Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Satzungsänderung 002

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Satzungsänderung (im Entwurfsstadium) für den Bundesparteitag 2011.2.

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Antragstitel

Rotation bei Mandaten

Antragsteller

Magnus R.

Antragstyp

Satzungsänderung

Antragstext


Neue Fassung
Listenplätze mit einer ungeraden Nummer dürfen nur dann von Kandidaten besetzt werden, die bereits in dem entsprechenden Parlament seit drei oder mehr Jahren vertreten sind, wenn es keine anderen Kandidaten für diese Listenplätze gibt. Dazu werden nach der Listenwahl die bereits im Parlament befindlichen Kandidaten ggf. auf der Liste nach unten verschoben. Kandidaten, die bereits seit sieben oder mehr Jahren im Parlament vertreten sind, werden an das Ende der Liste verschoben.
Antragsbegründung

Es sollten nicht immer die gleichen Leute in den Parlamenten sitzen. Ein Mandat ist kein Beruf, den man bis zur Rente ausübt, so wie das in anderen Parteien oft vorkommt. Mindestens die Hälfte der Mandate sollte durch neue Leute besetzt werden, die wieder neuen Wind in das Parlament bringen. Nicht zuletzt soll damit auch dem Lobbyismus begegnet werden. Abgeordnete bekommen eine Menge Zuwendung von allen möglichen Seiten, so dass es sicher gut ist, sie nach einiger Zeit auf den Boden der Realität zurückzuholen. Nach einer Pause oder für ein anderes Parlament ist eine Kandidatur wieder ohne Einschränkung möglich.

Die Grünen hatten in ihrer Gründungszeit ähnliche Rotationsregeln, die aber nicht funktioniert haben, weil sie völlig übertrieben waren. Dort sollten die Abgeordneten nach 2 Jahren zurücktreten um Platz für Nachrücker zu machen. Das verweigerten einige Abgeordnete aus verschiedenen Gründen. Dies hier ist dagegen eine eher moderate Regelung, bei der solche Probleme nicht zu erwarten sind. Anstatt die Regelung sinnvoll zu reformieren, schafften die Grünen die Rotation gleich ganz ab. Nun sehen wir dort teilweise seit Jahrzehnten die selben Politiker. So wollen wir nicht enden.

Die Werte von 3 und 7 Jahren sind so gewählt, dass sie einer bzw. zwei Legislaturperioden entsprechen, die nicht schon sehr vorzeitig durch Neuwahlen beendet wurden. Eine Legislaturperiode dauern normalerweise 4 bis 6 Jahre. Nach der ersten Legislaturperiode werden vermutlich die Hälfte der Kandidaten ohnehin nicht mehr erneut antreten, so dass die andere Hälfte durchaus wieder aussichtsreiche Listenplätze bekommen kann. Die "Regelmandatszeit" wird also zwei Legislaturperioden betragen, sofern der Kandidat bei der Listenwahl zur zweiten Legislaturperiode auch gewählt wird. Erst zur dritten Legislaturperiode wird es dann schwieriger, aber es bestehen auch hier noch die Möglichkeiten Direktmandat, Kumulieren (falls verfügbar), überragender Wahlsieg, keine Gegenkandidaten.

Ich habe absichtlich die ungeraden Plätze für neue Kandidaten reserviert, nicht die geraden. Denn auch der Spitzenkandidat (auch wenn es sowas bei uns eigentlich gar nicht gibt) sollte nicht immer der gleiche sein. Auch wenn nur ein Mandat zu besetzen ist oder gewählt wird, sollte hier nach einer Legislaturperiode ein neuer Kandidat den Vorzug bekommen.

Siehe auch: Wikipedia: Rotationsprinzip

LiquidFeedback
Datum der letzten Änderung

18.12.2011



Anregungen

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Diskussion

  • Der vorgeschlagene Automatismus würde nur funktionieren, wenn das gesetzliche Wahlsystem eine starre Liste vorsieht, bei der die Reihenfolge der Kandidaten von der aufstellenden Partei festgelegt wird und diese Reihenfolge für die Chancen der einzelnen Kandidaten auch wesentlich ist (darum verstößt ein Wahlsystem mit starrer Liste zwangsläufig u.a. gegen die Unmittelbarkeit der Wahl). Bei der Bundestagswahl ist das (noch) der Fall, doch die meisten Wahlsysteme der Bundesländer sehen zumindest für Kommunalwahlen eine mehr oder weniger dynamisierte Liste vor; im Einzelnen ist das Listen-Wahlsystem jedoch höchst unterschiedlich geregelt, sodass die beantragte Bundes-Satzungsänderung, die ja auch für alle Landesverbände gelten soll, u.U. wegen Unverträglichkeit mit dem Landeswahlrecht in einigen Ländern die Zulassung zu Landtags- bzw. Kommunalwahl verhindern würde (z.B. in Bayern).
  • In den Bundesländern, deren Wahlsystem eine wie auch immer dynamisierte Liste vorsieht, wird nach jeder Parlamentswahl erfahrungemäß etwa ein Drittel der Sitze jeder Fraktion neu besetzt; in den meisten Fällen aber waren die nicht wiedergewählten Abgeordneten dabei in ihrer ersten Legislaturperiode, und auffallend viele davon waren "Nachrücker", die für einen ausgeschiedenen Abgeordneten nachgekommen sind. Der Grund dafür ist rein tatsächlicher Natur: Ein neuer Abgeordneter braucht erfahrungsgemäß ziemlich genau zwei Jahre, bis er die realen Abläufe im Parlamentsbetrieb so beherrscht, dass er selbst auch etwas bewirken kann; vorher ist er nur "Stimmvieh" seiner Fraktion. Es ist keine Methode bekannt, mit der sich dieser Lernprozess neuer Abgeordneter irgendwie beschleunigen und dadurch ihre "Lehrzeit" verkürzt werden könnte; schon deshalb ist eine "Rotation" während laufender Legislaturperiode ganz einfach unsinnig. Die Grünen haben das "Rotationsprinzip" u.a. deswegen abgeschafft, weil es insgesamt den Zielen einer Partei langfristig schadet: Weil in der zweiten Hälfte der Legislaturperiode 1983-87 fast nur Neulinge in der Grünen-Bundestagsfraktion saßen, die gerade wegen ihrer Unerfahrenheit nichts Positives mehr bewirken konnten, sind die Grünen bei der BT-Wahl 1987 an der 5%-Hürde gescheitert, obwohl da wieder ihre "alte Garde" antrat.
  • Die Wiederkandidatur eines Abgeordneten ist auch eine Frage an die Wähler, wie zufrieden sie mit seiner Arbeit waren; wenn nun am oberen Ende der Liste nur neue Leute stehen, die gerade wegen ihrer Neuheit noch kaum ein Wähler kennen kann, dann führt das mit ziemlicher Sicherheit zu einer Verminderung der Stimmenzahl für die Partei.
  • Die beantragte Satzungsänderung verstößt i.Ü. eindeutig gegen geltendes Recht: Nach § 17 Satz 2 PartG können Parteisatzungen zwar die Aufstellung ihrer Kandidaten in ihrer Satzung regeln, soweit das noch nicht in den einschlägigen Wahlgesetzen geregelt ist; diese Regelungsbefugnis in der Parteisatzung gilt jedoch nur für das Verfahren der Aufstellung, aber nicht für Inhalte des jeweiligen Aufstellungsbeschlusses.
    • Wie Vieles im Parteiengesetz steht die insoweit einschlägige Regelung an ziemlich versteckter Stelle, gilt jedoch ungeachtet ihrer verfehlten systematischen Stellung auch für die Aufstellung von Kandidaten zu öffentlichen Wahlen; § 15 Abs.3 Satz 3 PartG schreibt völlig eindeutig vor: "Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig." Diese Rechtsnorm schließt – egal worum es auch geht – eine inhaltliche Bindung an anderweitige Beschlüsse komplett aus (statt vieler: Ipsen in ders.: Parteinegesetz-Kommentar, 2008, Rn.25 zu § 15 PartG). Ein Landesparteitag, der die Landesliste zur Bundestagswahl aufstellen will, wäre nach der beantragten Satzungsänderung aber zumindest in der Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste gebunden, also würde sein Aufstellungsbeschluss entweder gegen die Satzung oder gegen geltendes Recht verstoßen; wegen des Rückverweises der einschlägigen Wahlgesetze auf die Parteisatzung gilt hier der lex-superior-Rechtssatz gerade nicht, folglich kann der Landesparteitag also gar keine rechtsgültige Aufstellung beschließen. Ein Aufstellungsbeschluss, der zwangsläufig entweder gegen die Satzung oder gegen das einschlägige Wahlgesetz verstößt, ist aber von vorn herein in jedem Fall nichtig, die Aufstellung der Kandidaten daher nicht rechtsgültig zustande gekommen, und die staatlichen Wahlausschüsse wären von Rechts wegen gezwungen, uns schon die Zulassung zur Wahl zu verweigern.
    • Die fünf demokratischen Wahlgrundsätze gelten nach ganz herrschender Meinung auch schon für die Aufstellungsversammlungen zu öffentlichen Wahlen (statt vieler: Steffen Augsberg in Kersten/Rixen: Parteiengesetz-Kommentar, Kohlhammer Verlag 2009, Rn.12 ff, S.270 ff; so schon Henke: Recht der politischen Parteien, 1.ed. 1964, S.54 f; ganz herrschende Meinung; vgl. a.z.F.). Die beantragte Satzungsänderung würde aber nicht nur die Wahlfreiheit der Aufstellungsversammlungen beschränken, sondern automatisch auch die Chancen der Bewerber um eine Kandidatur sehr ungleich verteilen; der beantragte Automatismus verstößt also zwangsläufig gegen den elementaren demokratischen Wahlgrundsatz der Gleichheit einer Wahl, weshalb eine Liste, die dem Vorgeschlagenen System folgt, gar nicht rechtmäßig zu stande gekommen sein kann. Die Einhaltung der Wahlgrundsätze ist jedoch nicht Gegenstand der Vorprüfung (und ggf. Mängelrüge) durch Bundes- bzw. Landeswahlleiter (§ 18 Abs. 2 bis 4 BWahlG; W.Schreiber: BWahlG-Kommentar, 8.ed. Köln 2009, Rn.30 zu § 18, S.413 f); derartige Fehler werden erfahrungsgemäß immer erst bei Sitzung des Wahlausschusses festgestellt, die der definitven Zulassung einer Partei dienen, also nachdem wir alle Unterstützungunterschriften gesammelt haben. Ein Verstoß gegen einen der demokratischen Wahlgrundsätze führt jedoch rechtlich zwingend zum Ausschluss von der staatlichen Wahl – womit die Wahl-Zulassung für uns geplatzt wäre
Aus dem Vorstehenden folgt mit zwingender Logik: Unabhängig davon, ob die Listenaufstellung durch einen Parteitag oder durch eine besondere Versammlung erfolgen soll, muss auch der Listenplatz der Kandidaten der freien Wahl in der jeweiligen Versammlung überlassen bleiben; jede andere Regelung führt rechtlich zwingend zur Nicht-Zulassung. Was wir aber sehr wohl können ist die politische Forderung zu erheben, die Wiederwahl der Abgeordneten gesetzlich zu beschränken; als politische Forderung gehört das jedoch ins Wahlprogramm.

--Roguemale 11:13, 1. Nov. 2011 (CET)

  • Danke für die ausführliche Betrachtung. Ich frage mich nur, warum die Grünen dann in ihren Listen Platz 1, 3, 5 usw. für Frauen reservieren dürfen. Da trifft doch all das genauso zu. Magnus R.

Pro/Contra-Argument: ...

  • Erfahrung Wertvoll
    • Deshalb sollen ja auch nur die Hälfte der Mandate an neue Leute vergeben werden, dann kann die Erfahrung von der alten Hälfte an die neue Hälfte weitergegeben werden. Aber auch abgesehen davon sollten bisherige Mandatsträger den neuen Mandatsträger natürlich mit ihrer Erfahrung unterstützen. --Magnus R. 19:47, 3. Okt. 2011 (CEST)
      • Erfahrung ist nur für alle Wertvoll, wenn sie weitergegeben und nicht monopolisiert wird, und/oder personenabhängig ist. MsClassless
  • Bewährte können bleiben, wer Mist baut wird von der Basis raus gezogen dafür brauch es keinen Automatismus
    • Bei den Grünen sieht man, dass dieses abwählen nicht funktioniert. Ich vermute, das liegt an einigen psychologischen Faktoren. Man wählt jemanden vielleicht nur, weil man ihn schon besser kennt als die anderen. Oder man will sich durch die Abwahl nicht undankbar zeigen. --Magnus R. 19:47, 3. Okt. 2011 (CEST)

Pro/Contra-Argument: ...

  • Im Prinzip keine schlechte Idee, aber hier etwas zu rigide ausgeführt. Sollte außerdem erst diskutiert werden (nicht auf dem Parteitag), wird haben zum Glück noch etwas Zeit bevor wir eine Liste aufstellen müssen...CEdge

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Magnus R.
  2. Spearmind 16:01, 3. Okt. 2011 (CEST) (als Brücke zu Elementen der Demarchie)
  3. MsClassless Macht korrumpiert. Davor sind auch Piraten nicht gefeit. Strukturelle Abhilfe schaffen!
  4. LiRoyce 22:49, 26. Okt. 2011 (CEST) ich würde sogar noch das zufallsprinzip mit einbauen, was es in der geschichte schon öfter gab, aber darüber müsste man lange reden... guter und sehr gemäsigter Vorschlag, sonst haben wir bald unsere Triitins, Künsasts und Fischers, Schröders und Bosbachs und Merkel etc. und können uns nur noch selbst auflösen
  5. apply Man muß sich nur die Biografien einiger Spitzenpolitiker der Grünen anschauen, und man sieht, was passieren kann. Personalisierter Wahlkampf und Dauer-Mandate - das wäre das Ende der Piraten, mehr dazu hier: http://wiki.piratenpartei.de/AG_Piratenzukunft
  6. Gisela gisela Ich finde es sehr wichtig, dass von Anfang an klar ist, dass eine Partei lebendig bleibt und immer wieder neue Personen Mandate bekommen, sonst verkrustet die Partei so wie die Grünen

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. StefanH Ich bin Verfechter von personalisierten Wahlen. Dieser Vorschlag steht entgegen personalisierten Wahlen.
  2. Klaus Schimmelpfennig die Besten sollen gewählt werden.
  3. Patrick Würd es auf Landesebene als Sinnvoll betrachten wenn es sich um Teilzeitparlamente Handelt. Ansonsten siehe kontra Argumente
  4. Andena Wir sollten nicht mit diesem Quatsch anfangen und Quoten für irgendwas einführen. Ansonsten: Was StefanH sagt
  5. Michael Barck
  6. Nyarla
  7. Maureen
  8. Laird_Dave 12:24, 8. Okt. 2011 (CEST)
  9. Monarch 16:57, 8. Okt. 2011 (CEST) unpraktikabel. Wozu vorhandene Erfahrung über Bord werfen?
  10. Sven423 14:53, 9. Okt. 2011 (CEST) Basis soll entscheiden, wer wo auf der Liste steht, nicht seltsame Regelungen und Quoten in der Satzung
  11. Korbinian 20:31, 11. Okt. 2011 (CEST) die basis entscheidet wer auf welcher position der liste steht. wenn der mandatsträger nicht die volle zeit "durchhält" wird nachgerückt. sehe da keinen regelungsbedarf
  12. Wolfgang Z. Die Grünen sind mit gutem Grund von diesem Blödsinn wieder abgerückt, Argumente wurden vorstehend bereits genannt.
  13. Scriptor Widerspricht der Basisdemokratie.
  14. Jorge
  15. Robert Stein Entspricht nicht den Grundsätzen freier Wahlmöglichkeiten
  16. Tharon 19:02, 22. Okt. 2011 (CEST)
  17. AlexL Das ist nur sinnvoll, wenn wir wirklich immer genügend geeigntete Kandidaten haben. Wir schränken unsere Aufstellungsversammlungen unnötig ein und verkomplizieren das Verfahren. Außerdem schaffen wir ggf. Widersprüchlichkeiten je nach Wahlverfahren.
  18. HagenPirat
  19. Schaible
  20. Roguemale 11:14, 1. Nov. 2011 (CET)
  21. HKLS 12:01, 2. Nov. 2011 (CET) Die Basis entscheidet. Keine Quoten einführen.
  22. Jsem

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. Fuchsbeuter
  2.  ?
  3. ...