Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-11-05 - LiquidFeedback - Abschaffung der Prohibition ab 18

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Antragsnummer

WP033

Einreichungsdatum

2010-10-22

Antragstitel

Abschaffung der Prohibition ab 18

Antragsteller

Antragstyp

Programmantrag

Antragstext

  1. Die Piratenpartei spricht sich für die Abschaffung der durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) festgeschriebenen Rauschmittelprohibition aus.
  2. Wir wollen, dass Konsum, Besitz, Herstellung und Handel der bisher in den Anlagen des BtMG erfassten Stoffe analog zu Alkohol, Nikotin und Koffein grundsätzlich legal ist.
  3. Die Verkehrsfähigkeit hat sich nach ihrer Gefährlichkeit für Dritte und die Umwelt zu richten, ihre Eignung als Rauschmittel soll dabei keine Rolle spielen. Die Prüfung der Gefährlichkeit schließt die Berücksichtigung der Folgen versehentlicher und nicht eigenverantworteter Verabreichung mit ein.
  4. Der Verkauf und die Weitergabe von rauschauslösenden Stoffen an Personen unter **18 Jahren** soll untersagt werden. Ausnahmen hiervon sind für gesundheitlich unbedenkliche Mengen als Bestandteil von Nahrungs- und Genussmitteln grundsätzlich möglich.
  5. Für Stoffe, deren Konsum das Solidarsystem belastet, soll der Staat besondere Steuern erheben und reglementierend (z.B. durch Dosierungs-, Verpackungs- und Verwahrungsvorschriften) in den Handel eingreifen können.

Antragsbegründung

Dieser Antrag liegt auch in Versionen für die völlige Freigabe mit 14 Jahren und 16 Jahren vor.

  • Unsere Rechtsordnung ist auf dem Grundsatz der Straflosigkeit von Selbstschädigung aufgebaut. Der Staat seinerseits darf seinen Bürgern keinen Schaden zufügen, indem er ihnen für therapeutische oder schmerzstillende Zwecke geeignete Stoffe vorenthält.
  • Die Prohibition schadet besonders jungen und unerfahrenen Konsumenten, weil die Illegalität harte, hochdosierte Zubereitungen von unkalkulierbarer Qualität hervorbringt.
  • Jede Form der Prohibition stellt einen Eingriff in die individuelle Freiheit dar. Der Mensch wird entmündigt, wenn er nicht nach eigenem Ermessen über Stoffe verfügen darf, die er zum Ausleben seines Verlangens nach Rausch benötigt.
  • Für einen tiefgreifenden Eingriff in die Grundordnung wie eine Prohibition müssten außerordentliche, für den Fortbestand des Gemeinwesens zwingende Gründe vorliegen. Solche Gründe liegen nicht nachweislich vor¹.
  • Eine Prohibition, welche nicht mit aller Konsequenz alle rauschauslösenden Substanzen gleichermaßen verbietet, hat neben der Einschränkung der Freiheit die Ausübung eines Kulturdiktats zur Folge, welches erwünschte von unerwünschten Substanzen sowie Arten des Rausches unterscheidet. Ein solches Diktat ist in einer freien Gesellschaft nicht akzeptabel.

Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, alle Stoffe nach ihrer Gefährlichkeit für Dritte und ansonsten gleich zu behandeln. Dies betrifft neben der Legalität auch die Altersfreigabe und den Handel. Durch die Beendigung der Prohibition würde eine zweckfreie Kriminalisierung der Bürger beendet, alle Stoffe kämen grundsätzlich für den medizinischen Einsatz in Frage, es gelten Reinheitsverordnungen, Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutz sowie Sorgfaltspflichten wie für alle anderen Produkte. Mit der Aufhebung der Prohibition würde der organisierten Kriminalität eine Haupteinnahmequelle genommen und eine signifikante Schattenwirtschaft in den ordentlichen Wirtschaftssektor zurückgeführt. Ehemals verbotene Stoffe würden handelbar und Gegenstand staatlicher Steuerung und Besteuerung.

Umsetzung

Die Abschaffung der Prohibition soll von Informations- oder Lehrveranstaltungen an Schulen begleitet werden. Die Details der Ausführung sind den Ländern überlassen.

Langfristig sollen auch Herstellung und Weitergabe legalisiert werden, eine schnelle Verbesserung der Konsumentensituation hat aber Vorrang. Um sich diesem Ziel anzunähern, strebt die Piratenpartei übergangsweise und zum Zwecke der //Schadensminimierung// eine pragmatische Handhabe ähnlich wie in den Niederlanden und Tschechien an; so können zunächst der Besitz von Rauschmitteln und die Herstellung für den Eigenbedarf bereits straffrei sein, während Weitergabe und Handel noch strafrechtlich verfolgt bleiben. Denn in der Umsetzung ist Deutschland nicht völlig frei, solange es an bestehende UNO-Verträge² gebunden ist, welche prohibitive Regelungen für den Umgang mit Stoffen wie z.B. Opium und Cannabis vorsehen.

¹ Betäubungsmittelgesetz Deutschland
² Single Convention on Narcotic Drugs, Convention on Psychotropic Substances

Liquid Feedback

https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/423.html

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