Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-10-22 - Mieterdatenschutz

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Antragsnummer

WP006

Einreichungsdatum

2010-10-22

Antragstitel

Mieterdatenschutz

Antragsteller

  • Jens Müller

Antragstyp

Programmantrag

Antragstext

Wir fordern ausdrückliche Datenschutzregelungen für Mietverhältnisse und deren Anbahnung. Dabei sollte auch die nicht-automatisierte Datenerhebung und -verarbeitung erfasst werden, zum Beispiel durch sogenannte Selbstauskunftsformulare. Vorbild kann der am 25. August 2010 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes sein. Die Überwachung soll den schon existierenden Datenschutzaufsichtsbehörden obliegen.

Antragsbegründung

Im vierten Tätigkeitsbericht des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 39 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) 2007 heißt es in Abschnitt 10.1:

"Einige Mietinteressenten beschwerten sich darüber, dass der ihnen vom Vermieter zum Ausfüllen vorgelegte Fragebogen zu weitgehende Fragen enthalte. Die Aufsichtsbehörde steht hier oftmals vor der Schwierigkeit, aufsichtsrechtlich tätig werden zu können. Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist nämlich nur eröffnet, soweit nichtöffentliche Stellen Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Diese Voraussetzungen liegen zumeist nicht vor. Wir müssen uns daher in diesen Fällen darauf beschränken, Herausgeber solcher Fragebögen auf Fragen hinzuweisen, die nach unserer Auffassung unzulässig sind und eine Überarbeitung der Fragebögen anzuregen."

Die bisherigen Regelungen sind also offenbar lückenhaft und greifen in vielen Fällen nicht. Auf dem vielerorts angespannten Wohnungsmarkt können Mietinteressenten Vermieter, die unzulässige Fragen stellen, auch nicht dadurch sanktionieren, daß sie die Fragen nicht beantworten, sie würden dann keine Chance auf die Wohnung haben. Die existierenden Regelungen sind auch zu unspezifisch. Wenn ein Mietinteressent Fragen, die er für unzulässig hält, falsch beantwortet, läuft er Gefahr, daß der Vermieter später den Vertrag wegen Täuschung anficht und damit durchkommt, falls die Frage doch zulässig ist.

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