Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 009

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2011.2.

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Antragstitel

Keine "Untergliederung von oben"

Antragsteller
Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext

Es wird beantragt in der Bundessatzung Abschnitt A §7 Abs. 2 zu entfernen und Abs. 3 entsprechend zu numerieren.

Aktuelle Fassung
(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

(3) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.
Neue Fassung
(2) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.
Antragsbegründung

Eine generelle starre Untergliederung sollte durch die Bundespartei nicht erfolgen. In einer Stadt wie Berlin sind Kreis-/Ortsverbände z.B. nicht sinnvoll, die Gliederungen auf die politischen Grenzen zu beschränken behindert die Bildung von zukunftsweisenden Verbänden wie z.B. einem Ruhrgebietsverband.

Das dieser Vorschlag aus NRW kommt wird für einige ein Argument gegen die Annahme sein. Ich bitte aber zu berücksichtigen, dass sich schon jetzt die meisten Landesverbände eigene Gliederungen gegeben haben, die zum großen Teil gegen die Bundessatzung verstoßen. (Hamburg, Berlin: Nur Bezirksverbände / MeckPom: KEINE Bezirksverbände / Bayern, NRW (voraussichtlich), Rheinland-Pfalz: Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig / Brandenburg: Regional-,Kreis- /Stadtverbände sowie Orts- bzw. Stadtteilverbände)

Warum sollte die Bundessatzung diese Regelungen für Landesverbände treffen, die selbige viel besser beurteilen und nach örtlichen Gegebenheiten aufstellen können? Daher: Streichung des Absatzes!


Datum der letzten Änderung

23.10.2011



Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • Vorschlag: Satz (2) nicht streichen, sondern einfach folgendes anfügen (Quelle: bayrische Satzung): "Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig." CEdge
  • ...
  • ...

Diskussion

Bitte hier das Für und Wider eintragen.

Pro/Contra-Argument: ...

  • §7 PartG: "Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt." Andena
    • Siehe (1), den ich nicht anrühre... alles unter den Landesverbänden legen diese dann selber fest. §7 PartG soll sich ja vor allem auf Landesverbände beziehen (siehe selbigen Absatz 2) Michele Marsching 17:49, 4. Okt. 2011 (CEST)
      • Wenn nicht in allen 16 Landessatzungen eine Regelung steht, dann bekommen wir mit der Streichung eine Regelungslücke. Hast Du das geprüft? Andena
        • Dafür sind jedoch die Landesverbände zuständig, dies dann nachzubessern! Heiko Herberg 18:23, 16. Okt. 2011 (CEST)


Daraus folgt:

  1. Die Landesverbände nicht verpflichtet, Untergliederungen zu schaffen, sondern sie können dies tun, wenn sie ein derartiges Bedürfnis verspüren.
  2. Wenn dieses Bedürfnis verspürt wird, spricht nichts dagegen auch hier auf die politischen Grenzen, also auf (Stadt-)Bezirke etc., zurückzugreifen. Im Hinblick auf Wahlen zu Bezirksverordnetenversammlungen etc. ist dies auch sinnvoll, weil in den Aufstellungsversammlungen dazu nur die Mitglieder einer solchen Gliederung wahlberechtigt wären ( nicht durch den Wohnsitz begründete „Wunschmitgliedschaften“ mal außen vor gelassen). Würde man die Gliederungen nicht an den politischen Grenzen ausrichten, verblieben nur wenige sinnvolle Aufgabenstellungen für eine solche Gliederung. (Auch deswegen wurde im Konkurrenzantrag SÄA 027 neben der Beibehaltung dieses Kriteriums noch auf das Erfordernis des räumlichen Aneinandergrenzens abgestellt.).
  3. Untergliederungen, die sich über mehrere Gebietskörperschaften (etwa Landkreise) der gleichen Stufe erstrecken, verstoßen m.E. (hier lässt sich immerhin drüber streiten) auch nicht gegen die Bundessatzung in der derzeitigen Fassung. Diese sind nach Maßgabe des § 7 Abs 2 nämlich deckungsgleich mit den politischen Grenzen – mehrerer – Landkreise. Dass die Erstreckung auf mehrere Gebietskörperschaften möglich ist, ergibt sich aus § 7 Abs 1 Satz 2. Dennoch besteht hier ein Klarstellungsbedürfnis, wofür der SÄA 027 eingebracht werden wird. --Ex-32 13:09, 23. Okt. 2011 (CEST)


  • dein Argument
    • dein Gegenargument

Pro/Contra-Argument: ...

...

Konkurrierende Anträge

024 Untergliederungen freistellen für welches Gebiet sie sich für zuständig erklären.
009 Keine "Untergliederung von oben"
027 Klarstellung betreffend Regionalverbände

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Wastl
  2. Truxle
  3. Stephan Beyer 13:03, 4. Okt. 2011 (CEST)
  4. Michael Barck
  5. Magnus R.
  6. Laird_Dave 12:31, 8. Okt. 2011 (CEST)
  7. Roland - Bingo - siehe Antragsfabrik BZP Oberbayern (2011.2)
  8. Nsim 19:02, 14. Okt. 2011 (CEST)
  9. Heiko Herberg 18:23, 16. Okt. 2011 (CEST)
  10. Sascha Körver 19:46, 19. Okt. 2011 (CEST)
  11. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. Spearmind 13:49, 4. Okt. 2011 (CEST)
  2. Andena siehe oben
  3.  ?
  4. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...