Bundesparteitag 2012.1/Antragsportal/Satzungsänderungsantrag - 012

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die Bundesparteitag 2012.1. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die Bundesparteitag eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

S012

Einreichungsdatum

Antragstitel

Neufassung der Schiedsgerichtsordnung

Antragsteller

Dr. Thomas Walter, Christian Behlendorf, Matthias Fitzke, Carolin Maus-Gauseweg, Simon Gauseweg, Privacy

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag


Antragsgruppe

Keine der Gruppen

Antragstext

Hauptantrag:

Die Schiedsgerichtsordnung (Abschnitt C) der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschlands wird wie folgt neu gefasst:

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

§ 1 - Grundlagen

(1) Die Schiedsgerichtsordnung ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht.

(2) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren.

§ 2 - Schiedsgericht

(1) Die Schiedsgerichte (Gerichte) sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

(2) Die Schiedsrichter (Richter) fällen ihre Entscheidungen nach besten Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlicher Vorgaben. Dabei legen sie die Satzung und die Schiedsgerichtsordnung nach Wortlaut und Sinn aus.

(3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Mitglieder der Gerichte, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorschreibt.

(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so hat das Gericht dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(5) Die Gerichte geben sich eine Geschäftsordnung für die Gerichtsorganisation, die ins-besondere die interne Geschäftsverteilung und die Verwaltungsorganisation regelt. Diese soll Regelungen enthalten über den Berichterstatter, die Vertretung des Vorsitzenden bzw. Übertragung von Aufgaben auf den Berichterstatter, die Beratungen innerhalb des Gerichtes. Ferner legt das Gericht fest, wie die Aktenzeichen zu den Verfahren vergeben und veröffentlicht werden, soweit dies nicht den Regelungen dieser Schiedsgerichtsordnung widerspricht. Ferner hat das Gericht die Art der Veröffentlichung getroffener Entscheidungen und mündlicher Verhandlungstermine festzulegen und dabei ggf. schutzwürdige Belange Beteiligter durch Anonymisierung zu berücksichtigen.

§ 3 - Einrichtung

(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Gerichte eingerichtet.

(2) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung können auch auf niederer Gliede-rungsebene Gerichte eingerichtet werden.

§ 4 - Besetzung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag drei Piraten zu Richtern. Die gewählten Richter wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und seine Geschäfte führt.

(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los des Versammlungsleiters.

(3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden.

(4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden. §5 Abs. 8 bleibt unberührt.

(5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt.

(6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.

(7) Für das Schiedsrichteramt ist eine Ämterkumulation nicht zulässig. Vor Annahme der Wahl sind andere Ämter aufzugeben. Dies gilt nicht für Parteitagsämter höherer oder gebietsfremder Parteigliederungen.

(8) Ein Richter darf in derselben Rechtsangelegenheit nur in einer Instanz tätig sein (Verbot der Doppelbefassung in mehreren Instanzen).

(9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt.

§ 5 – Nachrückregelung

(1) Der Rücktritt eines Richters ist dem gesamten Gericht gegenüber zu erklären.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung absehbar, dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem gesamten Gericht sofort mitzuteilen.

(3) Ein zurückgetretener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Dies gilt auch für laufende Verfahren, die Streitparteien sind darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Tritt der Vorsitzende Richter zurück, so wählt das Gericht aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden Richter.

(5) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens haben beide Streitparteien das Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Über die Ablehnung entscheidet das Schiedsgericht ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters; an dessen Stelle tritt der in der Rangfolge nächste Ersatzrichter. Wird der Richter abgelehnt, so tritt dieser Ersatzrichter an seine Stelle.

(6) Vor und nach der Eröffnung des Verfahrens hat jeder Richter das Recht für dieses Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten.

(7) Betrifft die Befangenheit den Vorsitzenden Richter, so bestimmen die zuständigen Richter für dieses Verfahren einen Berichterstatter.

(8) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.

(9) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen und Entscheidungen in einem Verfahren unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist (in der Regel 14 Tage) zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, gilt er als vom konkreten Verfahren ausgeschlossen und es gelten die vorstehenden Ersatzregelungen entsprechend. Diese Umstände sind zur Gerichtsakte in einer Aktennotiz festzuhalten und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben.

§ 6 Sitz des Schiedsgerichtes

Sitz des jeweiligen Gerichtes ist der Sitz des betreffenden Gebietsverbandes der Partei. Das Gericht kann zur Gewährleistung der Funktion des Gerichtes auch einen anderen Ort zum Sitz des Gerichtes bestimmen. Die Entscheidung des Gerichtes zum Ort des Sitzes ist unanfechtbar und ist zu veröffentlichen.

§ 7 - Zuständigkeit

(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem angezeigten Sitz des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Ein Gericht kann auch außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entscheiden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig.

(4) Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

(5) Wird gegen eine vom Bundesvorstand erteilte Ordnungsmaßnahme Einspruch erhoben, so ist das Landesschiedsgericht am Sitz des Antragstellers zuständig.

(6) Gerichte sind als Antragsgegner ausgeschlossen.

§ 8 Schlichtung und Vergleich

(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch.

(2) Schlichter kann jeder sein, der von den Beteiligten als geeignet angesehen wird. Können sich die Beteiligten nicht auf einen Schlichter einigen, so weist ihnen das zuständige Schiedsgericht einen Schlichter zu.

(3) Schlichter führen die Schlichtung nach eigenem Ermessen. Sie haben auf einen zügigen Abschluss hinzuwirken.

(4) Schlichter sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet. Scheitert die Schlichtung, so teilen sie dies dem Gericht mit.

(5) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen nach erfolgter Anhörung, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit der Klage oder das Scheitern der Schlichtung feststellt, sowie bei Anfechtungen von Beschlüssen und Wahlen von Parteitagen und Mitgliederversammlungen. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.

(6) Ein Vergleich kann in jeder Lage des Verfahrens stattfinden.

§ 9 Anrufung und Statthaftigkeitsbeschwerde

(1) Das Gericht wird nur durch Anrufung durch eine Streitpartei aktiv.

(2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht.

(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und folgendes enthalten:

• 1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Einreichenden (Antragsteller),

• 2. Name und Anschrift des anderen Streitpartners (Antragsgegner),

• 3. klare, eindeutige Anträge,

• 4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände (Antragsschrift).

(4) Die Anrufung kann nur binnen 2 Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist entsprechend der Dauer der Schlichtung.

(5) Der Vorsitzende Richter kann verfahrensleitende Anordnungen allein erlassen.

(6) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung sowie über die Statthaftigkeit der Anrufung. Das Gericht hat durch Verfügung des Vorsitzenden Richters oder des Berichterstatters nach Möglichkeit dem Antragsteller Gelegenheit zu geben ggf. seinen Antrag nachzubessern. Hierbei sind ggf. die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand von Amts wegen zu beachten. Die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO gelten insoweit entsprechend.

(7) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Wird der Anrufung nicht stattgegeben, so lässt das Gericht dem Kläger eine begründete Ablehnung der Anrufung durch Beschluss zukommen. Gegen diese Entscheidung steht dem Antragsteller die so-fortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zu, das über die Statthaftigkeit der Anrufung und gegebenenfalls über die Zurückverweisung durch Beschluss entscheidet.

§ 10 Eröffnung

(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an den Antragsteller und den Antragsgegner. Das Schreiben informiert die Parteien über den Beginn des Verfahrens und über die Besetzung des Gerichtes und enthält die Antragsschrift. Dem Schreiben wird eine Kopie der Anrufung beigefügt, und enthält die Aufforderung an den Antragsgegner, sich zur Antragsschrift mit einer Frist von 2 Wochen zu äußern und seine Position darzulegen. Die Frist kann auch vom Vorsitzenden Richter unter Berücksichtigung des Umfanges und der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt wer-den. Auch wenn das Antragsbegehren statthaft aber unzulässig sein sollte, wird das Verfahren durchgeführt.

(2) Die Zustellung des Schreibens erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Sie kann aber auch per Fax oder postalisch erfolgen, oder auch in anderer Form, falls alle Verfahrensbeteiligten sich damit einverstanden erklären. Die Zustellung per E-Mail gilt nach Ablauf von drei Tagen nach Absendung als bewirkt, wenn keine Fehlermeldung eines übertragenden Servers (Mail delivery failed, o.ä.) zurückgesendet wird; § 9 Abs. 6, Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.

(3) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Prozesspartei oder eines Dritten, der der Piratenpartei angehört oder von Amts wegen Dritte, die der Piratenpartei angehören, beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen. Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen entsprechend Abs. 2 zuzustellen und den Verfahrensbeteiligten zu übermitteln. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. Durch schriftliche Beitrittserklärung des Beigeladenen gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.

(4) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt. Das Schreiben zur Zulassung der Anrufung hat hierauf einen Hinweis zu enthalten. Ist eine Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Ist ein Vorstand Streitpartei, so bestimmt dieser einen Vertreter, der die Sache des Vorstandes auf Widerruf vertritt. Die Bevollmächtigung muss dem Schiedsgericht angezeigt und auf Verlangen nachgewiesen werden. Ist der Vorstand Antragsteller und die Mitgliederversammlung Antragsgegner bestimmt das Gericht einen Vertreter des Antragsgegners von Amts wegen. Hierzu sollte das Gericht mittels der üblichen Kommunikationsmedien der betroffenen Gliederung mit einer Frist von 14 Tagen das Amt des Vertreters ausschreiben. Dem Antragsteller des angefochtenen Beschlusses ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorrangig die Vertretung zu übertragen. Hinsichtlich § 9 Abs. 3 Nr. 3 reicht in diesem Falle die Benennung der Mitgliederversammlung aus.

(5) Ist der Grund der Anrufung des Gerichtes ein Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme, die nur den einzelnen Piraten betrifft, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den Piraten, ob dieser ein Verfahren wünscht, welches Verschlusssache ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren vertraulich zu behandeln. Dies gilt für die Streitparteien als auch das Gericht. (6)Weitere Schriftsätze und Benachrichtigungen werden den Verfahrensbeteiligten entsprechend Absatz 2 übermittelt.

§ 11 - Verfahren

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzu-ziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben. Alle Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör. In jeder Lage des Verfahrens hat das Gericht die Pflicht, die Parteien auf die erheblichen Gesichtspunkte zur Sach- und Rechtslage hinzuweisen und den Parteien ergänzendes rechtliches Gehör zu gewähren. Den Entscheidungen darf nur zugrundegelegt werden, was Gegenstand des Verfahrens war und zu denen die Parteien Gelegenheit hatten, Stellung zu nehmen. Sachliche und rechtliche Würdigungen können jedoch der Endentscheidung vorbehalten bleiben. Überraschungsentscheidungen sind unzulässig.

(2) Weitere Piraten und Organe der Partei können zur Informationsgewinnung herangezogen und gegebenenfalls befragt werden. Dem Gericht ist Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Vorsitzenden Richter in-formiert und haben das Recht, dazu Stellung zu nehmen.

(4) Grundsätzlich fällt das Gericht das Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung. Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren oder auf Grund einer fernmündlichen Verhandlung, insbesondere per Mumble oder Telefonkonferenz, entschieden werden. Das gleiche kann auf Anordnung des Gerichtes geschehen, welcher die Parteien mit einer Frist von 14 Tagen widersprechen können. Auf das Widerspruchsrecht hat das Gericht in der Anordnung hinzuweisen. In diesem Falle bestimmt das Gericht einen Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen oder fernmündlichen Verhandlung in die Sach- und Rechtslage einzuführen, seine vorläufige Rechtsauffassung kundzugeben und auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites hinzuwirken. Im Falle des schriftlichen Verfahrens, hat es eine vorläufige Würdigung der Sach- und Rechtslage in einem Hinweisbeschluss kundzugeben. Dies hat zeitgleich mit der Fristsetzung für die Einreichung von bestimmenden Schriftsätzen zu erfolgen.

(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit zur mündlichen Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. In dringenden Fällen kann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen. Macht ein Verfahrensbeteiligter eine Verhinderung glaubhaft, ist auf Antrag eine Terminverlegung möglich. Zur mündlichen Verhandlung kann das Erscheinen eines oder mehrerer Verfahrensbeteiligter angeordnet werden. Wei-gerungen hierzu sind nicht sanktionsfähig, können aber bei der Würdigung des Sachverhaltes durch das Gericht Berücksichtigung finden. Will das Gericht seine Entscheidung auf von Amts wegen gewonnenen Tatsachenerkenntnisse oder Einlassungen der Beteiligten stützen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten, ist eine Entscheidung erst nach nochmaliger Eröffnung einer mündlichen Verhandlung zulässig. Dies gilt bei schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren entsprechend.

(6) Mündliche Verhandlungen sind öffentlich für Parteimitglieder und auf den Internetseiten der Partei gleichzeitig mit der Ladung unter Angabe des Streitgegenstandes und des Aktenzeichens bekannt zu machen. Die Namen der Beteiligten dürfen nicht wiedergegeben werden. Das Gericht kann Nichtmitglieder als Zuhörende zulassen. Interessen der Verfahrensbeteiligten sind dabei zu berücksichtigen. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit von Amts wegen oder auf Antrag ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist.

(7) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung bleibt weiteres Vorbringen von Verfahrens-beteiligten unberücksichtigt, es sei denn, es wird dargelegt, dass dem Verfahrensbeteiligten ein früherer Vortrag nicht möglich oder zumutbar war.

(8) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Richtergremium durch Wahlen verändert, so ist den Streitparteien erneut Gehör zu gewähren.

(9) Das Gericht kann für ein Verfahren eines seiner Mitglieder als Berichterstatter bestimmen. Dieser übernimmt dann für dieses Verfahren alle nach dieser Ordnung dem Vorsitzenden Richter obliegenden Aufgaben. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden.

(10) Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Streitfalls Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder wenn der Streitfall vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist.

(11) Entscheidungen des Gerichtes werden auf Grund von mündlichen, fernmündlichen oder schriftlichen Erörterungen (auch per E-Mail), oder im Umlauflaufverfahren getroffen. Alle berufenen Richter haben hieran mitzuwirken. Die Entscheidung wird nur in Textform unter Angabe der beteiligten Richter bekannt gegeben.

§ 12 - Einstweilige Anordnungen

(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens einstweilige Anordnungen durch Beschluss in Bezug auf den Streitgegenstand treffen.

(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint.

(3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende Richter allein entscheiden.

(4) Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind an die Verfahrensbeteiligten mit Begründung bekanntzugeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine mündliche Verhandlung zu führen. Wird eine einstweilige Anordnung abgelehnt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig.

(6)Das Schiedsgericht entscheidet durch Urteil über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluss an diese. Ge-gen den Entscheid steht die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.

§ 13 - Urteil

(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.

(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung fest-stellen und das Verfahren übernehmen.

(3) Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt, begründet und den Streitparteien in Textform überstellt. Enthaltungen sind bei der Ab-stimmung nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit kommt ein Urteil nicht zustande und das Verfahren ist an das nächsthöhere Gericht abzugeben. Im Falle einer Stimmengleichheit beim Bundesschiedsgericht, sind die Beteiligten an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.

(4) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nicht öffentlich, so wird nur das Urteil ohne Sachverhalt und Begründung veröffentlicht.

(5)Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

§ 14 - Berufung

(1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jeder Streitpartei die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.

(2) Die Berufung ist binnen eines Monats nach Urteilsverkündung beim Gericht der nächst-höheren Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen.

(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.

(4)Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.

§ 15 - Zustellungen und Rechtsmittelbelehrung

(1) Für die Zustellung rechtsmittelfähiger Entscheidungen gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

(2)Rechtsmittelfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Verfahrensbeteiligten über das Rechtsmittel, seine Form, über die Frist und das zuständige Gericht mit Angabe der Anschrift belehrt worden sind.

§ 16 - Dokumentation

(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.

(2) Von mündlichen Verhandlungen wird eine Tonaufzeichnung erstellt. Diese wird gelöscht, wenn die Streitparteien innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.

(3) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.

(4) Die Streitparteien können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.

(5)Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten von dem Vorstand der entsprechen-den Gliederung mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren.

§ 17 - Kosten und Auslagen

(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.

(2)Die Mitglieder des Schiedsgerichtes erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Ihre notwendigen Auslagen, insbesondere ihre Reisekosten, werden ihnen von dem zu-ständigen Gebietsverband erstattet.

§ 18 - Rechenschaftspflicht

(1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten.

(2) Das Gericht kann bei laufenden, nicht als Verschlusssache behandelten Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben.

(3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inklusive Urteil kurz darstellt.

§ 19 - Inkrafttreten und Übergangsvorschrift

(1) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Bundesparteitag am 29.April 2012 in Kraft.

(2) Die zuvor gültige Schiedsgerichtsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft. Abschnitt C der Bundessatzung wird insoweit ersetzt.

(3) Die nach § 2 Absatz 5 alter Fassung der Schiedsgerichtsordnung erlassenen Geschäftsordnungen der Schiedsgerichte treten gleichzeitig insoweit außer Kraft, als dass sie Regelungen enthalten, die über den nach § 2 Absatz 5 neuer Fassung zulässigen Inhalt hinausgehen.

(4) Die Vorschriften der zuvor gültigen Schiedsgerichtsordnung und Gerichtsgeschäftsordnungen bleiben jedoch noch für alle anhängigen Schiedsgerichtsverfahren maßgebend.


Sodann werden folgende Anträge gestellt, die aber nur Gültigkeit haben, wenn der Hauptantrag angenommen wurde, denn die Module bauen auf der Neufassung der SGO auf und sollen einzeln gesondert vom BPT entschieden werden:


1. Modulantrag:

§1 der SGO wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

“(3)Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nicht anderweitige Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend und ergänzend anzuwenden.“

Ferner wird die SGO wie folgt geändert:

§9 Abs. 6. Letzter Satz entfällt ersatzlos.

§ 10 Abs.2, Satz 3 lautet am Ende: "§ 9 Abs. 6, Satz 3 gilt entsprechend."

2. Modulantrag:

§ 5 Abs. 8 der SGO erhält folgende Fassung:

„(8) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungsunfähig. Im Falle, dass ein Landesschiedsgericht handlungsunfähig ist, ist durch das Bundesschiedsgericht nach Pflichtgemäßen Ermessen eines der nächstgelegenen Landesschiedsgerichte als das dann zuständige Gericht zu bestimmen.“

§7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4)Über den Parteiausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht. §5 Abs.8 gilt entsprechend.

3. Modulantrag:

§ 5 SGO erhält folgenden 10. Absatz:

(10)Ersatzrichter können an der internen Kommunikation des Schiedsgerichtes, den Beratungen und bei mündlichen Verhandlungen als Gäste teilnehmen. Verfahren, die unter Beteiligung von Ersatzrichtern geführt werden, können bei Eintritt des Ersatzrichterfalles ohne Verzögerung fortgesetzt werden, wenn dieser Ersatzrichter bereits an dem laufenden Verfahren ständig teilgenommen hatte.

4. Modulantrag:

§10 Abs. 4, Satz 1 SGO erhält folgenden Wortlaut:

(4) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Piraten seines Vertrauens oder eine andere Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, als Vertreter zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt.

5. Modulantrag:

§10 Abs. 4, Satz 1 SGO erhält folgenden Wortlaut:

(4)Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Piraten seines Vertrauens als Vertreter zu benennen, der seine Sache auf Widerruf vertritt.

6. Modulantrag:

§13 erhält folgenden Absatz 4, die beiden nachfolgenden Absätze mit der bisherigen Nummern (4) und (5) erhalten die Nummern (5) und (6).

(4) Ein Richter kann dem Urteil oder einem Beschluss eine abweichende Meinung anfügen. Dieser Wunsch ist den übrigen Richtern bis zum Abschluss der Beratungen zu einer Entscheidung mitzuteilen. Die abweichende Meinung ist dem Vorsitzenden Richter binnen 14 Tagen nach Abschluss der Beratungen in Textform zu übermitteln, die sodann mit der Entscheidung auszufertigen ist.

Antragsbegründung

Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung siehe: https://wiki.piratenpartei.de/wiki//index.php?title=Bundesparteitag_2012.1%2FAntragsfabrik%2FSatzungsänderung_008%2FVergleich&action=historysubmit&diff=1441612&oldid=1441602

Dieser Entwurf beruht auf einem ersten Vorschlag des Antragstellers im Oktober 2011, der auf den Mailinglisten der AG Recht zur Diskussion gestellt wurde. Er wurde fortlaufend verändert, war auch Gegenstand eine LQFB –Initiative, die allerdings durch Rücknahme der Unterstützung eines mit hoher Stimmenzahl ausgestatteten Delegierten erst in der letzten Phase das Quorum wieder verlor. Es gab sodann 5 Mumblediskussionen über diesen Entwurf mit regelmäßigen Berichten für die AG Recht. In Laufe dieser Diskussionsrunden von über 20 Stunden wurde dann diese nun zur Abstimmung gestellte Fassung erarbeitet und wunschgemäß werden mehrere Modulanträge beigefügt, da es über ein paar Details unterschiedliche Auffassungen gab und letztlich der BPT das gesondert und getrennt zu würdigen und zu entscheiden hat.

Die Bundesschiedsgerichtsordnung alte Fassung hat trotz aller vergangener Bemühungen immer noch juristische und handwerkliche Mängel, die es umgehend zu beseitigen gilt.

Um nicht gänzlich die Nichtjuristen innerhalb der Partei zu überfordern, und um die Ergänzungen und Änderungen transparent darzustellen, wurde die bisherige Struktur der Schiedsgerichtsordnung beibehalten und nur ergänzt bzw. geändert, sodass man mit dem Nebeneinanderlegen von alter und neuer Fassung leichter die Unterschiede erkennen kann. Redaktionell wird damit allerdings auch eine Änderung der Numerierung von Paragraphen und Absätzen bedingt . Man muss auch bedenken, dass vorwiegend Nichtjuristen zu Schiedsrichtern berufen sind. Daher soll diese Schiedsordnung in der neuen Fassung auch ein klar verständliches Regelwerk darstellen, das den sorgfältig lesenden Schiedsrichter in die Lage versetzt, auch nach dieser Ordnung zu verfahren. Dies nur vorbeugend gegen den Einwand, dass da eventuell zu viel oder Überflüssiges drinstehen würde.

Insgesamt ist hier m.E. mit diesem Entwurf die berechtigte Kritik an dem bisherigen Statut berücksichtigt. Es ist nun eine Rechtsordnung, die allumfassend und bundeseinheitlich Klarheit auf allen Ebenen schafft und den anerkannten Grundsätzen eines fairen Verfahrens entspricht und damit die Vorgaben von §14 Parteiengesetz weitestgehend erfüllt.

Für die Juristen: Man hätte auch daran denken können, hier eine andere Struktur mit gleichen Inhalten zu schaffen, z.B. indem man zunächst einen Abschnitt schafft, der sich mit der Gerichtsverfassung beschäftigt und in einem zweiten mit der Verfahrensordnung, analog dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Zivilprozessordnung, aber das ist eine Geschmackssache, tut der Rechtsfindung auch keinen Abbruch. Für die Zukunft ist aber beabsichtigt, weiter an der Verbesserung der Satzung zu arbeiten, was aber auch in anderen Satzungsbereichen notwendig ist. Aber das ist dann ein Abstimmungsprozess, der noch viel länger dauern wird.

Ansatz der Kritik an dem bisherigen Statut:

1. Die Schaffung von Schiedsgerichten sind von §14 Parteiengesetz vorgeschrieben und notwendiger Bestandteil einer demokratisch strukturierten Partei. Dies ist zugleich Ausdruck des Verfassungsprinzips der Gewaltenteilung innerhalb eines Rechtsstaates, das besagt, dass sowohl legislative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Parteitage) als auch administrative Akte (im übertragenen Sinne somit Entscheidungen der Vorstände, aber evtl. auch der Parteitage) durch ein unabhängiges Gericht (hier: Schiedsgericht) überprüft werden können und auch alle sonstigen parteiinternen Streitigkeiten zwischen Parteiorganen und Mitgliedern von dem unabhängigen Organ (Schiedsgericht) entschieden werden können. Der Einwand, die Partei sei kein Ministaat ist falsch, denn das Parteiengesetz schreibt zwingend im übertragenen Sine das Prinzip der Gewaltenteilung ausdrücklich für die innerparteiliche Ordnung vor.

2. Es ist zugleich aber auch in unserem gesamten Rechtsstaatsgefüge ein anerkannter Grundsatz, dass die Schaffung einer Prozessordnung oder einer Verfahrensordnung ein legislativer Akt ist, das heißt, dass die Schaffung einer Rechtsordnung dem Organ vorbehalten bleiben muss, das grundsätzlich zur Rechtssetzung befugt ist, somit dem Parlament. Im übertragenen Sinne ist dies somit bei den Piraten der Parteitag. Zugleich schreibt das Parteiengesetz vor, dass die gesamte Parteienschiedsgerichtsordnung in SATUNGSQUALITÄT zu erlassen ist (vgl. Lenski, Parteiengesetz, Rdn. 22 zu §14 PartG).

3. Die Bundesschiedsgerichtsordnung sieht in § 2 Abs. 5 alte Fassung vor, dass die Schiedsgerichte sich jeweils eine Geschäftsordnung geben und überlässt es dem jeweiligen Gericht in einem gewissen Umfang, eine "Prozessordnung" zu schaffen, was aber in unserem sonstigen Rechtsystem der Bundesrepublik Deutschland (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Verwaltungsgerichtsordnung) so nicht wiederzufinden ist. Somit ist es im übrigen Rechtssystem außerhalb der Bundesschiedsgerichtsordnung der Piraten Grundsatz, dass elementare Fragen zum Verfahren, wie Ladungsfristen, Details zur Gewährung rechtlichen Gehörs, Dokumentationen usw. in einem legislativen Akt geklärt werden müssen und die Gerichte sich daran auch zu halten haben. Hingegen bleibt den Gerichten vorbehalten, sich intern einen "Geschäftsverteilungsplan" zu geben, der z.B. die Zuständigkeiten für den jeweiligen Berichterstatter und den Vorsitzenden regelt und auch des Einsatzes der Ersatzrichter, falls ein primär berufener Richter ausfällt. Ich denke daher, dass wir in dem derzeitigen Schiedsgerichtssystem eine Systemwidrigkeit angelegt haben, die es sowohl rechtlich als auch politisch zu beseitigen gilt. Hier wurden m.E. legislative und judikative Zuständigkeiten vermengt und damit das Prinzip der Gewaltenteilung im übertragenen Sinne verletzt.

Es hat daher eine fundierte Überarbeitung gegeben, die vor allem auch rechtssytematisch mit allen Prozessordnungen in Einklang zu bringen ist. Das bedeutet nicht, dass die Piraten hier Grundüberzeugungen aufgeben, sondern es soll sich nur in das Gefüge unserer gesamten rechtsstaatlichen Ordnung systematisch einfügen und beinhaltet sehr wohl urdemokratische, liberale und transparente Regelungen. Z.B. ist in §§ 6ff. (alte Fassung) der Bundesschiedgerichtsordnung von Antragsgegner und Anklage und sodann von Kläger und Angeklagten die Rede. Letzteres hat einen besonders schlechten Beigeschmack. Angeklagter und Anklageschrift sind Begriffe aus dem Strafrecht und vermitteln, dass der Gegner strafrechtlich oder besonders verwerflich sich etwas zuschulden hat kommen lassen. Das kann diskriminierend aufgefasst werden. Für interne Parteistreitigkeiten halte ich dies daher für unpassend. Bessere wäre -wie im übrigen Prozessrechtssystem- neutral von Antragsschrift, Antragsteller und Antragsgegner zu sprechen.

Zu den einzelnen Änderungen folgende Anmerkungen, soweit es sich nicht nur um redaktionelle Anpassungen handelt:

Zu § 1:

Nur geringfügige Änderungen, mehr Kosmetik!

Zu § 2:

In Absatz 3 wird klargestellt, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit in allen Verfahrensordnungen ist: Die Richter müssen die Privatsphäre der Streitparteien achten, daher dürfen diese nicht die Vorgänge publizieren, soweit es die Verfahrensordnung nicht anders vor-schreibt.

Absatz 5 dient der verfassungsmäßig gebotenen Einhaltung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und gibt den Gerichten nur den Spielraum zur Regelung der internen Geschäftsverteilung, was aber immer im Voraus eines Verfahrens festgelegt sein muss, und gibt den notwendigen Freiraum für die interne Gerichtsorganisation.

Zu § 3

Bleibt unverändert!

Zu §4

Absatz 2 musste ergänzt werden zur Frage, wer das Los zieht. Sinnvollerweise der Versammlungsleiter.

Absatz 6 letzter Satz stellt nur klar, dass Nachwahlen nicht die Amtsperiode verschieben.

Die neuen Absätze 8 und 9 sind wichtige Klarstellungen. Kein Richter soll zweimal den gleichen Fall auf verschiedenen Schiedsgerichtsebenen behandeln dürfen. Z.B. nicht der LSG-Richter, der gerade frisch gewählt über die Berufung zu der Sache zu entscheiden hätte, die er gerade als LSG-Richter abgeurteilt hatte.

Zu § 5:

Die Ergänzung in dem Absatz 9 nimmt das auf, was in den bisherigen (m.E. unzulässigen) Schiedsgerichtsgeschäftsordnungen verankert war und berücksichtigt das Problem, dass es auch bei Richtern zu Fluktuationen kommen kann.

Zu § 6

Dies ist gänzlich neu. Wo ein Gericht seinen Sitz hat, ist zu normieren und fehlte bislang. Zugleich gibt es den Bundesländern die Möglichkeit, ihre Schiedsgerichte auch örtlich vom Sitz der Partei abzugrenzen, wenn es organisatorisch besser ist. Aber jeder Rechtssuchende muss wissen, wohin er sich zu wenden hat!

Zu § 7:

Die Änderung in Absatz 6 ist nur Kosmetik hinsichtlich des unsäglichen Begriffes der „An-klage“.

Zu §8:

Beim Schlichtungsverfahren gehört von der Natur der Sache auch jede Anfechtung eines Parteitages oder Versammlung unter den Ausnahmekatalog des Absatz 5 gepackt, denn es kann nicht angehen, mit einem Vorstand der Gliederung eine Schlichtung zu versuchen, denn jedes Ergebnis würde zwangsweise in die Rechte eines jeden anderen einzelnen Mitgliedes eingreifen.

Zu § 9

Die nun an Stelle des alten Paragraphen 8 tretende abgewandelte Fassung des nunmehrigen § 9 löst folgendes Problem:

§ 9 behandelt nur die Vorstufe des gesamten Klageverfahrens. Es geht nur um die Formalitäten, ob eine Klage grundsätzlich statthaft ist. Es sagt nichts aus, ob die Klage auch zulässig ist. Mangels besonderer Regelungen in der SGO- so auch bisher- beurteilt sich dies nur nach §14 PartG. Die bisherige und jetzt gestrichene Regelung aus § 8 Abs. 1, wonach jeder Pirat berechtigt sei, eine Klage zu erheben, wenn er sich in seinen Rechten „beeinträchtigt fühlte“, gab nur juristische und dogmatische Rätsel auf. Darunter hätte man auch jede Meinungsäußerung eines Vorstandes verstehen können, mit dem ein Pirat nicht konform geht und schon wäre das Schiedsgericht berufen, zu jedem politischen Streit Stellung nehmen zu müssen. Ein unmögliches Unterfangen, so auch sicherlich nicht vom früheren Satzungsgeber gemeint. Aber es ist in unserer sonst in der BRD vorzufindenden Rechtsstaatlichkeit üblich, auch dann Rechtschutz durch ein Gerichtsverfahren zu gewähren, wenn eine Klage sich letztlich als unzulässig erweist. Ich kann beispielsweise die BRD bzw. den Bundestagspräsidenten vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag verklagen, mich auf den Wahlzettel als Kandidat für das Amt des Bundespräsidenten zu setzen und die Bundesversammlung darüber entscheiden zu lassen, weil ich der Meinung bin, dass es sich bei den Regelungen im Grundgesetz um verfassungswidriges Verfassungsrecht handelt wegen des Verstoßes der Gleichbehandlung i.S. des Art 3 GG. Auch dann bekomme ich ein (volles) Verfahren beim Verwaltungsgericht mit Zustellung der Klage an den Gegner, Hinweisbeschluss und mündlicher Verhandlung und wenn ich die Klage nicht zurücknehme ein wegen Unzulässigkeit abweisendes Urteil. In der Vergangenheit haben manche Schiedsgerichte die alte Vorschrift des § 8 als Vorschrift empfunden, einfach die Klage gem. § 8 Abs. 7 abzulehnen, wenn ein Begehren unzulässig war, weil der Kläger nicht in seinen satzungsgemäßen Rechten verletzt sein konnte. Man konnte also einfach ein Rechtsschutzbegehren auf diese Weise „abwimmeln“. Dies ist ein großer Rückschritt gegenüber den sonst im Rechtsstaat vorzufindenden Prozessregeln, zumal ja so eine Abweisung auch grottenfalsch sein kann, und dem Kläger wird einfach eine Instanz genommen. Die jetzige Fassung des § 9 schafft diese m.E. auch falsche bisherige Auslegung des § 8 alte Fassung ab. Zudem gebietet § 14 PartG auch, dass die Schiedsgerichte schlichtend tätig sein sollen. Das bedeutet, auch eine unzulässige Klage, die ja irgendeinen Streit zugrunde liegen hat, gibt Anlass hier durch das Schiedsgericht befriedend einzuwirken. Also wird hier mit der Neufassung in §9 nur ein rechtsstaatlicher Zustand geschaffen, der eigentlich selbstverständlich sein sollte. Absatz 4 verlängert die Frist auf zwei Monate seit der Rechtsverletzung, da es naturgemäß bei solchen Streitigkeiten leicht zu Verzögerungen kommen kann, z.B. wenn eine Stellungnahme eingeholt werden muss oder Zeugen gesucht werden usw.. Daher erschien die Frist von 1 Monat als zu knapp.

Entsprechend dem Verfassungsgrundsatz des Art 19 Absatz 4 Grundgesetz (Anspruch auf Rechtsschutz) werden mit Absatz 7 Rechtsverweigerungen des LSG durch das BSG überprüfbar. Ferner wird das verbale Ungetüm von „Anklage“ beseitigt (Absatz 3). Absatz 6 stellt klar, dass das Gericht eine Fürsorgepflicht hat und muss dem Kläger Gelegenheit zur Nachbesserung seiner Klage geben auch bei unverschuldeter Fristversäumung. Die Verweisung auf die §§233ffZPO ersparen auch nur die Normierung von rechtsstaatlichen Selbstverständlichkeiten (Frist, Form und Zuständigkeit).

Zu § 10:

Hier werden notwendige Ergänzungen zum Verfahren normiert. Z.B. die Zustellungsformalitäten in Absatz 2. In Absatz 1 werden auch Regelungen zu Fristen für die Gewährung rechtlichen Gehörs geregelt. Ferner sollte ein nicht so rechtskundiger Pirat auch einen Nichtpiraten seines Vertrauens hinzuziehen dürfen. Das ist eigentlich auch eine Selbstverständlichkeit, zumal es auch „Außenseiter“ in der Partei, die keinen Beistand ihres Vertrauens in der Partei finden, Anspruch auf effektiven Rechtsbeistand haben sollten. Ferner ist die Regelung in Absatz 3 zu einem Drittinteresse in der Art einer Beiladung nur etwas, was den anderen Verfahrensordnungen entnommen ist und im Einzelfall sinnvoll sein kann. Beispielsweise würde bei einer gesamten Anfechtung eines Parteitages, nicht nur der gewählte Vorstand Verfahrensbeteiligter, sondern auch alle anderen gewählten Amtsträger bis hin zum Rechnungsprüfer.

Zu § 11:

Absatz 1 soll dem vorbeugen, was leider in unserer sonstigen Rechtswirklichkeit im Umgange mit Gerichten festzustellen ist. Es ist elementarer Ausdruck unseres Parteiengrundsatz nach Schaffung von Transparenz!

Absatz 4 setzt dies fort.

Absatz 5 sowie die weiteren Ergänzungen in diesem Paragraphen zwingt in Fortsetzung des Grundsatzes der Transparenz, den Verfahrensbeteiligten kundzugeben, dass sie nicht auf „ho-her See“ sind und es dient der Schaffung von Vertrauen des Rechtssuchenden in die Gerichtsbarkeit.

Absatz 4 und 6 regeln nun das Problem einer fernmündlichen Verhandlung, was ein Mehr gegenüber dem schriftlichen Verfahren, jedoch ein Weniger gegenüber der herkömmlichen mündlichen Verhandlung ist. Eine mündliche Verhandlung war bislang nach §10 der Bundesschiedsordnung alte Fassung vorgeschrieben, sofern hierzu kein allseitiger Verzicht erklärt wird. Jedoch ist in unserer Rechtsordnung eine mündliche Verhandlung besonderer Ausdruck der Gewährung rechtlichen Gehörs und macht vor allem dadurch Sinn, dass hierdurch sich alle Beteiligten einen besonderen Eindruck von den Persönlichkeiten machen kann. Daher kennt unsere Rechtsordnung eigentlich keine mündliche Verhandlung ohne pysische Anwesenheit. Der Zweck einer solchen mündlichen Verhandlung ist auch herabgesetzt, wenn dies nur in einer Telefonkonferenz stattfindet. Dies sollte daher nur mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten möglich sein. In der juristischen Kommentarliteratur ist es umstritten, ob eine Parteischiedsgerichtsordnung das Recht auf eine (originäre) mündliche Verhandlung enthalten muss (für einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung: Ipsen, Parteiengesetz, 2008, Rdn. 22 zu §14, gegen einen Anspruch auf mündl. Verh.: Lenski, Parteiengesetz, Rdn. Nr. 24). Rechtsprechung dazu gibt es meiner Kenntnis nach nicht. Die mündliche Verhandlung dient auch einer effektiveren Schlichtung und damit auch der Akzeptanz der Beteiligten, wenn eine mündliche Verhandlung von Angesicht zu Angesicht stattfindet. Auch erfordern ggf. Anregungen des Gerichtes oder das Vorbringen der Beteiligten kurzzeitige Unterbrechungen zur Beratung. Dies alles nur fernmündlich abzuhandeln, wird der Sache nicht immer gerecht, zumal es rechtlich umstritten ist, dies anders zu regeln. Zudem kann keine Verhandlungsöffentlichkeit - dazu war bislang in der alten Fassung der Bundesschiedsgerichtsordnung nichts ausgesagt- hergestellt werden. Dies ist aber unverzichtbarer Bestandteil einer demokratischen Gerichtsordnung, denn es soll ja grundsätzlich keine Geheimverhandlung wie in Diktaturen stattfinden und nur in Ausnahmefällen wegen der besonderen Schutzwürdigkeit im Bereich der Privatsphäre die Öffentlichkeit ausgeschlossen sein. Ich denke auch dies ist ein originärer Piratengrundsatz. Wenn nun die reale Welt der Piraten auf Bundebene oder in großen Ländern, eine mündliche Verhandlung im originären Sinne nicht wünschenswert ist, da dies an zeitliche und finanzielle Grenzen von Partei, Gericht und Beteiligte stößt, muss man eben im allseitigen Einverständnis auf die Zustimmung aller setzen. Dennoch bleibt das Restrisiko, dass einer alle zu einer originären mündlichen Verhandlung zwingen kann.

Alles weitere in Absatz 7, 10 und 11 sind Klarstellungen, die man einfach nur lesen und anwenden muss. Aber diese Regelung schaffen nur Klarheit.

Zu § 12:

Hier wird der Rechtschutz auf einstweilige Anordnung ergänzt, indem auch eine Ablehnung rechtsmittelfähig wird. Auch dies nur die Folge aus dem Verfassungsgrundsatz nach Art 19 Abs 4 GG.

Zu § 13:

In Absatz 3 wird nur der Aufbau eines Urteils klargestellt.

Zu § 14:

In Absatz 2 wird die Berufungsfrist auf 1 Monat verlängert.

Zu § 15:

Eine bisherige Lücke zur Frage der Formalitäten bei Zustellung einer Entscheidung wird geschlossen. Absatz 2 gebietet eine Rechtsmittelbelehrung, was bislang auch nicht nor-miert war

Zu § 16:

Unverändert, entspricht § 14 a.F.

Zu § 17:

Dies ist eine notwendige Regelung und beruht auf dem Gedanken, dass niemand mit Kostenrisiken belastet werden sollte und dies den Entschluss auf rechtliches Gehör beeinträchtigen könnte. Nur Schiedsrichter, die zudem nur ehrenamtlich engagiert sind, sollen für ihre gemeinnützige Tätigkeit durch notwendige Auslagen belastet werden.

Zu § 18:

Unveränderte Fassung des § 15 a.F.

Zu § 19:

Dies ist eine unverzichtbare Klarstellung zur Schaffung von Rechtssicherheit.

Modulantrag 1:

Der vorgeschlagene Absatz 3 füllt mit der Bezugnahme auf die ZPO die Lücke hinsichtlich anderen evtl. auftretenden Rechtsfragen, ohne dass dies hier explizit in die Verfahrensordnung aufgenommen werden muss. Man denke z.B. an die Frage, wann ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wann eine Befangenheit eines Richters vorliegt oder wie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden muss, wenn z.B. ein Rechtsmittel unverschuldet nicht rechtzeitig ergriffen werden konnte. Oder man denke an die Grundsätze zur Rechtskraft einer Entscheidung, sodass nicht jeder einfach mehrfach die gleichen Prozesse neu einleiten kann. Alles Verfahrensgrundsätze, die eigentlich Selbstverständlichkeiten sind, aber es würde den Rahmen einer Parteisatzung sprengen, selbst erneut all dies zu normieren. Hier muss sich eine Parteiordnung also auf das Wesentliche beschränken, seine individuellen parteibezogene Besonderheiten herausstellen und mit der Bezugnahme auf andere gängige Rechtsvorschriften werden alle Lücken geschlossen, zumal ohnehin immer mal Rechtsfragen auftauchen können, die der Normgeber nicht bedacht hatte, was somit meist mit der Bezugnahme geregelt würde. Um es klarzustellen: Diese Parteisatzung ist Lex Specialis und die bezuggenommenen Vorschriften gelten nur subsidär, wenn sich eine Regelungslücke herausstellt.

Gegen diese Regelung wurde von Laien eingewandt, dass man keine „Monster“-ZPO haben wolle, die man ohnehin nicht verstünde und nicht anwenden könne. Diese Mei-nung verkennt aber, dass auch der Laienschiedsrichter ein gewisses Minimum an Bereitschaft aufbringen muss, Rechtsvorgänge einzuordnen, sich ggf. Rat einzuholen, um so zu einem fairen und transparenten Verfahren zu gelangen. Es geht nicht an, dass hier alle Landesschiedsgerichte völlig losgelöst von allgemeinverbindlichen Regeln nach ihrem gesunden „Bauchgefühl“ urteilen. Wenn man diese Regelung so einfügt, wird §9 Abs. 6, letzter Satz überflüssig.

Modulantrag 2:

Es kann leicht vorkommen, dass bei Befangenheit oder Abhandenkommen von Richtern ein LSG nicht mehr handlungsfähig wird. Dann gibt es nach altem Recht der SGO nur noch das BSG als einzige Instanz. Das Parteiengesetz schreibt aber bei Partei-ausschlussverfahren einen Zweiinstanzenzug vor. Mit dieser hier vorgeschlagenen Rege-lung wird daher das hier beschriebene Problem gelöst. Zudem wird in allen anderen Sachen der regulär zu erwartende Zweiinstanzenweg sichergestellt. Da es vielleicht wegen der Entfernung zum nächsten LSG unterschiedliche Sichtweisen und Interessen geben kann, hat das BSG hier bei der Bestimmung des zuständigen LSG einen (kleinen) Ermessenspielraum (Nähe der Parteien etc. kann auch berücksichtigt werden).

Modulantrag 3.

Es macht Sinn, auch die Ersatzrichter an den Verfahren als Gast teilhaben zu lassen. Das erleichtert die Fortsetzung bei Ausfall eines Richters und es schult die Ersatzrichter für spätere Aufgaben.

Dagegen wurde eingewandt, es würde unzulässig in die Vertraulichkeit des Verfahrens zugunsten einer Partei damit eingegriffen und die Unabhängigkeit des berufenen (Haupt)Richters wäre beeinträchtigt.

Modulantrag 4.

Es wurde die Auffassung auch vertreten, dass ein Nichtpirat am Verfahren als Bevollmächtigter nur auftreten dürfe, wenn er über die Befähigung zum Richteramt verfüge.

Modulantrag 5.

Es wurde die Auffassung vertreten, dass nur ein Pirat als Bevollmächtigter beteiligt sein dürfe.

Modulantrag 6.

Es wurde das Bedürfnis ausgesprochen, dass –wie es bislang in der Geschäftsordnung des BSG stand und sonst nur in der Verfassungsgerichtsbarkeit normiert war- eine Mindermeinung im Richterkollegium artikuliert werden dürfe und solle.

Dies ist eine m.E. recht gute Idee.

Dagegen wurde eingewandt, dass dies das Beratungsgeheimnis des Kollegialgerichtes durchbreche und den Respekt vor den Richtern schmälern könne.

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Datum der letzten Änderung

19.02.2013

Status des Antrags

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