Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-10-21 - Ergänzung der Bundessatzung um eine generelle Datenschutzerklärung

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Antragsnummer

SÄA010

Einreichungsdatum

2010-10-21

Antragstitel

Ergänzung der Bundessatzung um eine generelle Datenschutzerklärung

Antragsteller

  • Dr. Steffen Thomas

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag

Antragstext

Wortlaut der Ergänzung als Abschnitt A Punkt 1.16 der Bundessatzung

§ 16 Datenschutzerklärung
1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die Piratenpartei Deutschland Personendaten wie Name, Geburtsjahr, Anschrift, eMail-Adresse (optional), Telefonnummer (optional) und Bankverbindung (optional) auf. Diese Informationen werden im parteieigenen EDV-System gespeichert. Jedem Parteimitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von der Partei grundsätzlich nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Parteizweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2) Pressearbeit
Die Piratenpartei informiert die Tagespresse sowie die andere Presseorgane über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite der Piratenpartei veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden aus den Veröffentlichungen auf der Homepage der Partei entfernt.
3) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Parteimitglieder
Der Vorstand oder die Pressebeauftragten der Partei machen besondere Ereignisse des Parteilebens, insbesondere die Durchführung von Aktionen sowie Parteitagen/ Mitgliederversammlungen, auf der Internetseite der Partei bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber den Beauftragten einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung im Internet. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und Mitglieder ausgehändigt, die in der Partei eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederdaten zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die benötigten Mitgliederdaten nur gegen eine unterschriebene Datenschutzvereinbarung aus, welche definiert, dass personenbezogene Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
4) Beim Austritt werden Name, Geburtsjahr, Anschrift (optional eMail-Adresse, Telefonnummer) des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden durch den Vorstand gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts aufbewahrt.

Antragsbegründung

Als Partei die u.a. vehement für den Datenschutz eintritt ist es peinlich, diesen nicht in der Satzung zu verankern. Desweiteen würde uns im Einzelfall eine solche Datenschutzerklärung einigs an Arbeit abnehmen und auch die untergeordneten Gliederungen entlasten.

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