Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 027

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2011.2.

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Antragstitel

Klarstellung betreffend Regionalverbände

Antragsteller

- folgt -

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:

Der § 7 Abs 2 im Abschnitt A der Bundessatzung wird wie folgt gefasst:

(2) Die Landesverbände schaffen nach Maßgabe von Abs 1 Satz 2 dem jeweiligen Landesaufbau folgend Gliederungen auf Bezirks-, Kreis- sowie Ortsebene, deren Grenzen denen der Gebietskörperschaften, Selbstverwaltungseinheiten oder durch die Kommunen festgelegten Orts- oder Stadtteilen entsprechen. In aneinander grenzenden Gebieten der gleichen Stufe können gemäß Abs 1 Satz 2 gemeinsame Verbände der gleichen Gliederungsebene gebildet werden.
Aktuelle Fassung
Derzeitiger Wortlaut:

§ 7 - Gliederung

(1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
Neue Fassung
§ 7 - Gliederung

(1) Die Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen Untergliederungen schaffen. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

(2) Die Landesverbände schaffen nach Maßgabe von Abs 1 Satz 2 dem jeweiligen Landesaufbau folgend Gliederungen auf Bezirks-, Kreis- sowie Ortsebene, deren Grenzen denen der Gebietskörperschaften, Selbstverwaltungseinheiten oder durch die Kommunen festgelegten Orts- oder Stadtteilen entsprechen. In aneinander grenzenden Gebieten der gleichen Stufe können gemäß Abs 1 Satz 2 gemeinsame Verbände der gleichen Gliederungsebene gebildet werden.
Antragsbegründung
Zu Satz 2:

Die mit dem Antrag bezweckte Klarstellung ist sinnvoll. Der Regelungsinhalt der bisherigen Absätze 1 und 2 wird dahin konkretisiert, dass etwa Regionalverbände ausdrücklich für zulässig erklärt werden. Darunter sind zunächst Gliederungen auf Landkreisebene zu verstehen, die sich über mehrere Landkreise erstrecken; ermöglicht werden aber auch gemeinsame Gliederungen auf Ortsverbandsebene, sofern diese Gemeinden aneinander grenzen.

Dies entspricht den Bedürfnissen von Landesverbänden, in denen es aufgrund des Landesaufbaus keine Bezirksverbände geben kann. Zudem können so in weniger urbanen Gegenden leichter Untergliederungen aufgebaut werden.

Zudem findet sich dieses Modell bereits im Landesverband Brandenburg in Gestalt der Regionalverbände Dahme-Oder-Spree und Südbrandenburg. Entsprechende Lösungen gibt es auch im LV Niedersachsen - mit den Gliederungen Wolfenbüttel-Salzgitter und Niedersachsen-Nordost -, im LV Mecklenburg-Vorpommern - mit der Gliederung Region Greifswald - sowie im LV Bayern - mit den Gliederungen Fürth und Mittelfranken/KV_Erlangen.


Datum der letzten Änderung

03.11.2011



Anregungen

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Diskussion

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Pro/Contra-Argument: ...

  • Ich finde die neue Formulierung ungeschickt. Ich fände es besser, die Klarstellung anders zu formulieren, beispielsweise: "Die Bildung von Untergliederungen, die jeweils mehrere Gebietskörperschaften der gleichen Ebene umfassen, ist nicht ausgeschlossen." --Alu 17:57, 22. Okt. 2011 (CEST)
Ungeschicktheiten jeder Art erscheinen mir in der Tat unangebracht. Vielen Dank--Ex-32 00:41, 23. Okt. 2011 (CEST)
  • dein Argument
    • dein Gegenargument

Pro/Contra-Argument: ...

Wegen der je nach Bundesland sehr unterschiedlichen Wahlsysteme und Kommunalverfassungen macht eine zentral in der BuV-Satzung vorgeschriebene Gliederung keinen Sinn; warum fassen wir § 7 Abs. 2 der Bundessatzung dann nicht klar und einfach, z.B. etwa so:

"Die Landesverbände gliedern sich in Gebietsverbände; ihre jeweiligen Wirkungskreise sind in den Satzungen der Landesverbände und ihrer Gliederungen von einander abzugrenzen."

Die primäre Gliederung in Gebietsverbände ist nach § 7 Abs.1 PartG ebenso zwingend vorgeschrieben wie ihre Abgrenzung im Satzungswerk der Partei; mit der o.g. Fassung aber kann jeder Landesverband sich so gliedern und die Zuständigkeiten verteilen, wie es für ihn jeweils am günstigsten ist. Die vorgeschlagene Fassung ist sowohl so flexibel wie rechtlich überhaupt möglich, und trotzdem juristisch "wasserdicht". --Roguemale 11:14, 27. Okt. 2011 (CEST)

Es mag durchaus angehen, dass Dein Formulierungsvorschlag "wasserdicht" sein könnte (Wobei gerade § 7 Abs 1 Satz 2 PartG nahelegt, dass die Grundstruktur auch der unteren Gliederungen in der Satzung des Gesamtverbandes verbindlich angelegt sein muss; diese ist nämlich zuvörderst gemeint, wenn im PartG von 'Satzung' die Rede ist.). Allerdings hielte ich es für verfehlt, die Untergliederung völlig den Landesverbänden zu überlassen. Denn es ist im Interesse der Gesamtpartei, dass sie bundesweit (zumindest in grundsätzlicher Hinsicht) einen einheitlichen Auftritt und eine einheitliche Organisationsstruktur aufweist. Hiermit wird zugleich die 'angemessene Mitwirkung an der Willensbildung' ( § 7 Abs 1 Satz 3 PartG) gewährleistet.
  • Eine "einheitliche Organisationsstruktur" scheitert schon an der realen Uneinheitlichkeit der Bundesländer; was in einem Flächenland durchaus sinnvoll sein kann, das ist regelmäßig in einem Stadtstaat nur unsinnig. Wegen des Landeswahlrechts sind z.B. in Bayern die Bezirke zwingend erforderlich (nach bay. LWG stellen sie - und nur sie! - die Kandidaten zum bay. Landtag auf), in Hessen dagegen hätten Bezirke keinerlei nützliche Funktion. Die Hessen brauchen also flächendeckend Kreisverbände, während die Ebene der Bezirke für sie entbehrlich ist; in Bayern dagegen sind sieben Bezirksverbände unabdingbar, während KVe nur dort sinnvoll sind, wo es auch genügend Piraten dafür gibt. Die staatliche Gliederung der Bundesländer ist nun mal so unterschiedlich, dass eine zentral vorgeschriebene Regelung keinen Sinn haben kann. Die "Grundstruktur" ist auch in meinem Vorschlag schon in der BuV-Satzung angelegt, nämlich dahin gehend, dass es unterhalb der Landesebene noch eine weitere Ebene geben muss, und diese Ebene muss ein Gebietsverband sein (und keine "Crew" o.ä.). Wie sich diese Gebietsverbände der untersten Ebene aber räumlich abgrenzen sollen - erst das ist Sache der Landesverbände. --Roguemale 12:14, 1. Nov. 2011 (CET)
  • Keines Deiner Argumente greift durch. Weder wird es den Bayern untersagt, Bezirksverbände (nach den Bedürfnissen ihres Landesrechts) zu schaffen; noch werden die Hessen daran gehindert, "flächendeckende" Kreisverbände zu bilden. Vielmehr bleibt es insoweit bei der vorherigen Regelung, dass deren Schaffung nach örtlichen Bedürfnissen erfolgen kann.
Dass die Grundstruktur der Untergliederung je nach Landesaufbau entweder drei- oder zweistufig ausfallen soll, sollte in der Bundessatzung festgelegt bleiben. Das Argument "Crews" hast Du ja selbst genannt; wobei ich die in Form eines Konzeptes neben den Gliederungen für unschädlich halte.--Ex-32 15:46, 1. Nov. 2011 (CET)
Daher sollten m.E. als minimale Voraussetzungen zumindest ein räumlicher Zusammenhang und die gleiche Gliederungsebene vorgegeben werden.
  • Diese Voraussetzungen hatte ich als selbstverständlich angenommen. --Roguemale 12:09, 1. Nov. 2011 (CET)
  • Von der Vorstellung, dass bei den Piraten irgendetwas selbstverständlich ist, solltest Du Dich verabschieden. Im Übrigen lässt es Dein Vorschlag nun gerade zu, dass diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden müssen (was auch denkbar wäre).--Ex-32 15:46, 1. Nov. 2011 (CET)
Zur vorangestellten Begründung: Die unterschiedlichen Wahlsysteme rechtfertigen keine "Freigabe" der Gliederungen. Bei Wahlen zu Kommunalvertretungen wird als Wahlgebiet immer das Gebiet der jeweiligen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Kreis etc.) zugrundegelegt. Dass eine Ausrichtung der Gliederungen der Partei nach Wahlkreisen zu Volksvertretungswahlen -- und wenn ja nach welchen -- diskutiert oder geplant würde habe ich noch nirgendwo gelesen.
  • Auch in meinem Vorschlag nicht, da stet nur etwas von "Gebietsverbänden" (räumlich zusammenhängend und der gleichen Ebene angehörend, s.o.) - von "Gliederung nach Wahlkreisen" war keine Rede. Mir geht es vor allem um 'Funktionsparallelität': Die bay. staatlichen Bezirke (als Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts) haben sehr viele Aufgaben, die in anderen Bundelsländern direkt vom Land oder (seltener) von den Landkreisen wahrgenommen werden; darum gibt es in Bayern auch "Bezirkstage", die es mangels "dritter Kommunaler Ebene" in anderen Bundesländern nicht gibt (Ausnahme: Bezirk "Pfalz" in Rheinland-Pfalz; im Rheinland selbst gibt es aber keinen BzT.). Genau diese Funktionszuweisung müssen wir mit unserer Organisationsgliederung abbilden, ansonsten stellen wir uns selbst ein Bein. Weiter sind die sieben Bezirke in Bayern für Kandidatenaufstellungen zu Landtags-Wahl unentbehrlich, denn der bay. Landtag wird in sieben "Wahlkreisen" gewählt, die sich flächenmäßig mit den Regierungsbezirken decken. --Roguemale 12:09, 1. Nov. 2011 (CET)
  • Siehe oben.--Ex-32 15:46, 1. Nov. 2011 (CET)
M.E. rechtfertigen auch Unterschiede im Bereich des Kommunalverfassungsrechts keine "Freigabe". Soweit mir ersichtlich ist, ordnen sich auch "Gebietsverbände eigener Art" in den entweder zwei- oder dreistufigen Aufbau ein; z.B. finden für die Region Hannover (Zusammenschluss von Landkreis & kreisfreier Stadt = Kreisebene) die Vorschriften über Landkreise entsprechende Anwendung [1]. --Ex-32 13:46, 28. Okt. 2011 (CEST)
  • Genau, nach meinem Vorschlag würde die Satzung nur vorschreiben, dass es unterhalb des Landesverbands noch mindestens eine weitere Ebene der Gebietsverbände geben muss; sie sagt aber gerade nicht, wie diese geschnitten werden sollen. Wegen der unterschiedlichen Verfassungen - nicht nur der Kommunalverfassungen! - der Bundesländer wäre eine Bindung dieser weiteren Ebene an die staatlichen Regierungsbezirke unsinnig - und würde schon deshalb schlicht ignoriert (wie gehabt). --Roguemale 12:40, 1. Nov. 2011 (CET)
  • Das überzeugt mich nur soweit, dass die Formulierung in § 7 Abs 2 Satz 1 noch zu "starr" ist, Das könnte man noch ändern. Allerdings so, dass in die Gliederungsstruktur in zweistufig aufgebauten Ländern zweistufig und in dreistufig aufgebauten Ländern auch dreistufig vorgegeben wird.--Ex-32 15:46, 1. Nov. 2011 (CET)


Konkurrierende Anträge

024 Untergliederungen freistellen für welches Gebiet sie sich für zuständig erklären.
009 Keine "Untergliederung von oben"
027 Klarstellung betreffend Regionalverbände

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
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  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Spearmind 14:44, 23. Okt. 2011 (CEST)
  2. Andena Kein Mehrwert erkennbar. Die Kreisverbände können auch heute schon mehrere Kreise umfassen.
Deswegen gibt es auch drei verschiedene Änderungsanträge zu diesem Thema. Den Titel dieses Antrages habe ich nicht umsonst etwas verklausuliert formuliert ("Klarstellung.."). Zwar bin ich ebenfalls der Auffassung, dass es die derzeitige Bundessatzung zulässt, dass eine Gliederung mehrere Kreise und kreisfreie Städte umfassen kann. Die Frage ist jedoch zu recht umstritten. Man kann mit einer guten Begründung zum gegenteiligen Ergebnis kommen.--Ex-32 12:49, 28. Okt. 2011 (CEST)
  1. Alu Überreguliert. Wir stehen für grösstmögliche Subsidiarität. --Alu 20:28, 1. Nov. 2011 (CET)
  2. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...