Bundessatzung/Änderungsanträge 2007

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Änderungen der Bundessatzung können nach § 12 nur von einem Bundesparteitag und wenn er mindestens vier Wochen [...] beim Bundesvorstand eingegangen ist. Auf dieser Seite werden Anträge gesammelt und entsprechend von der AG Parteiprogramm eingereicht oder Personen damit beauftragt diese einzureichen.

Bundesparteitag 2007

Bitte alle Änträge, die auf dem ersten Parteitag gestellt werden, in Bundessatzung/Änderungsanträge/Bundesparteitag 2007 eintragen. Danke!


ACHTUNG:
Bitte beachtet das Verfahren zum Einreichen von Änderungsanträgen.
Diese müssen bis zum 21.4.07 eingegangen sein. Weiteres befindet sich unter:
Bekanntmachung von Änderungsanträgen zur Bundessatzung

Vorschläge 2006/2007

Name der Landesverbände (§ 1) (ZURÜCKGEZOGEN)

§ 1 (Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet) Absatz 3 Satz 3 (Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.) soll in "Landesverbände führen den Namen Piratenpartei verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes." geändert werden.

Begründung: Piratenpartei Deutschland Berlin hört sich nicht gut an und ist zu lang. Ich glaube auch, dass dies nur aus Versehen passiert ist, da der Parteiname erst bei der Gründung festgelegt wurde und bis dahin nur ein Platzfüller (Parteiname) vorhanden war (Landesverbände führen den Namen Parteiname verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.). Es sollte Piratenpartei Berlin heissen.

-- Mauk 07:23, 12. Okt 2006 (UTC) zurueckgezogen, da nicht mit dem Parteigesetz vereinbar. -- mauk 12:27, 15. Jan 2007 (UTC)

§ 1 Abs. 3 Satz 3 soll wie folgt geändert werden: "Landesverbände führen den Namen 'Piratenpartei Deutschland Landesverband' verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes oder, gemäß Satzung des Landesverbandes, verbunden mit einer gängigen Abkürzung des Namens des Bundeslandes." Satz 4 soll angefügt werden: "Weglassungen gemäß § 4 PartG sind zulässig, soweit die Landessatzung nichts anderes bestimmt."

Begründung: § 4 Abs. 3 Parteiengesetz schreibt es genau vor und läßt nichts anderes zu, es sei denn, man wollte den Namen der Bundespartei ändern. Dann wäre es möglich, die Bundespartei von 'Piratenpartei Deutschland' in 'Piratenpartei' umzubenennen, um dann 'Piratenpartei Landesverband Bundesland' zu bekommen. Angabe der Organisationsstellung 'Landesverband' ist laut PartG Pflicht. Die Möglichkeit der Abkürzung per Landessatzung ist für lange Bundesländernamen, wie NRW, Ba-Wü, etc., eine womöglich zweckmäßige Alternative. --Bart 07:48, 15. Jan 2007 (UTC)

Frage: Würde es auch reichen Piratenpartei Hessen als Bezeichnung anzusetzen oder muss da der Begriff Landesverband davor? Weiterführend: Kann/darf Landesverband durch "Landespartei" ersetzt werden? blatze 11:55, 15. Jan 2007 (UTC)
§ 1 Abs. 2 Bundessatzung: Name: "Piratenpartei Deutschland". Zuzüglich PartG = "Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen" und nicht "Piratenpartei Hessen". Ob statt "Landesverband" "Landespartei" zulässig ist? Kein Ahnung. Wegen § 7 PartG vermute ich aber: eher nicht. Ein LV ist keine eigenständige Partei, sondern nur ein Gebietsverband einer Partei. Meine Ausführung bezieht sich auf den (Lang-) Namen, nicht die Kurzbezeichnung. (Wäre das hier nicht besser auf der Diskussionsseite aufgehoben?) --Bart 22:11, 21. Jan 2007 (UTC)

Mitgliedsausweis (§§ 3 und 5)

§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft) Absatz 5 (Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.) und § 5 (Beendigung der Mitgliedschaft) Absatz 2 Satz 1 (Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.) soll gestrichen werden. § 5 (Beendigung der Mitgliedschaft) Absatz 2 Satz 2 (Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.) sollte dann in "Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen" geändert werden.

Begründung: Auch wenn es einige gibt, die so etwas wie einen Mitgliedsausweis wünschen, konnte mir noch niemand sagen, wofür dieser gut sein soll. Die PIRATEN sollte nicht sinnlos Geld verschwenden.

-- Mauk 07:23, 12. Okt 2006 (UTC)

Wie der Nahme schon sagt, ein Ausweis. Damit kannst du deine Stimmberechtigung auf Versammlungen ausweisen. Ohne gültigen Mitgliedsausweis keinerlei Stimm- oder Wahlrecht innerhalb der Partei. Benutzer : Akit 15.12.2006

Klar. Das kann man aber genauso gut auch mit einem Personalausweis realisieren. Da man sowieso eine Liste braucht, in der abgehakt wird, wer bereits Stimmzettel etc. erhalten hat, ist es auch egal, ob man sich mit Perso oder einem Mitgliedsausweis ausweist. --Bodo Thiesen 19:45, 5. Mär 2007 (UTC)
Ausserdem sagt der Ausweis nichts darüber, ob jemand stimmberechtigt ist. Das ist er erst, nachdem er nicht in Zahlungsrückstand ist. Und das kann einem der Ausweis nicht sagen. H0sch1 23:37, 5. Mär 2007 (UTC)

Änderungsanträge (§ 12)

§ 12 (Satzungs- und Programmänderung) Absatz 2 (Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.) soll um den Satz "Der Bundesvorstand hat fristgerecht eingereichte Änderungsanträge bis drei Wochen vor Beginn des Bundesparteitages zu veröffentlichen." erweitert werden. § 12 (Satzungs- und Programmänderung) Absatz 3 (Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland.) soll durch "Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland." ersetzt werden.

Begründung: Den Stimmberechtigten muss die Möglichkeit gegeben werden, die Auswirkungen der Änderundsanträge zu recherchieren und begründete Entscheidungen zu treffen. Kurzfristig herbeigeführte Entscheidungen können ungesehene Folgen haben.

-- Mauk 07:23, 12. Okt 2006 (UTC)

Einheitliche Gestaltung der Gliederung der Partei in der Finanzordnung (§ 16) und der Gliederung(§ 7)

§ 16 (Finanzierung) müssen im Verteilerschlüssel explizit die Bezirksverbände mit einem Prozentsatz genannt werden oder § 7 (Gliederung): streiche "Kreis- und Bezirksverbände", setze "Kreisverbände".

Begründung: In § 7 werden explizit Orts-, Kreis- und Bezirksverbände genannt, während in § 16 (Finanzordnung) im Finanzierungsschlüssel nur auf Bundes-, Landes-, Kreis- und Ortsverbände eingegangen wird.

--Sr 07:29, 30. Okt 2006 (UTC)

Geschlechtsneutralitiät in den Ordnungsmaßnahmen(§ 6)

Absatz (2), streiche "er/sie", setze "er".

Begründung: In § 1 Absatz (5) steht "[...]Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet". Damit ist die explizite (und in der Satzung einmalige) Nennung von "er/sie" überflüssig.

--Sr 07:29, 30. Okt 2006 (UTC)


Ordnungsmaßnahmen auch vom Landesvorstand(§ 6)

Absatz (3): "Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand angeordnet." Ersetze durch: "Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand angeordnet. Verwarnung, Verweis und Enthebung von einem Parteiamt kann auf Orts-, Kreis-, oder Landesverbandsebene auch vom Landesverbandsvorstand angeordnet werden."

Begründung: Förderalisierung ;). Ausserdem dauern Ordnungsmaßnahmen sonst zu lange, bis Alles hoch zum Bundesvorstand und dann wieder runter zur jeweiligen Verbandsebene gepipet wird. Ferner dient dies auch zur Arbeitsentlastung des Bundesvorstandes. Der Berufungsweg zum Bundesvorstand steht ja nach wie vor offen. --Sr 07:29, 30. Okt 2006 (UTC)

Die LVs können solche Ordnungsmaßnahmen auch in ihrer Satzung verankern. Ich denke, dein Einwand ist eher guter Punkt für die Mustersatzung der LVs als für die Änderungen. Sonst laufen wir auch Gefahr, die LVs in ihrer Satzungfreiheit hier zu stark zu beeinträchtigen. --Jan Huwald 20:59, 21. Jan 2007 (UTC)

Streichen der schriftlichen Begründung der Ablehnung eines Aufnahmeantrages

Erwerb der Mitgliedschaft (§ 3), Absatz (2): Streichen des Satzes: "Die Ablehnung des Aufnahmeantrages muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden."

Begründung: Es ist hiermit ganz einfach einen DoS-Angriff gegen den jeweiligen Vorstand der Verbandsebene zu fahren, in dem z. B. 200 Scientologen Mitglied werden wollen, und jedem Einzelnen schriftlich mitgeteilt werden muss, warum er/sie/es/Xenu nicht Mitglied werden darf. Das kostet a) Zeit und b) Geld. Laut Parteiengesetz ist die schriftliche Begründung der Ablehnung eine Kann-, keine Mussregelung.

--Sr 07:29, 30. Okt 2006 (UTC)

Re: Bin mir gerade nicht 100% sicher, glaube aber mich zu erinnern, dass das Deutsche Parteiengesetz diese Vorgehensweise verlangt. Benutzer: Akit 15.12.2006

RE: Selbstverständlich ist alles schriftlich zu verfassen - Stichwort: Rechtsbehelfsfähiger Beleg. Ablehnungen sind dem entsprechend schriftlich zu begründen. blatze 22:04, 23. Dez 2006 (UTC)

Re: § 10 Abs. 1 Satz 2 PartG : "Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden." Hieraus folgere ich, dass es ganz in unserem Ermessen liegt, ob wir (wenn überhaupt) eine Begründung schriftlich oder mündlich geben. die Schriftlichkeit entspringt allein der Idee/Forderung, sich transparent zu verhalten. --Pdg 02:25, 13. Jan 2007 (UTC)

Alternativvorschlag: "Die Ablehnung des Aufnahmeantrages soll dem Bewerber auf Nachfrage in Textform begründet werden." Begründung: Über die Sollvorschrift (Verhalten im Normalfall) ist es möglich, einen DoS-Angriff abzuwehren, indem man die Aufnahmeanträge der 200 Scientologen nur 1x begründet ablehnt. Der Arbeitsaufwand und die Kosten werden reduziert, indem nur die einfachere Textform verlangt wird und die Begründung nur bei Nachfrage des Bewerbers nötig wird. Damit ist auch Begründung per E-Mail zulässig. Das Transparenzgebot ist nicht völlig ignoriert, wie bei ersatzloser Streichung. --Bart 10:12, 15. Jan 2007 (UTC)

Streichen der Möglichkeit Dinge zur Verschlussache zur erklären (§4) (ZURÜCKGEZOGEN)

Rechte und Pflichten der Piraten (§ 4), Absatz (2): Streichen des Abschnitts: "Interna können per mehrheitlichem Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss von diesem Status befreit werden."

Begründung: Die Piratenpartei fordert als Kernanliegen die Transparenz des Staatswesens. Die Piratenpartei sollte mit einem guten Beispiel vorangehen und sowohl von innen als auch nach außen hin transparent sein. Deswegen sollte es keine "internen" Angelegenheiten geben. Zwar ist eine Gefahr der Ausnutzung nicht-offizieller Aussagen durch die Presse etc. durchaus gegeben, jedoch bin ich der Meinung, dass man bei ausreichender Transparenz Wege entwickeln kann damit umzugehen. Oder auch kurz: Wasser predigen und Wein trinken geht nicht, also muss selbst die Möglichkeit meiner Meinung nach ausgeschlossen werden.

--Hoshpak 21:28, 23. Dez 2006 (UTC)

Antrag zurückgezogen --Hoshpak 19:25, 25. Feb 2007 (UTC)

Gegenmeinung: --- Das wird sich so nicht umsetzen lassen. Es bestehen (übergeordnete) Gesetze und Verordnungen, welche unter anderem Verschwiegenheitspflichten voraussetzen. Dies zieht sich durch viele Bereiche. Beispielsweise sind bei uns in der Kommune Sitzungen der Stadtverordneten teils nicht öffentlich. Und auf Beschluss einer Mehrheit sind bestimmte Themen unter einer Verschwiegenheitsklausel abgehandelt (ich sitze in mehreren Ausschüssen, die eigentlich nichts zu sagen haben, selbst hier wird manches "intern" abgehandelt, unterliegt der Verschwiegenheitspflicht). Was unter anderem auch bedeutet, dass solche "Interna" eben teilweise nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Und das ist nur ein Beispiel. Um solche Gesetze und Verordnungen außer Kraft setzen zu können, ist eine entsprechende Mehrheit erforderlich - sowohl hier bei uns (etwa in der Satzung) als auch eben in allen Kommunen, Kreisen, Ländern und beim Bund. Somit dürfte es für uns und auch eben unsere Satzung nahzu unmöglich sein und auch werden, eine "vollständige" Transparenz festzulegen. Damit wäre unter Umständen wohl m. M. n. sogar unsere Zulassung als Partei gefährdet bzw. nicht möglich. Das müsste mal von einem Rechtgelehrten genauer erklärt und auch definiert werden - eben um unsere Zulassung insgesamt nicht zu gefährden. blatze 22:00, 23. Dez 2006 (UTC)

Antwort: Ich bin zwar nicht deiner Auffassung, was die Gefährdung der Zulassung als Partei anbelangt, da ich weder im Parteigesetz noch in anderen Gesetzen etwas Derartiges gefunden habe, die Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem Gremium betrifft wohl nur den einzelnen Piraten und nicht die Partei, womit die Satzung nicht relevant ist, es sei denn, wir hätten eine ausdrückliche Transparenzklausel. Ich werde aber dennoch diesen Änderungsantrag zurückziehen bzw. nicht auf dem nächsten Parteitag stellen, da ich selbst auch kein Anwalt und mir damit auch nicht sicher bin und auch nicht für einen Eklat sorgen möchte; ich behalte mir jedoch vor den Antrag im Fall eines Missbrauchs des Paragraphen jederzeit wieder hervorzuholen. --Hoshpak 19:25, 25. Feb 2007 (UTC)

Ergänzung zur Finanzordnung (§16)

Auszug: § 16 - Finanzordnung (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettomonatsgehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für 12 Monate im Voraus zu entrichten.

Hier ist zu ergänzen: Auf Antrag kann der Mitgliedsbeitrag bei Nachweis einer vorhandenen Bedürftigkeit (etwa Familien, Arbeitssuchend gemeldete, sozial schwache Personen, Schülern und Studenten, Senioren etc.) ganz oder teilweise erlassen bzw. auch gestundet werden. Dies soll auch solchen Personen einen Eintritt in die Partei ermöglichen, welchen aus finanziellen Gründen ansonsten der Beitritt verwehrt wäre. blatze 22:12, 23. Dez 2006 (UTC)

§ 16(4) Spenden Ich halte das - auch nach einer Anfrage - für reichlich problematisch, wie das in der Bundessatzung formuliert und geregelt ist. Zweckgebundenen Spenden können beispielsweise seitens des Spenders direkt und unmittelbar ausschließlich etwa für einen LV, KV usw. erfolgen. Wenn also etwa ein Spender eine entsprechend gebundene Spende machen möchte, muss ich dies eigentlich ablehnen, da ich ja davon eigentlich Nichts - eben wegen der Forderung des Spenders - an die BP abführen darf, denn er möchte in jenem Fall seine Spende ausschließlich eben dem LV, KV etc. geben. Wie sollte oder kann das also geregelt werden? Es kann nicht sein, dass direkt zweckgebundene Spenden abgelehnt werden müssen, denn wie im Beispiel aufgezeigt, wäre es eben keine zweckgebundene Spende! Wie etwa sollten dann Sachspenden angegangen werden? 1/10tel vom gespendeten Rechner, Drucker, Monitor, Stuhl ... Also hier müsste m. M. n. ergänzt werden, dass bei entsprechender Formulierung seitens des Spenders die 10%-Regelung nicht angewendet werden kann und darf, denn ansonsten müsste ich die Spende ablehnen, was so wohl nicht im Sinne sein kann. Wie soll das ein LV, KV etc. verbuchen, wenn etwa eine eben zweckgebundene Spende erfolgt, welche laut Spender eben nur jenem LV oder KV zugute kommen soll? Der Spendennehmer kann rein rechtlich und buchhalterisch gesehen dieses Dilemma nicht lösen! LV und KV müssen in der Lage sein, solcher Art zweckgebundene Spenden und eben auch Sachspenden annehmen zu können, ohne dass die in der Satzung festgelegte Regelung der Abgabe von 10% anzuwenden ist. Außerdem müssten dem entsprechend auch Regelungen für eine Spendenbescheinigung / Quittung seitens der LV, KV etc. möglich gemacht werden. Selbstverständlich sind alle Spenden aufzuführen und entsprechend auch zu melden. Hier müsste also einiges ergänzt werden. Was aber auch rechtlich durchleuchtet werden müsste, es sollte hierzu der Rat entsprechender Fachleute eingeholt werden. blatze 08:23, 28. Feb 2007 (UTC)

Name der Landesverbände die zweite (§ 1)

§ 1 (Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet) Absatz 3 Satz 3 (Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes.) soll in "Landesverbände führen den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes." geändert werden.

Begründung: Nach §4 Absatz 2 des Parteiengesetzes führen Gebietsverbände den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung, der Name der Partei ist Piratenpartei Deutschland, der korrekte Name eines Landesverbandes müsste nach meiner Interpretation des Parteiengesetzes also Piratenpartei Deutschland Landesverband Bundesland sein. In Bayern wurde dies bereits so umgesetzt und der Fehler in der Bundessatzung dürfte auf die Verwendung von Vorlagen für den Namen der Partei zurückzuführen sein.

Hoshpak 20:44, 14. Jan 2007 (UTC)

Gegenmeinung: Viele Landesverbände der "großen" Parteien verfahren durchaus unterschiedlich in der Integration des Namens des Bundeslandes. Bei den Grünen gibt es z. B. Bündnis 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen; BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen; BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Bayern. Somit ist deine Interpretation, Hoshpak, imho eine mögliche Variante, aber nicht die einzige. --Pdg 15:31, 22. Jan 2007 (UTC)


Materialien

Bundeswahlleiter

Da ich bisher den Kontakt zum Bundeswahlleiter organisiere, können bei mir per E-Mail die von dort stammenden Informationen abgefragt werden. Am 30.1.2007 hat der Bundeswahlleiter mir das Ergebnis der Prüfung unserer Bundessatzung zugeschickt, in dem die notwendigen Änderungen aufgeführt werden. --Nanuk 13:51, 9. Feb 2007 (UTC)

Frage: Ich habe irgendwo glaube ich mal gelesen, dass die Änderungen bis zum 01.03. beim Bundeswahlleiter eingereicht sein müssten/sollten. Ist das so richtig? blatze 08:26, 28. Feb 2007 (UTC)
Ich kann mich nicht erinnern, so etwas gelesen zu haben, ganz allgemein sagt mir der 01.03. nichts. Auch der brief des BWL macht dazu keine Aussage, sondern stellt nur fest, dass eine Satzungsänderung durch einen Parteitag beschlossen werden muss und bei der Übersendung der neuen Satzung ein Protokoll hierüber mitgeschickt werden soll. Wann dies Alles geschehen soll, wird nicht erwähnt. Als einziges Datum ist mir nach §6 Abs. 3 Satz 2 der "31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres" bekannt, bis zu dem Änderungen an Programm und Satzung bzw. in den Vorständen der Landesverbände übermittelt werden müssen. Ich kann natürlich was übersehen haben.--Pdg 16:52, 28. Feb 2007 (UTC)

Sven Riedel

Beachtet bitte auch die Änderungsvorschläge von Sven Riedel aus seiner Mail auf dem Satzungs-Verteiler vom 17. März.