Diskussion:AG Geldordnung und Finanzpolitik/Wie Staatsanleihen funktionieren

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Piratos: Hier steht ja noch nix?? ;) Was Menschen für komische Hobbies haben.....


Es ist erstaunlich, dass ein Vorgang, der jeden Tag tausendfach passiert, auch in der juristischen Fachwelt immer noch umstritten ist.

Selbst im Einkommensteuerrecht ist die Frage offen (nicht, dass dies im Falle der ZB relevant wäre). Im allgemeinen werden dem Pensionsnehmer die Erträge "zugerechnet", aber - wie so oft bei Juristen - kommt es darauf an; und da gibt es mannigfaltige Auffassungen.

Siehe auch: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/wirtschaftliches-eigentum.html

"steuerrechtlicher Begriff für Gegenstände, die nicht im (zivil)rechtlichen Eigentum eines Steuerpflichtigen stehen, hinsichtlich derer er aber eine eigentumsähnliche wirtschaftliche Sachherrschaft über ein Wirtschaftsgut besitzt, sodass er bei der Besteuerung als Eigentümer behandelt wird. Kennzeichnend ist, dass die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausgeübt wird, dass der rechtliche Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausgeschlossen ist. Auch die bilanzielle Zurechnung von Wirtschaftsgütern richtet sich nach dem wirtschaftlichen Eigentum. Gemäß § 39 AO ist, soweit nicht Sondervorschriften bestehen, wie folgt zu verfahren: (1) Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden dem Sicherungsgeber zugerechnet; "

Implizit bedeutet das also, dass wenn jemand "wirtschaftlicher Eigentümer" ist, er NICHT Eigentümer im zivilrechtlichen Sinne ist.

Während also das Gut dem SicherungsGEBER "zugerechnet" wird, werden die Erträge dem SicherungsNEHMER "zugerechnet".

Der SicherungsNEHMER ist aber zivilrechtlich der Eigentümer. Siehe hier: http://www.der-betrieb.de/content/dft,222,0088202

"Die Frage, ob ein Pensionsgeschäft dem Grunde nach vorliegt, spielt eine gewichtige Rolle. Es ist bisher jedoch nicht abschließend geklärt, ob man diese Frage ausschließlich oder zumindest vorwiegend nach der formalrechtlichen Gestaltung zu beantworten hat oder ob man anderen Kriterien den Vorrang einräumen muß . ... Unbestritten ist hingegen, daß der Pensionsnehmer zivilrechtlich Inhaber (Eigentümer) des Pensionsguts ist ."

Letztlich ist es wohl im Kern eine Frage der vertraglichen Ausgestaltung zwischen Pensionsnehmer und -geber und nicht zwingend eine Frage des Gesetzes. Ich kann mir aber schwerlich vorstellen, dass die Verträge bei jedem OMG neu verhandelt werden; ich gehe davon aus, dass es sich um Standardverträge handelt, in denen die Modalitäten genau geregelt sind. Die eindeutige Antwort auf die aufgeworfenen Fragen (Wer kriegt die Zinsen, werden sie bei der Festlegung des Rückkaufpreises berücksichtigt) finden wir also wahrscheinlich eher im Vertragstext als in einem Gesetz.


Die Frage ist, wem die Erträge zugerechnet werden, und da ist die Sache weniger eindeutig.

Siehe hier: http://books.google.de/books?id=ZwWrsI6ARpAC&pg=PA182&lpg=PA182&dq=pensionsnehmer+anspruch+erträge&source=bl&ots=etgR0vNbHg&sig=7P8FjmhRjkZAhIkqqMDZbwnsnIM&hl=de&sa=X&ei=GSoUUfaRCYvotQa-94GQBQ&ved=0CC4Q6AEwAA#v=onepage&q=pensionsnehmer%20anspruch%20erträge&f=false

(ab Seite 178)

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Sehr geehrter Herr Praetorius,

das Eurosystem bietet den Nationalen Notenbanken, darunter auch der Bundesbank, an, Offenmarktgeschäfte als Pensionsgeschäfte oder auf Pfandbasis auszuführen. Die Bundesbank hat sich - wie die meisten der nationalen Notenbanken - für die Pfandlösung entschieden.

Damit läuft der Prozess wie folgt ab:

  Ein Geschäftspartner verpfändet Sicherheiten an die Notenbank; die Bank
  bleibt damit Eigentümerin der Papiere, die Zinsen stehen ihr zu (im
  Falle eines Pensionsgeschäftes würde sich daran nichts ändern, auch in
  diesem Fall erhält der Geschäftspartner als wirtschaftlicher Eigentümer
  die Zinsen).
  Ausreichende Sicherheiten vorausgesetzt, erhält der Geschäftspartner im
  Offenmarktgeschäft eine Gutschrift in Höhe des  Zuteilungsbetrages.
  Das Zentralbankguthaben steht nun auf dem Konto des Geschäftspartners.
  Falls es dort zur Erfüllung der Mindestreserveverpflichtung genutzt
  wird, wird es mit dem durchschnittlichen marginalen Zuteilungs-Satz der
  Hauptrefinanzierungsgeschäfte verzinst, ist das Guthaben höher, handelt
  es sich dabei um eine Überschussreserve, die nicht verzinst wird. Der
  Geschäftspartner hat allerdings  die Möglichkeit, Überschussreserven in
  der Einlagefazilität anzulegen, deren Verzinsung im Augenblick
  allerdings bei 0 % ist.
  Am Rückzahlungstag wird auf dem Konto des Geschäftspartners der
  ursprüngliche Zuteilungsbetrag und der Zins abgebucht.

Damit lassen sich Aufwand und Ertrag der Notenbank bzw. der Geschäftsbank nicht generell berechnen, da diese Größen beispielsweise abhängig sind vom Zins, den eine Bank im Offenmarktgeschäft geboten hat, falls dieses als Zinstender durchgeführt wird und vom weiteren Verhalten der Bank (Haltung von Überschussreserven, Nutzung der Einlagefazilität und ihrer Geldmarktaktivität, da sie ja das Geld auch gewinnbringend an andere Banken verleihen könnte). Sicher jedoch ist, dass der Geschäftspartner die Zinsen aus den verpfändeten Wertpapieren erhält.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internet-Seite der Deutschen Bundesbank http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Kerngeschaeftsfelder/Geldpolitik/geldpolitik.html


Mit freundlichen Grüßen


DEUTSCHE BUNDESBANK Kommunikation Wilhelm-Epstein-Straße 14 60431 Frankfurt am Main

Tel. +49 69 9566 - 3511 oder 3512 Fax: +49 69 9566 - 3077

http://www.bundesbank.de


Weitere Infos hier: http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/EZB_Publikationen/2012/2011_01_01_durchfuehrung_geldpolitik.pdf?__blob=publicationFile

Ab Seite 15:

"Die NZBen können befristete Transaktionen entweder als Pensionsgeschäfte durchführen (d. h., das Eigentum an dem Vermögenswert wird auf den Gläubiger übertragen, und die Parteien vereinbaren gleichzeitig, das Geschäft durch eine Rückübertragung des Vermögenswerts auf den Schuldner zu einem zukünftigen Zeitpunkt wieder umzukehren) oder in Form von besicherten Krediten (d. h., dem Gläubiger wird ein rechtswirksames Sicherungs­recht an dem Vermögenswert eingeräumt, wobei aber unter der Annahme, dass der Schuldner seine Verpflich­tungen erfüllen wird, das Eigentum an dem Vermögenswert beim Schuldner verbleibt)."

Interessanter Winkelzug, der komischerweise in der sonstigen Literatur keine Erwähnung findet (zumindest habe ich bis dato nichts gleich lautendes gelesen).

"Die Differenz zwischen Kaufpreis und Rückkaufspreis bei Pensionsgeschäften entspricht den für die Laufzeit des Geschäfts anfallenden Zinsen für den aufgenommenen oder ausgeliehenen Betrag, d. h., der Rückkaufspreis schließt die jeweils zu zahlenden Zinsen ein."


Leider scheint es doch noch nicht ganz geklärt zu sein :-(

SIEHE HIER: http://books.google.de/books?id=ZwWrsI6ARpAC&pg=PA182&lpg=PA182&dq=pensionsnehmer+anspruch+ertr%C3%A4ge&source=bl&ots=etgR0vNbHg&sig=7P8FjmhRjkZAhIkqqMDZbwnsnIM&hl=de&sa=X&ei=GSoUUfaRCYvotQa-94GQBQ&ved=0CC4Q6AEwAA#v=onepage&q=pensionsnehmer%20anspruch%20ertr%C3%A4ge&f=false

SIEHE HIER: in einer meiner letzten Anfragen an die Deutsche Bundesbank habe ich folgende Information erhalten: "Ein Geschäftspartner [=Geschäftsbank] verpfändet Sicherheiten an die Notenbank; die Bank [=Geschäftsbank] bleibt damit Eigentümerin der Papiere, die Zinsen stehen ihr zu (im Falle eines Pensionsgeschäftes würde sich daran nichts ändern, auch in diesem Fall erhält der Geschäftspartner [=Geschäftsbank] als wirtschaftlicher Eigentümer die Zinsen). ... Sicher jedoch ist, dass der Geschäftspartner [=Geschäftsbank]die Zinsen aus den verpfändeten Wertpapieren erhält."


Diese Aussage Widerspricht DIAMETRAL folgenden Angaben in den Schulungsunterlagen der Deutschen Bundesbank: http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/EZB_Publikationen/2012/2011_01_01_durchfuehrung_geldpolitik.pdf?__blob=publicationFile Ab Seite 15:

"Die NZBen können befristete Transaktionen entweder als Pensionsgeschäfte durchführen (d. h., das Eigentum an dem Vermögenswert wird auf den Gläubiger [=Zentralbank]übertragen, und die Parteien vereinbaren gleichzeitig, das Geschäft durch eine Rückübertragung des Vermögenswerts auf den Schuldner zu einem zukünftigen Zeitpunkt wieder umzukehren)"


Probleme: 1. Wer ist nun Eigentümer der pensionierten Wertpapiere? A: Die Geschäftsbank als Pensionsgeber B: Die Zentralbank als Pensionsnehmer

2. Wer erhält den Ertrag aus einem pensionierten Wertpapier? A: Der Eigentümer B: Der Pensionsgeber C: Sowohl A als auch B


Fazit: Es bedarf weiterer Klärung - Die Bundesbank hat bereits meine weitere Nachfrage erhalten.