsweise über die Informationsfreiheit gestellt, so dass von kommerziellen Anbietern erzeugte Dokumente, Medien oder Quelltexte in der Regel nicht veröffentlicht werden. Die oben genannten Maßnahmen haben zum Ziel, das Umgehungen des Informationsfreiheitsgesetzes so weit wie möglichst zu unterbinden.

Die Piratenpartei fordert eine umfangreiche Überarbeitung des zur Zeit recht löchrigen Informationsfreiheitsgetzes:

Anmerkung: Die folgende Auflistung entstammt dem Abschnitt 'Informationsfreiheitsgesetz' des Wahlprogramms 2009:

  • Jeder Bürger hat unabhängig von der Betroffenheit und ohne den Zwang zur Begründung das Recht auf allen Ebenen der staatlichen Ordnung, Einsicht in die Aktenvorgänge und die den jeweiligen Stellen zur Verfügung stehenden Informationen zu nehmen. Dies gilt ebenso für schriftliches Aktenmaterial wie digitale oder andere Medien.
  • Seine Schranken findet dieses Recht in den Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte, der nationalen Sicherheit, zur Verhinderung von Straftaten und ähnlichem. Diese Ausnahmeregelungen sind möglichst eng und eindeutig zu formulieren und dürfen nicht pauschal ganze Behörden oder Verwaltungsgebiete ausgrenzen.
  • Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, zeitnah und in einer klaren Kostenregelung, Zugang in Form einer Akteneinsicht oder einer Materialkopie zu gewähren, um eine breite, effiziente Nutzung der Daten zu ermöglichen.
  • Die Verweigerung des Zugangs muss schriftlich begründet werden und kann vom Antragsteller, sowie von betroffenen Dritten gerichtlich überprüft werden lassen, wobei dem Gericht zu diesem Zweck voller Zugang durch die öffentliche Stelle gewährt werden muss.
  • Alle öffentlichen Stellen sind verpflichtet, einen jährlichen Bericht über die Handhabung des Auskunftsrechts, aktuelle Organisations- und Aufgabenbeschreibungen sowie die Arten der verfügbaren Unterlagen zu veröffentlichen.

Unter besonderer Berücksichtigung der immensen Möglichkeiten, die sich mit der rasanten Entwicklung und Verbreitung der Neuen Medien ergeben, gibt es verschiedene Ansatzpunkte, um diesen grundsätzlichen Forderungen Rechnung zu tragen. So sollten staatliche Stellen die Nutzung freier Software forcieren, eine automatische Veröffentlichung dazu geeigneter Dokumente einrichten und allgemein den kostengünstigen und aufwandsarmen digitalen Zugriff ausbauen.

Die Abkehr vom "Prinzip der Geheimhaltung", der Verwaltungs- und Politikvorstellung eines überkommenen Staatsbegriffs, und die Betonung des "Prinzips der Öffentlichkeit", das einen mündigen Bürger in den Mittelpunkt staatlichen Handelns und Gestaltens stellt, schafft nach der festen Überzeugung der Piratenpartei die unabdingbaren Voraussetzungen für eine moderne Wissensgesellschaft in einer freiheitlichen und demokratischen Ordnung.

Open Access

Open Data

Internationaler Vergleich

Sonstiges

Es wird oft angemerkt, dass die freie Verfügbarkeit von Wissen einen Wettbewerbsnachteil darstellen könnte, weil dadurch Betriebsgeheimnisse unmöglich gemacht werden. Öffentliche Institutionen haben jedoch kein natürliches Interesse daran, in einen unmittelbaren Konkurrenzkampf mit privaten Anbietern zu treten. Dementsprechend gibt es keinen Grund, den Zugang zu öffentlichen Inhalten künstlich zu verknappen, da das Ziel der öffentlichen Hand nicht Gewinnmaximierung, sondern eine gerechte und effiziente Bereitstellung von bestimmten Leitungen ist.

Quellen und Infos zum Weiterlesen

Verwandte Anträge

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Wikipedia


Gesetze


Zur Diskussion

  • Es wurde darauf hingewiesen, dass zum Beispiel der mit öffentlichen Mitteln finanzierte deutsche Wetterdienst darauf angewiesen ist, seine Daten zu verkaufen, um seine Kosten zu decken. Zur Zeit ist der DWD laut Impressum eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und würde damit tatsächlich voll unter OpenAccess Forderung fallen. Prinzipiell könnte man jedoch einen Teil des DWD in eine andere Gesellschaftsform umwandeln und die gemischte Finanzierung explizit und transparent regeln. In der Folge könnte ein Schlüssel für eine teilweise Veröffentlichungspflicht (wie im Punkt Ausnahmeregelungen angesprochen) erstellt werden. Der staatliche Wetterdienst der USA stellt seine Daten übrigens völlig frei zur Verfügung (public domain).
  • Allein das zuständige Bundesministerium (BMBF) gab im Jahr 2009 rund 8 Milliarden Euro für die Finanzierung von Forschungsprojekten aus. Im Jahr 2009 wurden rund 7 Milliarden Euro GEZ Gebühren eingenommen. In Zukunft müssen die Rundfunkgebühren voraussichtlich von allen Haushalten bezahlt werden, unabhängig davon, ob ein Empfangsgerät vorhanden ist, oder nicht.