Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 028

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die Bundesparteitag 2012.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

S028

Einreichungsdatum

Antragstitel

Update der Schiedsgerichtsordnung

Antragsteller

Markus Gerstel (Anthem)

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag


Antragsgruppe

Satzungsabschnitt C- neuer §

Antragstext

Die Bundesschiedsgerichtsordnung (Abschnitt C der Satzung) wird wie folgt geändert:

§1 Absatz 1 wird ersetzt mit "Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten."

§2 Absatz 2 Satz 1 wird ersetzt mit "Die Schiedsrichter (Richter) fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben."

An §2 Absatz 3 wird angefügt "Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Richter, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht."

§2 Absatz 4 wird ersetzt mit "Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so kann das Schiedsgericht dies öffentlich bekannt machen."

§2 Absatz 5 wird ersetzt mit "Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation, über die Bestimmung von Berichterstattern und die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen. Ferner legt das Schiedsgericht fest, wie die Aktenzeichen zu den Verfahren vergeben werden, wo Urteilsveröffentlichungen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weitere Bekanntmachungen veröffentlicht werden. Auch ist dort festzuhalten, wie die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes geführt wird, wo die Akten aufbewahrt werden, und wie den Verfahrensbeteiligten die Akteneinsicht ermöglicht wird."

§3 Absatz 2 wird ersetzt mit "Nach Beschluss der Mitgliederversammlung eines Landesverbandes können auch auf der direkt untergeordneten Gliederungsebene Schiedsgerichte eingerichtet werden. Näheres kann die Landessatzung regeln."

§4 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

§4 Absatz 6 Satz 4 wird ersetzt mit "Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit."

An §4 wird als Absatz 8 angefügt "Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt."

In §5 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Verfahrenseinleitung absehbar" durch "Verfahrenseröffnung absehbar," ersetzt.

§5 Absatz 3 wird ersetzt mit "Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Ebenso kann jeder Richter seine eigene Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit beantragen."

§5 Absatz 4 wird ersetzt mit "Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in einem Verfahren unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens 13 Tagen zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann er vom konkreten Verfahren ausgeschlossen werden."

§5 Absatz 5 wird ersetzt mit "Über Befangenheitsanträge und den Ausschluss von Richtern entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des betroffenen Richters; an dessen Stelle tritt der in der Rangfolge nächste Ersatzrichter. Ist das verbleibende Gericht beschlussunfähig, so wird die Entscheidung vom nächsthöheren Gericht getroffen. Die Entscheidung ist in der Verfahrenssakte festzuhalten und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben."

§5 Absatz 6 wird ersetzt mit "Ein zurückgetretener, abgelehnter oder ausgeschlossener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Dies gilt auch für laufende Verfahren, die Verfahrensbeteiligten sind darüber in Kenntnis zu setzen."

§5 Absatz 7 wird ersetzt mit "Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungs- und beschlussunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen."

§5 Absatz 8 wird gestrichen.

§6 Absatz 2 wird ersetzt mit "Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Ein Schiedsgericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheiden, wenn die Verfahrensbeteiligten und das ausgewählte Schiedsgericht damit einverstanden sind."

§6 Absatz 6 wird gestrichen.

In §7 Absatz 5 werden die Worte "der Klage" durch "des Verfahrens" ersetzt.

§8 Absatz 1 wird ersetzt mit "Das Gericht wird nur durch Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jeder Vorstand einer Gliederung, der einen eigenen Anspruch erhebt, Einspruch gegen eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme erhebt oder geltend macht, in einem eigenen Recht verletzt worden zu sein."

§8 Absatz 3 wird ersetzt mit "Eine formgerechte Anrufung erfolgt in Textform und enthält: 1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers, 2. Name und Anschrift des Antragsgegners, 3. klare, eindeutige Anträge, 4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände."

§8 Absatz 6 Satz 2 wird ersetzt mit "Andernfalls erhält der Antragsteller eine begründete Ablehnung mit Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Ablehnung ist die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht möglich. Dieses entscheidet ohne Verhandlung über die Zulässigkeit der Anrufung. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Verfahren am ursprünglichen Schiedsgericht eingeleitet."

An §8 wird als Absatz 7 angefügt "Schiedsgerichte können nicht Verfahrensbeteiligte sein."

§9 Absatz 1 wird ersetzt mit "Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten. Das Schreiben informiert über den Beginn des Verfahrens und über die Besetzung des Gerichts und enthält eine Kopie der Anrufung und die Aufforderung an den Antragsgegner sich dazu zu äussern und seine Position darzulegen."

§9 Absatz 2 wird ersetzt mit "Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Im Eröffnungschreiben sind die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen."

§9 Absatz 3 wird ersetzt mit "Ist ein Vorstand Verfahrensbeteiligter, so bestimmt dieser einen Vertreter, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Ist eine Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird ihr Vertreter durch den Vorstand bestimmt."

§9 Absatz 4 wird ersetzt mit "Wird das Schiedsgericht aufgrund einer Ordnungsmaßnahme oder eines Parteiausschlussverfahrens angerufen, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den betroffenen Piraten, ob dieser ein nicht öffentliches Verfahren wünscht. Ist dies der Fall, so ist das Verfahren vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Verfahrensbeteiligten und das Gericht."

§10 Absatz 3 wird ersetzt mit "Das Gericht bestimmt für das Verfahren einen beteiligten Richter als Berichterstatter. Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Berichterstatter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden."

§10 Absatz 4 wird ersetzt mit "Das Gericht fällt das Urteil aufgrund fernmündlicher Verhandlung. Auf Beschluss des Schiedsgerichts kann auch im schriftlichen Verfahren oder aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden, wenn die Verfahrensbeteiligten diesem nicht innerhalb von 14 Tagen widersprechen."

§10 Absatz 5 Sätze 1-3 werden ersetzt mit "Das Gericht bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt 13 Tage. In dringenden Fällen sowie im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden."

In §10 Absatz 6 wird das Wort "Streitparteien" durch "Verfahrensbeteiligten" ersetzt.

§10 Absatz 7 wird ersetzt mit "Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. Ist das Verfahren nicht öffentlich, so ist die Öffentlichkeit in der Verhandlung ausgeschlossen."

In §10 wird als Absatz 8 eingefügt "Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Verfahrens Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist."

In §11 Absatz 1 wird das Wort "Streitgegenstand" durch "Verfahrensgegenstand" ersetzt.

§11 Absatz 3 wird ersetzt mit "Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind den Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen."

§11 Absatz 4 wird ersetzt mit "Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine Verhandlung zu führen."

§11 Absatz 5 wird ersetzt mit "Das Schiedsgericht entscheidet über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluß an diese. Gegen den Entscheid steht die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung."

§11 Absatz 6 wird ersetzt mit "Wird eine einstweilige Anordnung abgelehnt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig."

§12 Absatz 2 Satz 1 wird ersetzt mit "Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann von den Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden."

§12 Absatz 3 wird ersetzt mit "Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt und begründet. Enthaltungen sind bei der Abstimmung nicht zulässig. Die Verfahrensbeteiligten erhalten jeweils eine schriftliche, von allen beteiligten Richtern unterschriebene Ausfertigung."

§12 Absatz 4 wird ersetzt mit "Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur der Tenor veröffentlicht."

§13 Absatz 1 wird ersetzt mit "Gegen erstinstanzliche Urteile steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung."

An §13 Absatz 2 wird angefügt "Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen."

§14 Absatz 2 wird ersetzt mit "Das Gericht kann eine Tonaufzeichnung von einer Verhandlung erstellen. Diese wird gelöscht, wenn die Verfahrensbeteiligten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben."

In §14 Absatz 3 wird das Wort "mündlichen" gestrichen.

In §14 Absatz 4 wird das Wort "Streitparteien" durch "Verfahrensbeteiligten" ersetzt.

In §14 Absatz 5 werden die Worte "von dem Vorstand der entsprechenden Gliederung" gestrichen.

§15 Absatz 2 wird ersetzt mit "Das Gericht kann bei laufenden Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen zu nicht öffentlichen Verfahren sind nicht zulässig."

Als neuer Paragraph wird eingefügt: "§16 - Kosten und Auslagen
(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.
(2) Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige Gebietsverband."

Als neuer Paragraph wird eingefügt: "§17 - Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
(1) Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft.
(2) Die Amtszeit der Richter wird durch die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Fassung bestimmt.
(3) Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend."

Antragsbegründung

Eine übersichtliche Gegenüberstellung zur aktuellen Fassung (hervorgehobene Änderungen neben Begründung) gibt es auf http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Anthem/SGO

Wie zur Änderung der Schiedsgerichtsordnung im letzten Jahr angekündigt, haben wir nun ein Jahr lang evaluiert. Die hier vorgeschlagenen Änderungen sind eine Mischung aus dem Antrag von Dr. Thomas Walter, Christian Behlendorf, Matthias Fitzke, Carolin Mahn-Gauseweg, Simon Gauseweg und Privacy, sowie den Praxiserfahrungen aus dem Bundesschiedsgericht mit Änderungsvorschlägen von Claudia Schmidt, Joachim Bokor, Georg von Boroviczeny, Michael Ebner und Markus Gerstel.

Wichtigste Änderungen sind:

  • Die Abschaffung der Strafrechtsrhetorik (Kläger, Angeklagter, etc)
  • Die öffentliche, fernmündliche Verhandlung als Standardfall. Es ist in der Regel nicht zumutbar nach Berlin fahren zu müssen, um sich gegen eine Ordnungsmaßnahme zur Wehr zu setzen.
  • Die Verkürzung der Ladungsfrist auf 13 Tage, damit Schiedsgerichte in einem festen Sitzungsturnus bleiben können.
  • Das schriftliche, unterschriebene Urteil wird zur Pflicht. Sollte es im Ernstfall doch mal vor einem ordentlichen Gericht weitergehen, ist ein schriftliches, unterschriebenes Urteil notwendig. Das Bundesschiedsgericht hat das über das letzte Jahr bereits so praktiziert.
  • Der Vorsitzende Richter entfällt. Die Richter sind alle gleichrangig, so wird ein 'Verpflichtungsgefühl' vermieden. Ansprechpartner im Verfahren ist der Berichterstatter, Geschäftsführungskram und Aufgabenvergabe wird in der Geschäftsordnung geregelt.

Im einzelnen:

Zu §1 : Tatsächlich hat die SGO sehr wenig mit der inneren Ordnung der Schiedsgerichte zu tun, sondern dient dazu das Verfahren vor den SGs zu regeln. Dass die SGO vom BPT kommt steht bereits in §9b Abs 5 der Satzung.

Zu §2 : Die Klarstellung in Absatz 3 sollte eigentlich selbstverständlich sein.

Die Vorschrift aus Absatz 4 wurde abgeschwächt, da eine derartige Verpflichtung die Unabhängigkeit der Richter tangiert. Diese sollen selbst entscheiden können, wie sie mit einer möglichen Beeinflussung umgehen wollen.

Die in Absatz 5 in der Geschäftsordnung verlangten Regelungen haben sich im letzten Jahr als praxisrelevant erwiesen und sollten von jedem Schiedsgericht vor der Anwendung erarbeitet und besprochen worden sein. Dass diese Regelungen festgeschrieben und einsehbar sind, ist für die Transparenz und Berechenbarkeit der Schiedsgerichtsarbeit notwendig.

Zu §3 : Schiedsgerichte auf jeder Gliederungsebene sind nicht sinnvoll. Auch wenn die Partei (mal wieder) im Gründungsfieber ist, sollten die Strukturen langsam wachsen. Eine Einrichtung von (eventuell auch gemeinsamen, §14 Abs 1 S 2 PartG) Kreis- bzw. Bezirksschiedsgerichten ist immer noch möglich, bedarf aber der Zustimmung des jeweiligen Landesverbandes. Diese kann zusätzlich Regeln zur Einsetzung und ggf. Auflösung aufstellen.

Zu §4 : Schiedsrichter werden vom Bundesparteitag gleichberechtigt gewählt. Sie regeln die innere Organisation und Aufgabenverteilung mittels ihrer Geschäftsordnung selbst. Aber auch ein Richter, der sich z.B. um die Aktenverwaltung kümmert hat im Verfahren keine besondere Stellung. Der Titel 'Vorsitzender Richter' suggeriert eine Sonderstellung. Gerade bei Schiedsgerichten ist aber wichtig, dass die Richter alle gleichberechtigt sind, und im Gremium kein Gefühl eines "höheren Dienstgrades" besteht.

Es hieß die Wortwahl in Absatz 6 wäre deutlicher als die bisherige.

Absatz 8 ist nur die offensichtliche Klarstellung dass Nicht(mehr)mitglieder keine Richter sein können. Dies sollte zwar bereits jetzt klar sein, aber so gibt es definitiv keinen Diskussionsspielraum mehr.

Zu §5 : Der Rückzug eines Richters kann nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen (Absatz 2), die Wege anschließend einen Richter loszuwerden wurden etwas umsortiert und sind jetzt etwas näher an der Praxis der ordentlichen Gerichte (Absätze 3-5).

Absatz 4 berücksichtigt dass auch Schiedsrichter untertauchen können.

Absatz 5 stellt klar, dass die Entscheidung über Befangenheit, Nichtbefangenheit und Ausschluss im Verfahren nun in keinem Fall mehr durch den betroffenen Richter selbst getroffen werden kann.

Absatz 7 ist eigentlich nur Kosmetik, beendet aber die Debatte ob z.B. ein Bundesschiedsgericht mit unter 5 Mitgliedern beschlussfähig wäre.

Zu §6 : Absatz 2 sind nur Klarstellungen in Spezialfällen. Absatz 6 wandert -ohne Kampfrhetorik- in den übernächsten Absatz.

Zu §7 : keine wesentlichen Änderungen.

Zu §8 : Absatz 1 ist ganz schamlos von der CSU geklaut und angepasst, da die das besser auf den Punkt brachten als wir :)

Kampfrhetorik aus Absatz 3 entfernt. Da es sich um erstinstanzliche Anrufungen handelt gibt es keine vorhergehenden Urteile.

Absatz 6 zeigt die Rechtsmittel gegen eine Ablehnung wegen Unzulässigkeit auf.

Zu §9 : Entfernung Kampfrhetorik, aber auch Klarstellung der Inhalte des Anschreibens. Nach Absatz 3 kann jeder Vertreter sein, eine Parteimitgliedschaft oder Befähigung zum Richteramt ist nicht erforderlich.

Die Änderungen im Absatz 4 dienen zur Vereinheitlichung, insbesondere im Zusammenhang mit §12 Abs 4.

Zu §10 : In Absatz 3 wird der Berichterstatter als Ansprechspartner des Gerichts im konkreten Verfahren definiert.

Die Entscheidung in Absatz 4 den Standard auf eine fernmündliche Verhandlung festzusetzen ist (auch) eine politische Entscheidung. Es ist nicht vermittelbar warum Parteimitglieder zur Durchsetzung ihrer Rechte letztendlich auf eigene Kosten nach Berlin reisen müssen. Ein Parteienschiedsgericht ist kein ordentliches Gericht, das standardmäßig eine mündliche Verhandlung durchführen muss. Im Gegenteil sieht das Parteiengesetz nach Wißmann in Kersten/Rixen, §14 Rn 31 und Lenski, §14 Rn 24 nicht einmal eine mündliche Verhandlung als zwingend erforderlich an.

Die Änderung in Absatz 5 auf 13 Tage dient der Verfahrensbeschleunigung, da in der Praxis bei regelmäßigen Schiedsgerichtssitzungen dann zur Sitzung in der übernächsten Woche eingeladen werden kann.

Absatz 7 entspricht der bisherigen Praxis des Bundesschiedsgerichts, die Normierung als Standard ist ebenfalls eine politische Entscheidung.

Zu §11 : Das Alleinentscheidungsrecht an eine einzelne Person zu delegieren war falsch. Das Schiedsgericht hat dafür zu sorgen, dass es auch schnelle Entscheidungen als Gremium treffen kann. Ist eine so krasse Dringlichkeit geboten, dass das Parteischiedsgericht nicht schnell genug reagieren kann, so kann auch eine einstweilige Anordnung von ordentlichen Gerichten getroffen werden! Dieser Weg ist parallel jederzeit möglich.

Zu §12 : Die Zusendung (nicht notwendigerweise: Zustellung. Normaler Postversand reicht) eines von allen beteiligten Richtern unterschriebenen Urteils ist wohl leider doch nicht so optional, wie ich es auf dem vorletzten BPT vertreten habe. In Analogie zu §1054 ZPO ist es gerade auch für die Verfahrensbeteiligten sehr wichtig ein förmliches Schreiben in der Hand zu haben, wenn es doch mal vor ordentliche Gerichte gehen sollte.

Die dadurch entstehenden Extraportokosten muss die Partei wohl wegstecken können. Für die Dokumentation sind schriftliche und unterschriebene Fassungen bereits jetzt wichtig.

Zu §13 : Im Gegensatz zu Anrufungen (§8 Abs 3) gibt es bei Berufungen vorinstanzliche Urteile.

Zu §14 : Absatz 2: Nur das Gericht hat das Recht nach Satzung aufzuzeichnen, es muss aber nicht.

Absatz 5: Wer, wie und wo die Akten aufbewahrt werden legen die Schiedsgerichte fest. Eine Herausgabe an den Vorstand ist nicht notwendig oder sinnvoll. Eine Verwahrung innerhalb der Geschäftsstellen ist zu empfehlen, aber da können Schiedsgerichte ja ihren eigenen, abschließbaren Bereich bekommen.

Zu §15 : Es wird deutlicher hervorgehoben wann keine Stellungnahmen zulässig sind.

Zu §16 : Absatz 1 entspricht der aktuellen Sachlage. Da aber mittlerweile in jedem zweiten Verfahren eine Kostenentscheidung gefordert wird, ist es sinnvoll dies deutlich festzuschreiben.

Absatz 2 Satz 1 ist nur vorbeugend, Absatz 2 Satz 2 entspricht der bisherigen Gepflogenheiten.

Zu §17 : Bei der letzten Änderung der SGO kamen Fragen auf, wie laufende Verfahren zu behandeln seien. Der Beschluss der SGO wird prinzipiell sofort wirksam (Absatz 1), aber eine Beeinflussung laufender Verfahren sollte ausgeschlossen werden (Absatz 3). Die Amtszeit der Richter wird zwar in dieser SGO nicht verändert, aber ein Amtszeitverlängerungsantrag ist absehbar.

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Datum der letzten Änderung

16.04.2012

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft