Bundestagswahl 2009/Baden-Württemberg/Wahlkampfhelfer/Karlsruhe/Plakatordnung-BTW

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Information von Roland Rothfuss vom Bauordnungsamt vom 13.8.2009:

Während der Dauer des Wahlkampfes ist die Wahlsichtwerbung der zur Wahl stehenden Parteien ohne vorherige Erlaubnis möglich. Sie dürfen lediglich die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und müssen die nach Bundesfernstraßen- und Landesstraßengesetz geltenden Anbauverbote berückischtigen. Außerdem gilt außerhalb geschlossener Ortschaften ein Werbeverbot nach § 33 Straßenverkehrsordnung allgemein und somit auch für die Wahlwerbung. Das Straßenbaurecht bezieht sich auf die Bereiche außerhalb der Ortsdurchfahrten, der nicht ganz mit dem baurechtlichen Begriff des Außenbereichs identisch ist. Zu erkennen sind Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten an kleinen weißen Schildern mit schwarzer Aufschrift OD am Straßenrand in der Regel in der Nähe von Ortseinfahrtsschildern. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ist die Wahlwerbung nicht zulässig. Somit können Sie Wahlwerbung im Innenbereich und innerhalb der geschlossenen Ortslagen betreiben. Dabei sind Mindestabstände zum öffentlichen Verkehrsraum einzuhalten, zur Fahrbahn und zum Radweg mind. 0,50 m, Gehwege müssen in einer Breite von 1,20 m benutzbar sein (Kinderwägen und Rollstühle benötigen diese Breite aus Sicherheitsgründen). Die Wirkung von Verkehrszeichen und Lichtsignalanlagen darf nicht beeinträchtigt werden. Aus städtebaulichen und denkmalpflegerischen Gründen darf auf dem Karlsruher Marktplatz, dem Schloßplatz, dem Platz der Grundrechte und der Achse Schloß - Marktplatz nicht plakatiert werden. Sollten Großflächenwerbetafeln aufgestellt werden, so sind die gewünschten Standorte mit uns abzusprechen. Dauer des Wahlkampfes bedeutet 8 - 10 Wochen vor dem Wahltag beginnend und mit der Wahl endend mit 5 Tagen Zeit für das Abräumen der Wahlplakate.