BY:Bezirksverband Oberpfalz/Geschäftsordnung des Vorstands
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Geschäftsordnung des 3.Vorstands des Bezirks Oberpfalz der Piratenpartei Deutschland; beraten und beschlossen auf seiner Konstituierenden Sitzung am 16.Oktober 2011
Schnellübersicht
Zur kurzen Information eiliger Leser; der vollständige rechtsverbindliche Text findet sich unten.
Vorstandssitzungen:
Ladung zu Sitzungen (§ 1 GO)
Ladungs-Frist: Drei Kalendertage.
Ladungs-Form: per eMail
Mindest-Inhalt: Datum, Ort und Zeitpunkt des Zusammentritts; Anlass und Link auf schon vorliegende Anträge; Namen und Amt des Ladenden.
Förmliche Ladung nicht erforderlich, wenn Datum, Ort und Zeit auf der vorherigen Sitzung schon beschlossen und im Protokoll vermerkt sind.
Anträge (§ 2 GO)
Antragsbefugnis:
Sachanträge: Jeder Pirat (sowie einige Piraten-Organisationen als solche)
GO-Anträge: Nur anwesende Teilnehmer
Anregungen: Bevölkerung (also ausnahmslos jeder)
Antragsform: per eMail an den Vorstand (vorstand@oberpfalz.piratenpartei.de);
oder Eintrag in die vorläufige Tagesordnung der nächsten Sitzung unter http://wiki.piratenpartei.de/BY:Bezirksverband_Oberpfalz/Vorstandssitzung;
oder persönlich in der Vorstandssitzung bzw. durch einen Beauftragten.
(Umlaufbeschlüsse siehe unten § 7)
Antrags-Frist: Keine (mündlicher Antrag ist auch noch während laufender Sitzung zulässig)
Antragsveröffentlichung: Jeder gestellte Antrag wird veröffentlicht, auf ausdrücklichen Wunsch zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ggf. in elektronischen Veröffentlichungen auch anonymisiert.
Öffentlichkeit (§ 3 GO)
Der Vorstand verhandelt parteiöffentlich, zutrittsberechtigt ist jeder Pirat.
Gäste sind grundsätzlich zugelassen (Dauerbeschluss des Vorstands).
Ausschluss der Öffentlichkeit: Nur aus besonders wichtigem Grund zulässig (Persönlichkeitsrechte u.Ä.); erfordert die 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Versammlungsleitung (§ 4 GO)
- Leitung obliegt dem BzV-Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertretenden Vorsitzenden; sind beide verhindert, wird ein amtierender Sitzungsleiter gewählt.
- Protokollführer wird zu Beginn offen gewählt;
- i.Ü. gelten Regeln für BzPT analog.
Beschlussfassung (§ 5 GO)
Namentliche Abstimmung der anwesenden Vorstandsmitglieder.
- Einfache Mehrheit: Beschluss ist angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen.
- 2/3-Mehrheit: Zwei oder mehr Ja-Stimmen auf eine Nein-Stimme (nur für Änderungen der GO bzw. Abweichungen im Einzelfall und Öffentlichkeits-Ausschluss vorgeschrieben).
(Umlaufbeschlüsse siehe unten § 7)
Sitzungsprotokoll (§ 6 GO)
Enthält Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse, ggf. auch Anlagen; wird spätestens zehn Tage nach der Sitzung im Wiki veröffentlicht unter http://wiki.piratenpartei.de/Oberpfalz/Vorstand/Sitzungsprotokolle
Einsprüche gegen ein Sitzungsprotokoll:
- müssen spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung eingelegt werden;
- einspruchsberechtigt sind nur stimmberechtigte Teilnehmer der Sitzung;
- Entscheidung der Einsprüche durch Beschluss auf der nächsten Sitzung. Einspruch ist unzulässig, wenn das Protokoll schon durch Unterschrift anerkannt.
Umlaufbeschlüsse (§ 7 GO)
Ist zulässig, wenn ein Beschluss wegen Zeitmangel dringlich ist (§ 5 Abs.2 GO).
Antragsform: Eintrag in http://wiki.piratenpartei.de/Oberpfalz/Umlaufbeschlüsse oder eMail an vorstand@oberpfalz.piratenpartei.de
Abstimmung namentlich auf der Wiki-Seite. Ein Umlaufbeschluss ist zustande gekommen, sobald weitere Stimmen das Ergebnis nicht mehr ändern können; wenn das bis zur nächsten Sitzung nicht erreicht ist, wird er weiter behandelt wie ein regulärer Antrag.
Finanzbefugnisse (§ 8 GO)
Ausgaben:
bis 50 €: Jedes Vorstandsmitglied ist dazu auch allein befugt; bis 150 €: Muss nachträglich durch Beschluss genehmigt werden; über 150 €: Erforderlich ist vorherige Ermächtigung durch Beschluss.
Spenden-Entgegennahme und Quittierung:
Barspenden: bis 200 €: BzV-Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender; bis 500 €: Schatzmeister
Größere Spenden erfordern einen ausdrücklichen Beschluss des Vorstands; sie werden nur per Banküberweisung oder als Verrechnungsscheck angenommen.
Konto-Zeichnungberechtigung (§ 9 GO)
Nur BzV-Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister sind zeichnungsberechtigt und haben Zugang zu Kontoauszügen.
Geschäftsverteilung (§ 10 GO)
BzV-Vorsitzender (Jan Kastner):
- Vertretung nach Aussen;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Beurkundung der Vorstandsbeschlüsse.
Stellvertretender Vorsitzender (Benedikt Pirk):
- Koordination des BzV;
- laufende Geschäfte;
- Aufsicht über Geschäftsstelle;
- Kommunalpolitik auf Bezirksebene;
- Basis-Ansprechpartner.
Schatzmeister (Gerhard Schmid):
- Finanzangelegenheiten,
- Schatzmeisterei, und alles, was damit zusammenhängt.
Beisitzer Oliver T. Vaillant:
- Rechtsfragen und Formalia
- Wahlangelegenheiten
- Räumlichkeiten und Immobilienfragen
Beisitzer Philipp Neumann:
- IT-Fragen,
- Veranstaltungstechnik,
- Pflege von Wiki und WebSite des Bezirks.
Änderungen der Geschäftsordnung (§ 11 GO)
Erfordern ebenso wie Abweichungen für den Einzelfall eine 2/3-Mehrheit.
Geschäftsordnung des Vorstands des Bezirksverbands Oberpfalz
Einladung zu Vorstandssitzungen
§ 1 - Ladung zu Sitzungen des Bezirksvorstands
(1)Der Vorstand des Bezirksverbands wird einberufen durch die Ladung aller seiner stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten:
- Den Anlass der Sitzung;
- das kalendermäßige Datum,
- den genauen Ort (postalische Adresse) und
- die genaue Uhrzeit des Beginns der Versammlung;
- Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind; sowie
- Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.
Die Ladung soll eine vorläufige Tagesordnung enthalten; ihr können auch weitere sachdienliche Angaben beigefügt sein.
(2)Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie spätestens am dritten Kalendertag vor Beginn der Sitzung als elektronisches Rundschreiben an die jeweils letzte bekannte eMail-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine eMail-Adresse bekannt oder eine bekannte eMail-Adresse offensichtlich nicht mehr gültig, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie am gleichen Tage in schriftlicher Form per Post an ihn abgesandt wurde.
(3)Eine förmliche Ladung des Bezirksvorstands ist nicht erforderlich, wenn auf der vorherigen Sitzung des Vorstands der Ort und die Zeit seines Wiederzusammentritts beschlossen wurde, dieser Beschluss im Protokoll der Sitzung vermerkt ist, und dieses Sitzungsprotokoll auch den nicht anwesenden Vorstandsmitgliedern spätestens am dritten Kalendertag vor dem Wiederzusammentritt zugänglich war.
Anträge zum Vorstand des Bezirksverbands
§ 2 - Anträge zu einer Vorstandssitzung
(1)Jede natürliche Person und jedes Organ der Piratenpartei Deutschland und ihrer Untergliederungen ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Der Bezirksvorstand ist befugt, Anträge von Nichtmitgliedern, in einer späteren Sitzung zu behandlen, als der Sitzung zu der sie gestellt wurden. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von anwesenden Personen gestellt werden.
(2)Weiter hat sich der Bezirksvorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksverbands Oberpfalz mit den Fragen zu befassen, die im diesbezüglichen Antrag ausdrücklich benannt sind, und die Ergebnisse seiner Beratungen in angemessener Form bekannt zu geben.
(3)Anträge an den Vorstand können gestellt werden durch:
- E-Mail an den Vorstand (vorstand@oberpfalz.piratenpartei.de)
- Bekanntmachung in der vorläufigen Tagesordnung der nächsten Sitzung unter http://wiki.piratenpartei.de/BY:Bezirksverband_Oberpfalz/Vorstandssitzung
- persönlich (oder in Beauftragung) in der Vorstandssitzung, sofern die Beauftragung glaubhaft gemacht wird
- Als Antrag auf Umlaufbeschluss unter http://wiki.piratenpartei.de/BY:Bezirksverband_Oberpfalz/Umlaufbeschlüsse
(4)Jeder an den Vorstand gestellte Antrag wird veröffentlicht.
In Fällen, in denen dies vom Antragsteller zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ausdrücklich erwünscht ist, geschieht dies in der elektronisch veröffentlichten Form ohne Angabe des Antragsteller bzw. nach Anonymisierung entsprechender persönlicher Daten im Antragstext.
(5)Alle form- und fristgerecht eingegangenen und weitergegebenen Anträge, über die in einer Sitzung des Bezirksverbandsvorstands kein Beschluss gefasst wurde, gelten ohne Weiteres als form- und fristgerecht eingegangen für die nächste Sitzung des Bezirksvorstands und sollen auf dieser Sitzung auch behandelt werden. Alle eingegangenen Anträge, über die kein Beschluss gefasst wurde, sind als Anlage zum Protokoll der Vorstandssitzung zu veröffentlichen, zu der sie eingegangen sind; hierbei ist ausdrücklich zu vermerken, dass über diese Anträge kein Beschluss gefasst wurde, obwohl er form- und fristgerecht eingegangen ist.
Öffentlichkeit
§ 3 – Öffentlichkeit der Vorstandssitzungen
(1)Der Vorstand verhandelt grundsätzlich parteiöffentlich; Zutrittsrecht zu seinen Sitzungen haben ausser den gewählten Vorstandsmitgliedern auch alle Mitglieder der Piratenpartei, sofern der vorhandene Platz im angemessenen Sitzungsraum ausreicht.
(2)Der Vorstand kann durch Beschluss Gäste zulassen, die von Person bekannt sind, und ihnen im Einzelfall ein Rederecht einräumen, jedoch kein Antrags- oder Stimmrecht
(Art.45 Abs.1, 2.Halbsatz der Oberpfalz-Satzung).
(3)Insbesondere zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und aus anderen besonders wichtigen Gründen kann die Öffentlichkeit für die Behandlung eines bestimmten Punktes der Tagesordnung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern ausgeschlossen werden; sie muss ausgeschlossen werden, wenn und solange es der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit ausdrücklich verlangt. Der Bezirksvorstand entscheidet durch Beschluss darüber, ob und in welcher Form die Öffentlichkeit über den Inhalt solcher Verhandlungen unterrichtet werden darf.
Sitzungspräsidium
§ 4 – Sitzungspräsidium
(1)Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt seinem Vorsitzenden; ist dieser verhindert bzw. kann oder will er die Sitzung nicht leiten, dann vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende (Art.43 Abs.1 Oberpfalz-Satzung). Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert bzw. kann oder will er die Sitzung nicht leiten, dann wählen die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen Sitzungsleiter pro tempore; sofern sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt,4 wird insoweit offen abgestimmt.
(2)Will der amtierende Sitzungsleiter selbst zur Sache sprechen, dann hat er zumindest für die Behandlung dieses Tagesordnungspunkts die Sitzungsleitung an den Sitzungsleiter pro tempore abzugeben.
(3)Zu Beginn jeder Sitzung soll in offener Abstimmung ein Protokollführer berufen werden, der dem Bezirksverbandsvorstand nicht anzugehören braucht.
(4)Im übrigen gelten für Vorstandssitzungen die Regelungen der Satzung bezüglich Bezirksparteitagen (Art. 26, 31, 34 und 35 der Oberpfalz-Satzung) entsprechend.
Beschlussfassung
§ 5 - Beschlussfassung des Vorstands
(1)Sofern Recht und Gesetz kein anderes Stimmenverhältnis vorschreiben oder ausdrücklich zulassen fasst der Vorstand seine Beschlüsse in namentlicher Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der gewählten Vorstandsmitglieder, die an der Beratung des zur Abstimmung anstehenden Beschlusses teilgenommen haben.5 Kann aus tatsächlichen Gründen nicht durch Handzeichen gleichzeitig abgestimmt werden, dann hat der Sitzungsleiter die Stimmberechtigten in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen einzeln zur Stimmabgabe aufzurufen; die Antwort hat zu lauten auf „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“, alles andere ist als ungültig zu werten.
(2)In besonders dringenden Fällen, die einen unverzüglichen Beschluss des Vorstands erfordern, doch das Zusammenrufen des Vorstands aus zeitlichen Gründen nicht mehr erlauben, ist ein Vorstandsbeschluss auch im Umlaufverfahren zulässig, zu dem per eMail aufzurufen ist; Näheres siehe unten.
(3)Sind zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge förmlich gestellt, die sich gegenseitig ausschließen, dann sind zunächst die Stimmen für jeden Antrag einzeln zu zählen und im Protokoll zu vermerken; hat kein Antrag die absolute Mehrheit für sich gewonnen bzw. bei Stimmengleichstand zwischen zwei Anträgen findet eine Stichabstimmung zwischen den beiden Anträgen statt, für die jeweils die meisten Ja-Stimmen abgegeben wurden. Findet sich danach immer noch keine eindeutige Mehrheit für einen bestimmten Antrag, dann ist über die Anträge erneut einzeln abzustimmen in der Reihenfolge, in der sie förmlich gestellt wurden.
Protokoll
§ 6 – Sitzungsprotokoll
(1)Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt und im Wiki veröffentlicht. Das Protokoll muss Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.
(2)Anträge, die per eMail oder schriftlich eingebracht wurden oder die sonst in Textform vorliegen, sind dem Sitzungsprotokoll beizufügen. Persönliche Erklärungen zur Diskussion, zur Abstimmung oder ausserhalb der Tagesordnung sind beim Vorstand per eMail binnen zehn Kalendertagen nach Aufhebung der Sitzung einzureichen; sie werden als Anlage Bestandteil des Sitzungsprotokolls, doch ist ihre Verlesung auch in einer späteren Sitzung unzulässig.
(3)Die Urschrift des Sitzungsprotokolls ist vom Vorstandsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied eigenhändig zu unterzeichnen, das an der Sitzung teilgenommen hat (Art.46 Abs.1 Opf-Satzung). Das Protokoll ist binnen zehn Kalendertagen nach Aufhebung der Sitzung als Datei im Piraten-Wiki unter der Adresse
http://wiki.piratenpartei.de/Oberpfalz/Vorstand/Sitzungsprotokolle
zu veröffentlichen; die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands sind noch am gleichen Tag per eMail von dieser Veröffentlichung zu benachrichtigen, sofern sie das Protokoll nicht durch ihre Unterschrift noch in der Sitzung anerkannt haben.
(4)Begründete Einsprüche gegen ein Sitzungsprotokoll müssen bis zum zehnten Kalendertag nach der Benachrichtigung beim Vorstand per eMail an alle gewählten Vorstandsmitglieder eingelegt werden; einspruchsberechtigt sind insoweit nur die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksvorstands, die an der protokollierten Sitzung auch teilgenommen haben. Einspruch nach der Anerkennung des Sitzungsprotokolls durch eigenhändige Unterschrift ist unzulässig; über zulässige Einsprüche hat der Vorstand bei seiner nächsten Sitzung zu entscheiden. Steht der Inhalt des Sitzungsprotokolls durch Entscheidung über alle Einsprüche bzw. Ablauf der Einspruchsfrist definitiv fest, dann soll es binnen eines Kalendermonats in geeigneter Form auch auf der WebSite des Bezirksverbands veröffentlicht werden.
(5)Sitzungsprotokolle sind bis auf Weiteres allgemein bis auf weiteres öffentlich in elektronischer Form verfügbar zu halten
Beschluss im Umlauf-Verfahren
§ 7 – Umlaufbeschlüsse
(1)Anträge auf Umlaufbeschlüsse können auf der Wikiseite http://wiki.piratenpartei.de/Oberpfalz/Umlaufbeschlüsse und per E-Mail an den Vorstand (vorstand@oberpfalz.piratenpartei.de) gestellt werden. Die Vorstandsmitglieder stimmen dann auf dieser Wikiseite durch Nutzung der Optionen Zustimmung / Ablehnung / Enthaltung ab.
(2)Die Abstimmung endet, wenn das Ergebnis feststeht. Dies ist dann der Fall, wenn die Vorstandsmitglieder, die noch nicht abgestimmt haben, das Ergebnis durch ihre Stimme nicht mehr ändern können.
(3)Steht bis zur nächsten Vorstandssitzung das Ergebnis nicht fest, endet das Umlaufverfahren. Der Antrag wird dann in der Vorstandssitzung behandelt. Eine Vertagung kann auf die nächste Vorstandssitzung erfolgen.
Einzelbefugnisse der Vorstandsmitglieder
Finanzbefugnisse
§ 8 - Finanzielle Befugnisse der Vorstandsmitglieder
(1)Alle Vorstandsmitglieder können Ausgaben und die Annahme von Sachspenden bis zum Wert von 50,00 € allein vornehmen; Ausgaben zwischen 50,- € und 150,- € bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch den Bezirksvorstand.
(2)Der Bezirksverbandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind befugt, Barspenden bis zu einer Höhe von
200,- € entgegenzunehmen und dafür allein zu quittieren; der Bezirksschatzmeister jedoch bis zu einer Höhe von 500,- €; alle entgegengenommenen Beträge sind unverzüglich einem Konto des Bezirksverbands zuzuführen. Spenden in größerer Höhe werden nur entgegen genommen, wenn der Bezirksvorstand zustimmt und sie auf dem Überweisungsweg per Bank oder als Verrechnungsscheck eingehen; insoweit erübrigt sich eine besondere Spendenquittung.
(3)Alle entgegengenommenen Spenden und getätigten Ausgaben sind dem Schatzmeister unverzüglich, spätestens jedoch auf der nächsten Sitzung des Vorstands mitzuteilen; die entsprechenden Belege sind der Mitteilung beizufügen. Der Bezirksvorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Form die Öffentlichkeit über eingenommene Spenden und getätigte Ausgaben unterrichtet wird, sofern hierfür keine anderen rechtlichen Regelungen bestehen.
Kontoführung
§ 9 – Konto-Zeichnungsberechtigung
(1)Zeichnungsberechtigt für Konten des Bezirksverbands bei Kreditinstituten aller Art sind nur der Bezirksverbandsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister; nur die Genannten können auch die Kontoauszüge abrufen.
(2)Kontoverfügungen sind dem Schatzmeister am gleichen Tag mitzuteilen, an dem sie beim Kreditinstitut eingereicht wurden.
Geschäftsverteilung
§ 10 – Geschäftsverteilung
(1)Vorstandsvorsitzender des Bezirksverbands (Jan Kastner):
- Beurkundung gefasster Beschlüsse
- Vertretung des Bezirksverbands nach aussen
- Öffentlichkeitsarbeit
(2)Stellvertretender Vorsitzender (Benedikt Pirk):
- laufende Geschäfte
- Aufsicht Geschäftsstelle
- koordination BzV
- Kommunalpolitik auf Bezirksebene
- Basis-Ansprechpartner
(3)Schatzmeister (Gerhard Schimd):
- Finanzangelegenheiten, Schatzmeisterei, und alles, was damit zusammen hängt.
(4)Beisitzer Oliver T. Vaillant:
- Rechtsfragen und Formalia;
- Wahlangelegenheiten;
- Räumlichkeiten und Immobilienfragen.
(5)Beisitzer Philipp Neumann:
- IT-Fragen;
- Veranstaltungstechnik;
- Pflege von Wiki und WebSite des Bezirks
(Aufgabenverteilung für Vorsitzender und Stellvertreter wird nachgetragen.)
Änderungen der GO
§ 11 - Änderungen und Abweichen von der ständigen Geschäftsordnung im Einzelfall
(1)Der Vorstand kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksvorstands beschließen, im Einzelfall von dieser ständigen Geschäftsordnung abzuweichen;ein derartiger Beschluss ist ausdrücklich im Protokoll zu vermerken.
(2)Diese ständige Geschäftsordnung kann auf Dauer nur dadurch geändert werden, dass zwei Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder einem diesbezüglichen Antrag in der Sitzung zustimmt; eine Änderung durch Umlaufbeschluss ist unzulässig.
(3)Diese Geschäftsordnung tritt ausser Kraft, sobald ein neu gewählter Bezirksvorstand seine Geschäftsordnung beschlossen hat.
