Bundesparteitag 2010.2/Antragskommission/Anträge 2010.2/2010-10-19 - Abschnitt A, Abs. 2 des §7, Abschnitt B, Abs. 6, Abs. 7 des §2

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Antragsnummer

SÄA007

Einreichungsdatum

2010-10-19

Antragstitel

Änderung des Abschnitt A, Abs. 2 des §7, Abschnitt B, Abs. 6 und Abs. 7 des §2

Antragsteller

  • Tobias Zawisla

Antragstyp

Satzungsänderungsantrag

Antragstext

1.) Es wird beantragt in Abschnitt A der Satzung die Absätze 2 des §7 durch folgende zu ersetzen:

Neu:
(2) Sollte keine Regelung in der Satzung des jeweiligen Landesverbandes getroffen sein, so untergliedert sich dieser in Bezirksverbände oder Regionalverbände und Kreisverbände und Ortsverbände die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Städte und Gemeinden sind. Das bilden eines Verbandes aus mehreren politischen Einheiten ist gestattet.

Alte Version:
(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.

2.) Ferner wird beantragt im Abschnitt B der Satzung den Absatz 6 des §2 folgendermaßen neu zufassen:

Neu:
(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

Alte Version:
(6) Ist in der Satzung des Landesverbandes keine weitergehende Verteilungsregelung getroffen, gilt folgender Verteilungsschlüssel. Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 15%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.

Ebenfalls wird beantragt den Absatz 7 des §2 im Abschnitt B Ersatzlos zu streichen.

Antragsbegründung

Bezirke gibt es nicht in jedem Bundesland und wenn sind sie teilweise sehr unpraktisch für die Arbeit vor Ort. Multikreisverbände sind bei unserer Größe sinnvoller als Einzelkreisverbände und daher muss Rechtssicherheit geschaffen werden, auch wenn die AG Recht den Pargraph bereits jetzt so auslegt das Multikreisverbände möglich sind. Die Landesverbände kennen die Gegebenheiten in ihrem Bundesland am besten und sollten dies selbst regeln dürfen.


Desweiteren muss ein Teil der Finanzordnung geändert werden, da diese auch den LV überlassen werden sollten.

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