Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-10-22 - Netzneutralität

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Antragsnummer

WP007

Einreichungsdatum

2010-10-22

Antragstitel

Netzneutralität

Antragsteller

  • Benjamin Siggel
  • Jan Behrens [1]

Antragstyp

Programmantrag

Antragstext

Der Begriff Netzneutralität bezeichnet seiner traditionell-strikten Bedeutung nach die gleichberechtigte Übertragung aller Datenpakete im Internet ohne Rücksicht auf Herkunft, Ziel, Inhalt, Dienstetyp oder verwendeten Anwendung. Sie ist grundlegendes Prinzip der bisherigen Entwicklung des Internets. Das Prinzip Netzneutralität sichert die Symmetrie zwischen Informationskonsum und Informationsverteilung, also die Möglichkeit, sowohl Informationen zu empfangen als auch zu publizieren. Diese ermöglicht Meinungspluralität und Informationsvielfalt im Internet, wie sie traditionelle Medien, in denen wenige "Big Players" die Meinungsbildungsprozesse beherrschen, nicht bieten können. ermöglicht jedermann den diskriminierungsfreien Zugang zu und die Publikation von Wissen und Meinungen (Informationen). So sichert sie die gleichberechtigte Teilhabe am demokratischen Diskurs und ist tragende Säule unserer Informationsgesellschaft. zwingt Netzbetreiber, Probleme mangelnder Bandbreite durch Ausbau ihrer Infrastruktur zu beheben, anstatt die Verwaltung des Mangels zum Geschäftsmodell zu machen. So werden Netzbetreiber zu einem kontinuierlichen Ausbau ihrer Infrastruktur animiert, welche - genau wie ein gut ausgebautes Straßennetz - die Grundlage wirtschaftlicher Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit darstellt. Wir Piraten folgen dem Gebot der freiheitlich-demokratischen, technischen als auch ökonomischen Vernunft und treten dafür ein, gewerbsmäßige Netzbetreiber gesetzlich zur Wahrung des Prinzips der Netzneutralität zu verpflichten, ohne es aber zu einem Dogma zu machen, welches der technisch-qualitativen Weiterentwicklung des Netzes im Wege steht. Dafür muss der Begriff der Netzneutralität sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf seinen konkreten Anwendungsbereich differenziert betrachtet werden. Netzneutralität bei nicht gemeinsam genutzter Infrastruktur

Nutzt nur ein Teilnehmer einen bestimmten Teil der Infrastruktur (bspw. DSL- Anschluss bis zum DSLAM), besteht auf diesem Teil keine Notwendigkeit eines staatlich-regulatorischen Eingriffes, solange dem Netzteilnehmer die freie Entscheidung bzgl. ob und wie jeder Abweichung vom Prinzip der Netzneutralität verbleibt. Netzneutralität bei gemeinsam genutzer Infrastruktur

Netzneutralität wird aber dann besonders relevant, wenn sich mehrere Teilnehmer eine Infrastruktur teilen (bspw. Backbone der Provider), denn hier bedeutet jede Bevorzugung des einen die Benachteiligung anderer. Daher darf der Kern der Netzneutralität - die gleichberechtigte Behandlung aller Teilnehmer des Netzes (Teilnehmergleichbehandlung) - nicht angetastet werden. Dieser ist die digitale Entsprechung des verfassungsrechtlich verbriefe Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 I GG). Das Netz ist ein globaler, freier und gleichberechtigter Kommunikationsraum und ist als solcher zu bewahren und zu stärken. Jeder Eingriff, der die Teilnehmergleichbehandlung berührt, ist daher unzulässig. Dies betrifft sowohl staatliche Eingriffe als auch private Absprachen mit Netzbetreibern, Inhalte anknüpfend an Absender oder Empfänger bevorzugt weiterzuleiten, zu depriorisieren, differenziert zu bepreisen, zu untersagen oder zu blockieren. Das Prinzip der Teilnehmergleichbehandlung ist ebenfalls zu beachten, wenn Netzbetreiber aus technischen Gründen Inhalte kurzfristig zwischenspeichern (Caching). Die Anknüpfung an die Häufigkeit der Nachfrage von spezifischen Inhalten ist jedoch zulässig. Die gleichberechtigte Weiterleitung aller Pakete im Netz (Paketegleichbehandlung) muss Grundprinzip bleiben, im Einzelfall aber Priorisierungen zulassen, wo diese technisch geboten sind. Dies ist der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es besteht tatsächlich ein Kapazitätsengpass, ein Kapazitätsausbau dauert noch an, ist nicht möglich oder unzumutbar, auf Grund eines spezifischen Inhaltstypes (bspw. VoIP) ist die Bevorzugung eines Paketes gegenüber anderen technisch notwendig und gerechtfertigt und die Teilnehmergleichbehandlung bleibt gewahrt. Priorisierungen sind transparent zu machen.

Jede weitergehende Abkehr vom Prinzip der Netzneutralität, insbesondere jeder Eingriff in die Teilnehmergleichbehandlung, schwächt die Meinungs- und Informationsfreiheit im Netz und damit die Grundlage von Demokratie und Informationsgesellschaft. Darüber hinaus benachteiligt sie den Wirtschaftsstandort Deutschland in einer Welt, in der jedes Land mit besseren Voraussetzungen für Investition und Innovation nur einen Mausklick entfernt ist.

Antragsbegründung

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Liquid Feedback

https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/310.html

Wiki-Antragsfabrik

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Konkurrenzanträge

derzeit keine bekannt

Hinweise zum Programmantrag

Antrag für das Wahlprogramm

Datum der letzten Änderung

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