Bundesparteitag 2013.1/Geschäftsordung/Änderung von Anträgen

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Vorschlag zur Ergänzung der Geschäftsordnung: Abschnitt 4 Anträge

Anträge können von den Antragstellern bis zur Abstimmung geändert werden. Die Änderungen, die nach der Einreichungsfrist gemacht werden sind am Ende des Antrags aufzuführen und gegebenenfalls zu begründen.

Begründung

Weder in der Bundessatzung noch in einer Geschäftsordnung ist festgelegt, welcher Form Anträge zu entsprechen haben, noch welche anderen Kriterien zu berücksichtigen sind.

Auch ist keine Regel erkennbar, dass Anträge nicht auch nach Ablauf der Einreichungsfrist von Antragsteller redaktionell geändert werden würden, sei es auch um Begrifflichkeiten zu korrigieren oder offensichtliche Fehler zu beheben.

Auch ist es im Sinne der Partei, wenn Anträge durch Einwände qualitativ verbessert werden.

Es wäre geradezu grotesk, wenn Anträge, die inhaltlich vom Bundesparteitag mit der notwendigen Mehrheit abgestimmt werden, z.B. mit wesentlichen inhaltlichen, orthografischen oder grammatikalischen Fehlern in das Bundesprogramm oder die Bundessatzung übernommen werden müssen, obwohl der Antragsteller zumindest zeitlich die Möglichkeit hatte, diesen vor Beschluss abzuhelfen.

Auch beschädigt eine Vorveröffentlichung von Anträgen, die noch Flüchtigkeitsfehler tragen, das Ansehen der Piratenpartei in erheblichem Maße. Dieser Aspekt ist unabhängig von einer etwaigen Ablehnung durch den Bundesparteitag.

Diese Beschädigung ließe sich durch die unverzügliche Korrektur von formalen Fehlern beheben und wäre der Qualität der gesamten Parteiarbeit zuträglich.

Die Änderungsmöglichkeit findet ihre Grenze darin, wenn der ursprüngliche Antrag so verändert werden würde, dass das Ergebnis der Änderung diesen Antrag völlig anders ausfallen lässt. Dann würde eine Antragsfrist – die auch eine Schutzfrist darstellt – unzulässig unterlaufen (sogenannter „Leerantrag“). Und genau darauf stellt die Formulierung des § 12, Abs. 2 der Bundessatzung ab:

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde.