Bundesparteitag 2014.2/Geschäftsordnung/Vorschlag 01

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Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnungsvorschlag 01 für den Bundesparteitag 2014.2

Dies ist der Versionsstand nach dem GO/WO-Mumble am 12. Juni 2014.

Grundlage dieses Kompromissentwurfs sind

bisherige GO: http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2014.1/Geschäftsordnung

Vorschlag Entropy: http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2014.2/Geschäftsordnung/Vorschlag_1 Vorschlag MMarsching mit: http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2014.2/Geschäftsordnung/Vorschlag_2 Vorschlag MMarsching ohne: http://wiki.piratenpartei.de/Bundesparteitag_2014.2/Geschäftsordnung/Vorschlag_3


Allgemeines

§ 1 Teilnahme & Akkreditierung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder der Piratenpartei.

(2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden durch die dazu vom Bundesvorstand beauftragten Personen akkreditiert. Hierbei erhält jedes stimmberechtigte Mitglied eine Ja- sowie eine Nein-Stimmkarte und die Stimmzettel.

(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder. Diese Liste soll nach Landesverbänden unterscheiden, damit ggf. eine Statistik zu Protokoll gegeben werden kann.

§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen durch das Zeigen von Stimmkarten statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(1a) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen gewählt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2a) Für offene Wahlen und Abstimmungen erhält jedes stimmberechtigte Mitglied zwei Stimmkarten, die durch Farbe, Symbol und Beschriftung als »Ja« und »Nein« gekennzeichnet sind.

(2b) Bei Abstimmungen legt die Versammlungsleitung fest, wie ihr die Teilnehmer Ja- und Nein-Stimmen und Enthaltungen anzeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung, § 17d}.

(4) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Die Nummer des Stimmzettels wird durch die Wahlleitung bekannt gegeben.

(5) Bei geheimen Abstimmungen über nur einen Antrag und bei Wahlen mit nur einem Kandidierenden muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden: "Ja" oder "Nein". Ein leerer Stimmzettel wird als "Enthaltung" gewertet.

(6) Gibt es mehrere Optionen oder Kandidierende, so wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt, sollte die Versammlung das Wahlverfahren nicht zu einer gewichteten Akzeptanzwahl (Stimmzettel "Präferenz") ändern {GO-Antrag auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverfahren, § 17i}.

(7) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung, § 17f}

(8) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl, § 17g}.

(9) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge, § 17h}

(10) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.

(11) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.

(12) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann einmalig von 20 akkreditierten Mitgliedern beantragt werden. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung, § 17e}

(13) Für akkreditierte Mitglieder, die sich außerhalb des Sitzungssaales befinden, können Möglichkeiten zur Teilnahme am Bundesparteitag, insbesondere an Abstimmungen und Wahlen, eingerichtet werden. Regelungen hierzu sind bekannt zu machen und die Teilnahme jedem akkreditierten Mitglied gleichermaßen anzubieten.

(14) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange das Wahlgeheimnis gewahrt wird.

§ 3 Akzeptanzwahl

(1) Bei der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidierende zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidierenden jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Es dürfen die Nummern auf dem Stimmzettel ausgewählt werden, die von der Wahlleitung den Anträgen bzw. Kandidierenden zugeordnet wurden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.

(2) Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.

(3) Gibt es zwei Kandidierende mit der gleichhöchsten Stimmzahl, oder erreichen die genau zwei bestplatzierten Kandidierenden nicht jeweils die erforderliche Mehrheit, so findet unter diesen eine Stichwahl mit absoluter Mehrheitswahl statt. Dabei kann nur eine Stimme vergeben werden, wobei zusätzlich die Option "keinen der Kandidierenden" zur Verfügung steht. Es gewinnt der Kandidierende mit mehr als der Hälfte aller gültigen abgegebenen Stimmen.

(3b) Haben mehr als zwei Wahloptionen die höchste Stimmzahl, so werden weitere Wahlgänge unter diesen durchgeführt.

(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, sind die Wahloptionen mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen in der absteigenden Reihenfolge ihrer Stimmzahl gewählt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.

(5) Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidierende ab.

§ 4 gewichtete Akzeptanzwahl

(1) Es wird eine Akzeptanzwahl mit gewichteter Ja-Stimme durchgeführt. Jeder Wahloption kann unabhängig Null bis K Punkte (Ganzzahlen) vergeben werden; keine Angabe entspricht Null Punkten. Um ein Kreuz rückgängig zu machen, muss das Feld vollständig ausgefüllt werden. Die Höchstpunktzahl K wird durch die ausgeteilten Stimmzettel vorgegeben.

(2) Null Punkte entsprechen einer Nein-Stimme, mehr als Null Punkte einer Ja-Stimme. Es scheiden die Wahloptionen aus, die nicht die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen. Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens mehr Ja- als Nein- Stimmen erreicht werden. Eine Zweidrittelmehrheit wird erreicht durch mindestens doppelt so viele gültige Ja- wie gültige Nein-Stimmen.

(3) Die verbliebenen Wahloptionen werden absteigend nach der Summe an Punkten sortiert. Bei Gleichheit wird absteigend nach der Differenz von deren Ja minus Nein-Stimmen sortiert. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los über deren Reihenfolge.

(4) Soll aus mehreren Wahloptionen ein einzelner Gewinner bestimmt werden, ist der vorderste Platz gemäß Absatz 3 angenommen.

(5) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, sind die vordersten Kandidierenden gemäß der Reihenfolge aus Absatz 3 gewählt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.

§ 5 Ungültige Stimmzettel

Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn dieser

  1. nicht von der Wahlleitung oder der Akkreditierung ausgegeben worden ist,
  2. für einen anderen Wahlgang gültig ist,
  3. den Willen des Wählenden bzw. Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 6 Unterstützungsunterschriften

Erfordert ein Antrag oder eine Kandidatur eine Unterstützung von akkreditierten Mitgliedern, so ist diese durch eine Liste mit der Bezeichnung des Kandidierenden oder des Antrags zu überschreiben und hat jeweils den Namen, die Akkreditierungsnummern und Unterschriften der beteiligten Mitglieder zu enthalten. Diese Liste wird zusammen mit dem Protokoll und Stimmunterlagen archiviert – aber nicht veröffentlicht.

Versammlungsämter

§ 7 Versammlungsämter

(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung, Wahlleitung und Protokollführung.

(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.

(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.


§ 8 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch den Versammlungsleitenden geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleitende fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersammlG.

(2) Der Versammlungsleitende kann mehrere Versammlungsleitungshelfende festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungsleitungshelfende können den Versammlungsleitenden bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken. Versammlungshelfende können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfenden, § 17c)

(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredenden, § 17a}

(4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.

(5) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

§ 9 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, eine Wahlleitung aus mehreren Personen. Diese dürfen nicht Kandidierender für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Die Wahlleitung kann von der Versammlungsleitung beauftragt werden, sie bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.

(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:

  • Die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
  • das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
  • Erstellung des Wahlprotokolls.

(4) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfende. Mindestens zwei Wahlhelfende werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfende beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie demr Wahlleitung. Wahlhelfende dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfende stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfende können von der Versammlung abgelehnt werden (GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfenden, § 17c).

(5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das vom verantwortlichen Wahlleitenden und mindestens zwei Wahlhelfenden zu unterschreiben ist.

§ 10 Protokollführung

(1) Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich.

(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens

  • jeden Wechsel der Versammlungsleitung,
  • gestellte Anträge im Wortlaut,
  • Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
  • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).

(3) Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung, der Wahlleitung, der Protokollführung und von dem am Ende der Versammlung amtierenden Bundesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben.

(4) Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.

Wahlen

§ 11 Kandidaturen

(1) Für die Aufstellung zu Personenwahlen, mit der Ausnahme der Versammlungsämter, ist die Unterstützung (§ 6) der Kandidierenden von jeweils mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern notwendig.

(2) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Die Schließung der Kandidierendenliste ist von der Wahlleitung anzukündigen, und ein letzter Aufruf ist zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidierender, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, sind für die jeweiligen Ämter keine weiteren Kandidaturen mehr möglich.

(5) Konnte ein Amt nicht durch eine Wahl besetzt werden, wird ein erneuter Wahlgang durchgeführt. Bei einem optional zu besetzendem Amt entscheidet die Versammlung nach kurzer Aussprache, ob ein Wahlgang stattfindet. Für den neuen Wahlgang wird die Kandidatenliste erneut geöffnet.

§ 12 Vorstellung der Kandidaten

(1) Jeder Kandidierende erhält drei Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen. Die Reihenfolge der Vorstellungen wird ausgelost.

(2) Spricht sich die Versammlung für eine Befragung des Kandidierenden aus, kommt es zu einer Befragung durch bis zu 5 Fragestellende. Wenn mehr als 5 Personen eine Frage stellen wollen, werden die Fragestellenden aus diesen ausgelost. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Fragen oder Aussagen ohne erkennbare Fragestellung das Wort entziehen. Die Redezeit für Fragestellenden ist auf 30 Sekunden, die für Kandidierenden auf 2 Minuten begrenzt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt {§ 17k Änderung der Redezeit}. Nach Beantwortung der letztgestellten Frage entscheidet die Versammlung, ob eine weitere Fragerunde durchgeführt. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Befragung, so wird die Befragung fortgesetzt.

(3) Kandidierende, die bereits auf ein vorangegangenes Amt kandidiert haben, erhalten nur noch eine Minute, um sich erneut vorzustellen. Eine Befragung nach Abs. 2 bleibt möglich.

§ 13 Wahlen

- entfällt -

Anträge

§ 14 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragstellende jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.

(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei dem Antragstellenden relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.

(3) Fragen an einen Redenden können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.

(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.

§ 15 Aussprache zu Anträgen

(1) Bei einer Aussprache zu Anträgen werden drei Redeschlangen gebildet, eine für (Pro), eine gegen (Contra) den Antrag und eine für Verständnisfragen. Letztere sollen möglichst vor Beginn der Debatte gestellt werden, können aber jederzeit bevorzugt gestellt werden. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Fragen oder Aussagen ohne erkennbare Fragestellung das Wort entziehen.

(2) Es werden pro Durchgang und Redeschlange jeweils 5 Redende an der Pro- und Contraschlange zugelassen, die jeweils eine Rede vortragen dürfen. Wenn für diese Redeschlangen mehr als 5 Personen eine Rede halten wollen, werden die 5 Redende aus diesen ausgelost. Diese Redeschlangen kommen abwechselnd zu Wort, sofern es für beide noch Redende gibt. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Reden (insbesondere solche, die nicht zur Redeschlange passen) das Wort entziehen.

(3) Wollen nach einem Durchgang noch weitere Personen eine Rede halten, so fragt die Versammlungsleitung die Versammlung, ob sie die Debatte fortsetzen will. Erkennt die Versammlungsleitung keine klare Mehrheit für ein Ende der Debatte, so wird diese mit einem weiteren Durchgang gemäß Absatz 2 fortgesetzt. Dies wird so lange wiederholt, bis die Versammlung keine weiteren Redebeiträge wünscht.

(4) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.

(5) Sollte die Debatte nach jeweils 5 Pro- und Contrabeiträgen verlängert werden, so wird dem Antragsstellenden die Möglichkeit eingeräumt, eine einminütige Stellungnahme abzugeben.

§ 16 Abstimmungen über Anträge

(1) Gibt es zwei oder mehr konkurrierende Anträge, so kann die Abstimmung offen durch Akzeptanzwahl oder geheim {§17d GO-Antrag auf geheime Abstimmung} mittels Akzeptanz- oder gewichteter Akzeptanzwahl stattfinden (vgl. § 2 Absatz 6).

(2) Stehen mehr als zwei Anträge bei einer offenen Abstimmung zur Auswahl, so wird mittels Akzeptanzwahl die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jedes Mitglied beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle zur Stichwahl wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren erneut angewandt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen oder bei nur zwei Anträgen findet eine Stichwahl statt. Über den Antrag, der die höchste Akzeptanz erhalten hat, wird abschließend abgestimmt, ob dieser die notwendige Mehrheit erreicht.

(3) Ist das Verfahren zur offenen Abstimmung gestartet, erfolgt bis zur letzten Abstimmung keine Auszählung der Abstimmungsergebnisse.

(4) Erfolgt die Abstimmung geheim, so gibt es nur eine Gesamt-Abstimmung (§§ 3 oder 4).

(5) Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag. Nach der Abstimmung über die einzelnen Module erfolgt zur Annahme eine abschließende Abstimmung über die ausgewählten Module.

(6) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Der Antragstellende des Antrags, der einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, sollte erklären welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.

(7) Die Antragskommission entscheidet im Einvernehmen mit den Antragsstellenden über die Konkurrenz von Anträgen. Im Zweifel entscheidet die Versammlung.

§ 17 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.

(3) Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt und nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt.

(4) Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, begibt sich der Antragsteller an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und hebt beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von der Wahlleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

(5) Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Helfenden hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.

(6) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung unverzüglich das Wort.

(7) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen. {GO-Alternativantrag § 17j}. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(8) Der Antragstellende eines GO-Antrags kann seinen Antrag mündlich begründen. Jedes Mitglied kann anschliessend einen Redebeitrag zu dem GO-Antrag halten. Der Antragstellende hat das letzte Wort. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.

(9) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt § 16 {Abstimmungen über Anträge} entsprechend (§17 Abs. 3) eine Gesamtabstimmung entsprechend § 16 (2) {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.

(10) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.

(11) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.


§ 17a Zulassung des Gastredenden

Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen; die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.


§ 17b Neuwahl eines Versammlungsamts

(1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. Der GO-Antrag muss von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss eindeutig kenntlich machen, welches Versammlungsamt neu gewählt werden soll, sowie bereits einen Gegenvorschlag beinhalten. Ansonsten kann der Antrag aus formalen Gründen abgelehnt werden.

(3) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.


§ 17c Ablehnung eines Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden

(1) Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Helfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.

(2) Dem Helfenden ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.


§ 17d Geheime Abstimmung

Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 20 akkreditierte Mitglieder diesem zustimmen.


§ 17e Wiederholung der Wahl/Abstimmung

(1) Bei Unklarheit des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung kann einmalig beantragt werden, dass diese unmittelbar wiederholt wird. Hierfür werden mindestens 20 Unterstützende (§ 2 Abs.10) benötigt.

(2) Der GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen.


§ 17f Auszählung einer Wahl/Abstimmung

(1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.

(2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.


§ 17g Getrennte Wahlgänge

(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.

(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt die Wahlleitung die Reihenfolge der Wahlgänge fest.


§ 17h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge

Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.


§17i GO-Antrag auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverfahren

Mit einem GO-Antrag auf ein bestimmtes Wahl- oder Abstimmungsverfahren kann beantragt werden, dass eine geheime Wahl oder Abstimmung als Akzeptanz- oder gewichtete Akzeptanzwahl durchgeführt wird.

§ 17j GO-Alternativantrag

Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.


§ 17k Änderung der Redezeit

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.

(2) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.


§ 17l Einholung eines Meinungsbildes

(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden als unzulässig abgewiesen.

(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.


§ 17m Unterbrechung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.


§ 17n Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern eingereicht und von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern unterstützt werden (§ 6).

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.

§ 17o Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihr beauftragten Mitgliedern von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern gestellt werden (§ 6).

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen. Abweichend zu § 17 (9) wird ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung stets abgestimmt.

§ 17p Feststellung von Antragskonkurrenzen

(1) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss schriftlich bei der Versammlungsleitung oder den von ihm beauftragten Mitgliedern von mindestens 20 akkreditierten Mitgliedern, darunter jeweils mindestens ein Antragstellenden eines der betroffenen Anträge, gestellt werden (§ 6).

(2) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen.

(3) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.

Schlussbestimmungen

§ 18 Automatisches Verfallen von Anträgen

Die auf dem Bundesparteitag nicht behandelten Anträge verfallen.

§ 19 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Bundesparteitage, bis sie vom Bundesparteitag durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

§ 20 Abweichen von der Geschäftsordnung

Die Versammlung kann auf Antrag der Versammlungsleitung durch Beschluss von der Geschäftsordnung abweichen.

§ 21 Erinnerung

(1) Nur die in dem Abschnitt {Geschäftsordnungsanträge} §17 bis §17p benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.