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BW:Bezirksverband Tübingen/Satzung

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Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A: Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Bezirksverband Tübingen (Bezirksverband) des Landesverbands Baden-Württemberg (Landesverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Bezirksebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung) und umfasst den Regierungsbezirk Tübingen.

(2) Der Bezirksverband führt einen Namen gemäß Satzung des Landesverbands Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland (Landessatzung) und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Tübingen.

(3) Der Sitz des Bezirksverbands ist Tübingen.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Bezirksverbands ist der Regierungsbezirk Tübingen.

(5) Alle Mitglieder des Bezirksverbands werden in der Satzung geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet.

(6) Der Sitz des Bezirksparteitags hat keinen Einfluss auf die Festlegung der Versammlungsorte von Bezirksparteitagen und Vorstandssitzungen. Bezirksparteitage sollen an wechselnden Orten stattfinden.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Bezirksverbands ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Regierungsbezirk Tübingen. Des weiteren findet § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Anwendung.

(2) Der Bezirksverband und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Rechte und Pflichten der Piraten regeln Landes- und Bundessatzung.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Landessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bezirksverband erfolgt durch Wechsel in eine Gliederung der Piratenpartei außerhalb des Regierungsbezirks Tübingen oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Bezirksverbands regeln die Bundes- und Landessatzung.

§ 8 - Organe des Bezirksverbands

(1) Organe sind der Vorstand, der Bezirksparteitag und die Gründungsversammlung. Auf Beschluss des Bezirksparteitages kann ein Bezirksschiedsgericht als weiteres Organ gewählt werden. Wird kein Schiedsgericht gewählt, ist das nächsthöhere Schiedsgericht zuständig.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 29.11.2009.

§ 8a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören folgende Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Bezirksschatzmeister sowie zwei Beisitzer. Durch den Bezirksparteitag oder die Gründungsversammlung können noch zwei weitere Beisitzer gewählt werden.

(1a) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter können durch den Bezirksparteitags oder die Gründungsversammlung festgelegt werden.

(2) Der Vorstand vertritt den Bezirksverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Wobei der Vorsitzende, der stellv. Vorsitz und der Schatzmeister den Vorstand allein vertreten dürfen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bezirksparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Bezirksparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder per Email mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Bezirksverbands, jedoch mindestens drei, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitags bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Sofern es eine Bezirksgeschäftsstelle gibt, wird die Führung der Bezirksgeschäftsstelle durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Bezirksparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bezirksparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbands kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Bezirksparteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 8b - Der Bezirksparteitag

(1) Der Bezirksparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bezirksebene.

(2) Ein ordentlicher Bezirksparteitag findet einmal jährlich statt. Er wird vom Vorstand einberufen.

(3) Außerordentliche Bezirksparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:

  1. durch Beschluss des Vorstands
  2. durch Beschlüsse der Vorstände von mindestens drei Kreisverbänden
  3. durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Bezirksverbands unterstützt wird.

(4) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Email oder Fax) mindestens drei Wochen vorher zu einem Bezirksparteitag ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Bezirksparteitagen kann die Frist in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf eine Woche verkürzt werden.

(5) Der Bezirksparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über den Bezirksparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

(7) Der Bezirksparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstands vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bezirksparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Rechnungsprüfer müssen nicht dem Bezirksverband angehören.

§ 9 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bezirksparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Kalendertage vor Beginn des Bezirksparteitags an vom Vorstand bekannt gegebener Stelle veröffentlicht wurde oder schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband oder Landesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis- beziehungsweise Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden.

§ 10 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbands oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bezirksparteitags mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Einer Verschmelzung mit einer anderen Partei muss der Landesverband zustimmen.

(2) Sobald in allen Kreisen des Bezirksverbands Kreisverbände gegründet wurden, kann der Bezirksverband durch Beschluss des Bezirksparteitags mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.

(3) Soll auf einem Bezirksparteitag über die Auflösung oder Verschmelzung des Bezirksverbands abgestimmt werden, so sind die Piraten des Bezirksverbands darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.

§ 11 - Parteiämter

Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 12 - Beschlussfassung / Wahlen

Die Regelungen der Landessatzung zu Beschlussfassungen und Wahlen finden Anwendung.

§ 13 - Wirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder gegen Bestimmungen einer übergeordneten Gliederung der Piratenpartei verstoßen, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung der Landessatzung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Intention der besagten Bestimmung am nächsten kommen. Nach dem Bekanntwerden der Unwirksamkeit hat der nächste Bezirksparteitag eine korrigierte Fassung zu beschließen.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

Die Schiedsgerichtsordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.

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